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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
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Juli 15,47.

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383.

St. Ottssen. 1547, 28. Juli (Donstag nach St. Jacobs Tag).

Zcllwcger: Nrkiindcn zur Geschichte des Appenzeller Volles Nr. 8tS.

Verhandlung zwischen Appenzell und dem Abt von St. Gallen.

Im Gotteshausc zu St. Gallen erscheinen vor dem Abt, dem Decan und Einigen des Convents alssandte von Landammann und zweifachem Rath des Landes Appenzell Moriz Gartenhäuser, alt-Landammann,^ ustian Tttrig inld Jacob Ulrich in Betreff des Spans wegen der ausstehenden Fälle, und haben sich aufEndlage der von den VII Orten von Baden aus vorgeschlageilen Mittel, doch auf Genehmhaltnng desuvents v,ld derer von Appenzell dahin verglichen: 1. Der Abt mag in jeder Kirchhöre des Landes Appenzellb'e» frommen ehrbaren Mann, der weder im Rath noch im Gericht ist, ernennen, der ihm schwört, umziemliche Lohn auf die Fälle Acht zu habeil, sie zu beziehen und beförderlich zu übergeben gemäß demlern Spruch. Dieser Eid soll sich auf nichts Anderes, als ans die Fälle beziehen und dem gemeinen> veid in allweg nnnachtheilig sein. 2. Die van Appenzell sollen die vom Abt zu seinen Amtlentenahlten mit Geboten und sonst dazu anhalten, sich der Sache zu beladen; es sollen dieselben auch nichtl»»itzt und gescholteil, sondern ihnen gegen den Ungehorsameil guter Schlitz und Schirm gegeben werden.

diese Amtleute in Betreff der Fälle Allstände, so soll man ihnen beholfen sein und gutes beför-^ uhes Recht ergeheil lassen. 3. Dagegen sollen diejenige», welche außerhalb Land und Letzi von Appenzella gen ziehen, es sei in Städte oder Länder, und auch ihre Erbenjetzmal" und so lange

^e Berkonuililiß datiert, keinen Fall zu geben schuldig sein. Wenn aber Appenzeller in die Landschaft des

Mhcn, sg sMn diese mit Bezug ans die Fälle und andere Beschwerden gehalten werden wie andere

Und ^"UAente. Wenn auch jemand aus den Landschaften des Abts oder von anderswoher in das Laild4 die ^tzi uon Appenzell ziehen würde, der soll laut Vertrag den Fall auch zu geben schuldig sein.

Äiinl" Vertrag, sowie auch die frühern nicht gehalten, so daß die Fälle nicht fleißig entrichtet, die

beid ^ Pflicht nicht angehalten oder ihnen nicht Unterstützung gewährt würde, so sollen die Rechte^ ^ Vheile wie früher vorbehalten sein. 5. Jeder Amtmann und Einzieher der Fülle schwört dem Landefolgendeil Eid: Er wolle fleißig nachfragen, wo ein Fall, es sei in seiner Amtsverwaltnng oderül . ^o, gefallen sei, denselben anzeigen und einziehen, was er empfängt dem Abt oder dessen AmtleutenUnd "Korten und darüber ehrliche und lautere Rechnung geben, hierin weder Gefahr noch Betrug brauchen"uch niemand der Fälle wegen verschonen.

Zellwcger »cnnt als Quell- dasStaatsarchiv St. Gallen". Bezügliche Erlundigungcn unsererseits beim Stists-, Stadt- und NantonsarchivSt. Galle» blieben aber ohne Resultat.

3«K.

Lucern. 1547, c. 1. August.

Uni. ^'Handlung der Orte Uri, Schwpz und Untcrwalden mit Lncern wegen des Geleits zu Mellingen

Befahrens der Nenß.

Abgesehen von Artikel v« im Abschied vom 20. Juni müssen wir uns ans die folgenden Mittheilnngenbeschränken:

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