August 1547.
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Wem. 1547, LI. August.
Kantoiisarchi» frciburg! Abschicdcband i«o (Abschiede von Bern 1010-179«). Staatsarchiv Bcr»! JnstruciionSlinch i>, r. 371.
Gesandte: Bcru. Haus Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Peter Jinhof, Venner; Autou Tillier („Tilger"),"Kenner. Freibürg. Haus Reiff, Seckeliueister. Solothuru. Konrad Graf, des Raths.
I- Die Boten von Frciburg und Solothuru erscheinen vor dein Nathe zu Bern („minen g. Herren")^gen des Meyengedings und der Fischerordnung, die letztes Jahr zu Bern („allster") gemacht, aber erstJahr den benannten beiden Städten uütgetheilt worden ist. 1. Die Boten von Frciburg eröffnen,Iren Fisch^^ ^ ^ genaiinte Verordnung, iiisbesondere in Betreff der Wurfgarne, sehr beschwerlich; siemuhen Gebirgeii und wenn sie sich der Wurfgarne nicht bedienen dürfen, namentlich zur Winterszeit,° Saan? klein sei, so sei ihnen das höchst ungelegen; sie können deswegen das benannte Meyengeding,besondere dm Artikel wegen der Wurf- oder Spreitgarne, nicht annehmen. I. Der Bote von Solothuru^dhstet, Wie ihre Fischer sich insbesondere über den Artikel wegen der Wurfgarne beklagen; doch im klebrigen"de Man sich über die Artikel genannten Meyendings verständigen können, und er erbiete sich, an einer
älligen Berathschlagung teilzunehmen. 3. Der Rath zu Bern („min g. Herren") erwiedert, die benannte^ "ung s^ alten Meyen- und Fischerordnungen nachgemacht worden, und gereiche zum gemeinen Nutzens drei Städte und ihrer Nachbarn, damit die Gewässer nicht eröst werden und die Fische gefreit bleiben.^" Fischer derer von Bern hätten sich um ihres Eigennutzes willen nicht weniger beschwert als diejenigenund es seien dieser viel mehr und näher an den Gewässern gelegen. Aber nichtsdestoweniger^ m die von Bern die betreffende Verordnung angenommen und verkündet („angesächen und usgan lassen").
^ ^'suchen ihre Mitbürger von Freiburg und Solothuru ein Gleiches zu thun und zu bedenken, daß die^ beitgarne die „Stein, Vischrogen" und was es betrifft, von Grund aufziehen und verderben. Ueberhin habenvon Bern anderwärtiges schädliches Fischen, nämlich das Einsetzen von „Wartolfen" auf den Laichgräben,^ bie „Leggrüschen" abgestellt. Darüber beklagen sich die Ihrigen auch sehr. Da aber der Bote vonvthurn zu verstehen gebe, daß er auf Heimbringen Weiteres verhandeln könnte, so hat der Rath einenr ^ eingangsbenannten Boten von Bern bestehenden) Ausschuß verordnet, um mit den genannten Ge-^ zu verhandeln. II. Diese Verhandlung fand Nachmittags auf dem Nathhause statt. Nachdem daselbst^vief von Freiburg vom 31. Mai 1546 und die Missive von Solothuru vom 14. Mai („frytag miseri-gleichen Jahrs verlesen worden, wurde den Boten von Freiburg und Solothuru die zu Freiburg^noinineile Fischcrordnuug von: 12. (13.) Mai 1510, erneuert zu Bern den 30. Mai 1524, vorgeführt,e ein Artikel die Wurfgarne in der Saane ganz und gar verbietet. Die Abgeordneten von Bern
weiter, die Verordnung vom letzten Meyengeding habe nun das Verbot der Wurf- und Spreitgarne^ Saane, sondern für alle rinnenden Gewässer aufgenommen. Wenn in der zu Freiburgi>> i, Verordnung der Spreitgarne nicht erwähnt werde, so komme das daher, weil diese damals nicht^ v»g waren, wie überhaupt manche schädliche Art zu fischen erst später erfunden worden sei. MitiMn ^"lung dessen, was diesfalls in: Rath geredet worden ist, wurde noch angeführt, wie die von BernSchutz der Fische eine Ordnung für die Seen zu Nidau und Thun erlassen haben, und eine Botschaft