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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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August 1547.

ihrer Prälatureu, Pfründen und Aemtern zu Basel sein müssen, vor Verheftung mit Bezug auf ihre Personenund ihre Güter beschützen. Die von Basel sollen auch dem Bischof, seiner Domkirche und deren Verwandte»,nechst davor gemelt", die Zu- und Abfuhr, Ein- und Ausgang ihrer Personen und dessen, was sie zu Zeite»in die Stadt Basel bringen und da aufbehalten wollen, frei und ungestört gewähren und sie daselbst dosIhrige ungehindert verkaufen lassen, vorbehalten den alten gewohnten Zoll. 5. Wenn der Bischof oderNachfolger von der Stadt Basel Hülfe begehren, soll diese gebührliche Hülfe nach Gestalt der Sache leiste»und zwar in den Kosten der Stadt, doch nur innerhalb den Landen des Bischofs und der Stift. Ebenso soder Bischof im erforderlichen Falle mit seinen Nnterthanen denen von Basel in seinen und der Stift Kos»»nach altem Brauch gebührliche Hülfe gewähren, in ihren Landen. Wenn aber der Bischof seiner Unterthal»»nicht mächtig wäre, so will erdarin unbefärt" sein. Der Bischof behaltet sich hierin vor den Papstseine, des Bischofs, hohe und niedere Lehenmanncn und Lehenleute, und beide Theile das heilige»»s^Reich und gemeine Eidgenossenschaft und jedes Ort insbesondere. 6. Wenn mährend der Dauer dieser W»einung zwischen dem Bischof oder dem Verwalter des Domcapitels einerseits und der Stadt Basel anderseitsZwistigkeiten entstünden, so soll der Bischof oder Bisthumsverwalter aus den Capitelräthen oder Lehenleute»zwei und die von Basel aus ihren Rüthen zwei erwählen, als gleiche Satzleute, die in dieser Eigenschaft oo»ihren sonstigen Eidspflichten entbunden werden. Zu diesen erwählt jeder Theil aus den Städten Straßb»^Colmar und Schlettstadt drei taugliche Männer, jede Partei aus jeder Stadt einen. Unter diesen Sechst"suchen die Parteien sich über einen Obmann zu vergleichen; gelingt dieses nicht, so wählen die bezeich»^"vier Satzleute aus jenen Sechsen ihren Obmann; würden sie in der Wahl auch zerfallen, so bestimme» d"beiden Parteien den Obmann durch das Loos. Was dann die vier Zusätzer und der Obmann sprechtdabei soll es unweigerlich verbleiben. Das Nrthcil soll längstens in Jahresfrist nach angebrachter Klage >»>"gctheilt werden, es wäre denn, daß in Folge erheblicher Umstände durch eine Erkanntuiß der Satzleute d»Zeit prorogirt würde. Wenn die Satzleute den Parteien zum Recht verkünden, so soll die Malstatt i»Stadt Neuenbürg am Rhein, als unbetheiligten (gleiches") Ort, oder nach dem Gefallen von Obmau»Zusätzer auf einen andern geeigneten Platz bestimmt werden. Würde während der Dauer der Rechtsverhältnisder Obmann oder jemand der Zusätzer durch Tod, Krankheit oder andere wichtige Umstände an der The>'nähme verhindert, so sollen an deren Statt in der obgemelten Weise Andere erwählt werden. 7. Diest"Verstand dauert zwölf Jahre. Würde der Bischof Philipp innert den zehn ersten Jahren sterben, so 1"dennoch der Vertrag unter seinem Nachfolger, wenn einer erwählt würde, oder dann unter dem Verw»^des Domcapitels der Stift bis zu Ende der zwölf Jahre gehalten werden. Würde Bischof Philipp zwis^"dem zehnten und zwölften Jahre mit Tod abgehen, so soll der Vertrag noch zwei Jahre über das z»'»^Jahr Hinalls andauern, damit der Stift kein unvorhergesehener Zufall begegne. Werden während derdieses Verstands die 16,000 Gulden abbezahlt, theilweise oder ganz, so soll nichtsdestoweniger der Vertr»ümit Bezug auf die andern Artikel die zwölf oder vierzehn Jahre durch bestehen. Wenn aber während d"Dauer des Vertrags das genannte Hauptgut nicht vollständig heimbezahlt würde, so soll immerhin der 3-Ärü ^iil Kraft besteheil, so lange ein Theil dieses Hauptgutes verzinset wird. Für den Fall, daß die Schasl'"^des bischöflichen Hofes und des Domcapitels mit der Stadt Basel reiseil müssen, bewilligen die vondamit Hof und Domcapitel verseheil bleiben, daß die beiden Schaffner einen redlichen Mann an ihre St»bestimmen mögen und sie selbst dann des Reifens enthoben sein sollen. Dasselbe ist der Fall mit Bezug »'"das Verschen der Wache in der Stadt Basel. 8. Dieser Vertrag ist beiden Theilen weder an ihrer