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September 1547,
an beide Orte schicken werden, nach Nidau um die Zihlfache zu besichtigen und den Schiffmeg zu öffne»!nach Thun um die Schwellen zu untersuchen, damit die Fische aus dem dortigen See den freien Gang >»die Aare haben. Ueberhin habe mau die letzte Verordnung in Stadt und Land geschickt und die Fischer n»bWeidlcute dieselbe beschwören lassen, weßhalb man von derselben nicht abgehen werde. Nachdem nun hierübermancherlei geredet worden ist und die Gesandten von Freiburg und Solothurn verlangt haben, die Angelegenheitihnen in den Abschied zu geben, so haben die Abgeordneten von Bern sie dringend ersucht, ihre Obern überdie Angelegenheit genau zu berichten und darauf zu dringen, daß das Meyengeding von ihnen und de»Ihrigen angenommen werde; dann werde man dasselbe auch nach Biel senden, in der Meinung, daß die »o»Biel nach der Aeußerung ihres Gesandten sich ebenso halten werden. Den Abschied unterschreibt der Stadt-schreiber zu Bern.
Offenbar mit de», gleichen Bote» von Solothurn wurde bei diesen. Anlasse folgende Verhandlungverpflogen:
1547, 1. September. Vor dem Nathc zu Bern eröffnet ein Bote von Solothurn: Es seien Knuffe»"von Lyon („Leon") „eins tvägs halber" nach Nidau gekomine», wo sie mit ihrer Waare stillstehen wußte"„bis uf m. h. glcitsherren", in Folge dessen sie nicht auf bestimmte Zeit auf die Markte kommen mochte»'übcrhin haben sie den GleitShcrren Kosten entrichten müsse». Dessen beschwere man sich ; würde dieses nichtabgestellt, so müßte man andere Straßen brauchen; sie verlangen, daß man bei dem der Straße» wcge"erlassenen Urthcil, das der Bote vorlegt, verbleibe. Der Nath antwortet, er habe jetzt Anderes zu th»"'man wolle darüber sitzen und spater eine Antwort crthcilen. Ct.«.Bern - Naihsbuch Nr. sei, s. sss>
392.
Areivurg. 1547, 5. September.
Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede k. 11«. KantonSarchiv Frcibiit'g : JnstructionSbuch Nr. 5, r. «o.
Jahrrechuung der Städte Bern und Frei bürg betreffend Grandson und Grasburg.
Gesandte; Bern. Hans Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Sulpitius Haller, Seckelmeistcr.
tT. Nachdem erörtert worden ist, aus welche» Ursachen dem Commissar Lucas mit Bezug auf seinen Hnlzh»"Hindernisse bereitet worden seien, wird beschlossen, er möge wie von Altem her aus der Waldung der Ober»Grandson in Ziemlichkeit Brennholz beziehen, ohne vom Vogt gehindert zn werden, doch kein gebanntes. W>»aber er oder jemand in seinem Namen unziemlich hauen, so soll er bestraft werden wie andere Leute. 9 ^von Moutrux, Corselles und andern Dörfern, welche geglaubt habe», an dem Gestrüpp und der Halde „Violles" genannt, Weidebefugniß zu haben, sollen die von Concise, welchen dieses Gestrüpp zum Ausn'» ^geliehen worden ist, hiebet ruhig lassen. Es gehört nämlich dieser Boden den beiden Städten allein »»d 'nie Allmende gewesen. Dabei wird erläutert, daß dieses Gebiet zu der üblichen Zeit nicht cingeschl»ö^sondern zu Weide und Tretete ausgelassen werden soll. Jene Verleihung dauert so lange sie den O ^gefällt, v. Das Priorat zu Grandson hat im Dorfe Presles, außerhalb der Herrschaft Grandson in Lothriuö^eine Nechtsame. Da aber der Bezug des dahcrigen Einkommens mit erheblichen Schwierigkeiten verb»»ist, so hat man dem Prior erlaubt, diese Nechtsame zu verkaufen. Der Ertrag soll aber anderwärtig ö'