August 1547. 84^
Stadt Basel anderseits, um der Stift Land und Leute unvermindert („unvcrschrcnzt") bei einander zu erhalten,fließen folgende Vertragsartikel „(die in bcschribung auf ssio) unser, Philipps, bischofe zu Basel, persönliche^ gesetzt, auch also aus unkumlichait der enderung hiemit vcrpliben)", welche der Bischof bei seiner fürstlichen^urde und bei seinem Glauben, und Burgermeister und Rath bei wahren Treuen an rechten Eides Statt zuhalten zugesagt und versprochen haben. 1. Die Stadt Basel leiht dem Bischof 16,000 Gulden Münz; darins°ll gerechnet werden, was der Bischof seit einigen Jahren her gemäß genauer Rechnung an versessenen Zinsen""d sonst der Stadt schuldig geworden ist. Für diese Summe von 16,000 Gulden soll eine landläufige^'schreibung errichtet werden, lautend, daß jährlich von 100 Gulden 5, für den Gulden 1 Pfund 3 Schillinggezählt, guter Stebler Währung entrichtet werden sollen. Als Pfand dafür werden folgende der Stift gehörendeLinter eingesetzt, nämlich Birseck „hiedisent" des Rheins, Zwingen, Laufen, Delsberg, St. Ursitz und Freiberg,allen Zubehörden. Das Hauptgut kann in drei „Losungen" heimbezahlt werden, die zwei ersten mit jedie letzte mit 6000 Gulden, jedesmal mit einem Jahrzins und sonstigen ausstehenden Zinsen und'"rchzinsen; doch trägt das benannte Hauptgut die ersten drei Jahre keinen Zins, wofür die Stadt Basel^""gsainen Revers geben soll. 2. Der Bischof bewilligt der Stadt Basel, diejenigen 50 Gulden, welche""längst tzjx Solothurn auf dem Birseckeramt erkauft haben, an sich zu lösen; doch will der Bischof denenSolothurn die Losung selbst verkünden; denen von Basel ist er dann für jeden Gulden Zins nur 1 Pfund""d 3 Schilling schuldig. Die Losung steht wie sie gegen Solothurn bestimmt worden ist. 3. So lang dieserErtrag dauert und die „achthundert" Gulden nebst den 16,000 Gulden nicht abgelöst sind, soll wider Willen""er von Basel von den verzechten Unterpfändern nichts verkauft, versetzt, noch Mchreres auf selbe auf-^"oniinen werden; jedenfalls soll denen von Basel der Vorkauf angeboten werden, in der Meinung, daß sie"Wun so viel geben als man anderwärts erhalten konnte, und in sechs Wochen oder längstens zwei Monaten^bezügliche Antwort geben. 4. Als andere Artikel zur Beförderung eines neuen Verstands zur Spracheklommen sind, betrachtete man als den wichtigsten den wegen der Religion. Diesfalls ist die Meinung, daßer Theil den andern und dessen Angehörige bei ihrem christlichen Glauben bleiben lasse. Die von Basel' " weder Städte, Dörfer, Flecken noch einzelne Personen der Stift zu ihren Bürgern, noch in Schutz undcnriu mehr aufnehmen; der Bischof seinerseits bewilligt nicht, daß die Seinigen anderwärts Schirm- oder""brecht annehmen, sondern will sie, so weit er vermag, bei der Stift behalten, doch dem freien Zuzug (?),"" die Angehörigen der Stift in die Stadt Basel oder sonst haben, ohne Nachtheil. Würden die UnterthanenStift eigenwillig irgendwo Schirm- oder Burgrecht annehmen, so sollen die von Basel sie hievan abwendig""ä gehorsam machen helfen. Diese sollen überhaupt mit Rath und gebührlichem Anhalten, wie solches ohne, '"""lt mit andern ziemlichen Mitteln, auch neben der Gütigkeit, geschehen kann, beholfen sein, die Unterthanen^ Stift, wenn sie in ziemlichen Dingen nicht gehorchen wollen, zum Recht und zu der Billigkeit zu bringen,'""amtlich daß dieselben das geistliche Gericht des Bischofs („unser") wie von Alters her da, wohin es verlegt'U, besuchen sollen, bis es sich fügt, daß man dasselbe wieder zu Basel halteil kann. Die von Basel° nicht gestatteil, daß die Amtleute des Bischofs, nämlich der Hofmeister, Kanzler, die Vögte zu Pruntrut,^ rffiilgcn, Zwingen, Virseck, St. Ursitz und die Meier zu Biel und Delsberg, wenn sie in Geschäfteil des
oder sm ^ verhcftet ,verde». Wenn sie aber in andern Geschäften da sind,
Aecht jemand verschriebeil, versprochen und mit Zusagen vertieft haben, so soll jedermanns
^"vtidj ^ Domherren der Stift Basel und ihre Amtleute, als die Schaffner,
'""er („Cottidianer"), Präsenzer und Bauherren, wenn sie in Sachen des Bischofs oder der Stift,