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September 1547.
ermächtigt, allen Andern, die offenbar Armut leiden, Zins nachzulassen. Den Fischern von Grands^werden in Folge ihrer Klage an dem, was sie beiden Städten für dieses Jahr wegen der Fischenzen schu^sind, 10 Florin nachgelassen. Dann sollen beide Seckelmeister den alten Runs des Wassers besichtigenwieder graben lassen, damit diese Klagen aufhören. !»l». Die 30 Florin, welche beiden Städten wegenunter dem alten Vogt verliehenen Matte gehören, sind dem Vogt „abzuzüchen" geordnet; und wenn er unicht einbringen mag, soll er seinen Fleiß in Bcjagung derselben nicht sparen. I»I». Der Clanda Wo^(Freiburg: Wuillio) sind ihre ausstehenden („verlegnen") Zinse des „Usaiges" für diesmal in Gnaden erlasseve. Denen von Onnens, die früher nach Montenach zu Gericht gegangen sind, ist vergünstigt worden, ^solchen, welche ein Gastgericht kaufen, 10 Gros zu beziehen, wie das in andern Flecken von GrandsonFall ist; an ordentlichen Gerichtstagen aber sollen sie sich mit 5 Gros begnügen. Diese Ordnung dauert tzlange als sie beiden Städten gefällig ist. «I«I. Der alte Vogt Sebald von Perroman hat einige vonCur zu Onnens herrührende Zinsen bezogen aber nicht verrechnet, weil er der Meinung war, daß dieses a»von den frühern Vögten nicht geschehen sei. Da aber der jetzige Vogt angezogen hat, daß diese Zinsen bcid^Städten gehören, so sollen die Vögte sie künftig verrechnen. Der alte Vogt hat angelobt, die vonbezogenen zu vergüten; dem soll er nachkommen, vv Die Herrschaften Grandson und Grasburg haben lw-'tPkeine Vorschriften über das Halten der Tröstung gehabt, wodurch viele Unruhe entstanden ist. Man hatgeordnet: wer einen Trostungsbruch mit Worten begeht, büßt 10 Pfund kleiner Münze; wer ihn mitbegeht, büßt 20 Pfund; wer Einen über Tröstung blutrnns macht, soll um 30 Pfund gleicher Wähn"'!!gestraft werden. K. Hans Werlis Knecht, der eine Unzucht begangen hat, ist nach der diesfalls bestehen ^Ordnung um 10 Pfund bestraft worden. KK. Kuni Blumen von Guggisberg wird wegen eines Jahrnun'bruches ebenfalls um 10 Pfund gebüßt. I»I». Lienhard Spycher und Jacob von Nideck, die einigebrüche begangen haben, sollen jeder für den Antheil beider Städte 2 Gulden geben, „das aber einzigus gnaden nachgelassen sin"; mit dem Vogt sollen sie in Betreff seines Antheils sich vereinbaren, ii. 4'Hans Jutzeller wird der Antheil der Städte an der Buße eines Marktbruches ganz nachgelassen; derdes Vogts bleibt vorbehalten. Dem Roman Schnyder ist die Buße erlassen; seine Frau hat von
ihrigen die Hälfte zu entrichten. It. Der Vogt erinnert, wie vor Jahren beschlossen worden sei, eineaufzurichten, was mau aber noch nie ausgeführt habe; es leben nun noch einige Leute, denen die bezügl>0Verhältnisse bekannt seien. Der Vogt soll diese berufen und den Marchstein erstellen. »»>»>. Dem Vc»^von Schwarzenburg und seinen Genossen, die den Zehnten empfangen und sich aber über den Verlust beklag^werden 7 Mütt nachgelassen, »»i». Rechnung von Petermann von Erlach, Vogt zu Grandson. «»«. Rechu^ -von Dietrich Bindhammer, Vogt zu Grasburg.
Im Freiburger Abschied folgt ev erst nach den Rechnungen.
Die Namen der Berncr Gesandten aus dem Frciburger Nathsbuch Nr. 05 und der Instruction ^Bern vom 2. September, St. A. Bern: Jnstructionsbuch 1), k. 369.
Das Nathsbuch von Freiburg Nr. 65 zeigt durchweg Verschiedenheiten in der Ncdaction, bildetkeine Schlußarbeit und ist es daher bedenklich, die hier erscheinenden Artikel, die der sonst benutztenabgehen, sofort dem Text anzureihen; wir ziehen auch hier vor, sie in einer Note folgen zu lassen:Grandson.) Der Commissar Lucas wird in Betreff des Nocks abgewiesen. 2. Das Hochgericht sollJon (?) im Frühling („im uszrst") mit Steinen bauen lassen und im Winter die Steine dazu u>i