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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1547.

besorglich sind, so hat man keinen andern Tag ansetzen können, jedoch verabredet, daß Zürich, sobald es dieAntwort des Kaisers erhalte, die Abschriften jedem Ort mittheile und nöthigenfalls einen Tag ansetze, A«>den König von Frankreich wird in Betreff des Todes seines Vaters ein Condolenzschreiben erlassen, ww'wihm zugleich zu seiner Würde Glück gewünscht und die Eidgenossenschaft empfohlen wird. xv. Die dreiStädte nehmen von der Rechnung, die der Landvogt im Thnrgan über die NeiSstrafen abgelegt hat, A»la!izu der Bitte um entsprechende Antwort. Die VII Orte bleiben bei dem srühern Bescheid und bitten ^neuerdings, von ihrer Forderung abzustehen. Es werden beiderseits die mehrfach berührten Gründe wiedervorgebracht und die drei Städte wollen ohne Recht nicht weichen. Nach langer Besprechung ist man über-eingekommen, daß der Antheil der drei Orte bei dem Landvogt im Thnrgan bleiben solle. Jede Partei se^das Anbringen der andern getreulich an ihre Obern bringen, x Es waltet ein Span zwischen dein Abivoil St. Gallen und den Eidgenossen in Betreff einiger Märchen (bei Lütenheid); die VII Orte nehwe»diesen Handel für sich allein in Anspruch, iveil er die Niedern Gerichte berühre; dagegen verlangen die dl"Städte dabei mitzusitzen, indem sie an den hohen Gerichten Eintrag erleideil würden, wenn man viel Badenund Gebiet verlöre. Es wird deßhalb nichts weiter verhandelt und die Sache in den Abschied genonnnew

Nachdem man die Kundschaften über die Klagen gegen Joachim von Nappenstein zu Pfyn verhört,man alle Acten sammt der Verantwortung Mötteli's dein Landschreiber zu Baden zur Verwahrung übet-geben in dem Sinne, daß er den Boten von jedem Ort ans Begehren Einsicht gestatten soll. Schnlth"^Fleckenstein begehrt in Sachen des von Rudolf Walther, Prädicant in Zürich, ausgegebenen Büchleins, dal'sich die vier andern Orte von Lueern in dieser Sache nicht söildern. Nechnnngsablage der Bögt"

Einnahmender Eidgenossen" (für jedes bethciligte Ort) aus den Vogteien und Geleitsbüchsen: von deinzu Dießenhofen 7 Kronen; von dem Zins aus dem Stadhof zu Badeil 3 Gl. 2 Btz. (1 Gl. zu 13 Btz>)>von dem Vogt im Sarganserland 175 Pfd. (das Pfund zu 20 Lucerner Schilling); von dem Vogt in d">Freien Aemtern 00 Pfd. (gleicher Währung); von dem Vogt im Nheinthal 83 Gl.; von dem Landvogt iwThnrgan 155 Gl. 4 Schwyzerbatzen; von Pannerherr Kollin von Zug, als Restanz von alten Strafendeil Freieil Aemtern 22 Pfd. (das Pfd. zu 10 Basler Plappart oder 20 Lucerner Schilling); aus derleitsbüchse zu Vilmer(in)gen 2 Pfd. 3 Schl. (gl. W.); aus der Geleitsbüchse zu Klingnan 4 Pfd. 8 Sehl.,aus der Geleitsbüchse zu Lunkhofen 2 Pfd. 10 Schl.; aus der Gelcitsbüchse zu Mellingen 25 Pfd. 17aus der Geleitsbüchse zu Bremgarten 7 Pfd. 10 Schl.; aus der Geleitsbüchse zu Koblenz 1 Pfd. 10 Schß>ans der Geleitsbüchse zu Zurzach 1 Pfd. 10 Schl., Alles in obiger Währung; ans der Geleitsbüchff ö"Badeil 25 Sonnenkroncn und 3 andere Kronen; 26 Pfd. an Vaslermünze; ferner 2'/2 Pfd.; 16SchwO^und 24 Churerbatzen; 20 Constanzerbatzen; 1 Joachimsthalcr und 2 dicke Pfennige; von Joachim Möllen-Strafe 20 Gl. und von der Gemeinde Pfpii 10 Gl. Strafe; vonSchindlers" Hof 15 Sonnenkronen;Landvogt zu Baden 14 Pfd. obiger Währung. I»?». Die von Zürich (ir") wissen zu berichten, wie d"Ainmann von Schivyz vorgetragen hat, seine Herren bitten, das Gotteshaus Einsiedel«! in Betreff der B'siegelnng zu Stäfa und Männcdorf bei dem alten Herkommen bleiben zu lassenso fünf geschworen dein ^bin eidcn erkennend und da niemand betrogen werden mag", e«. Ebenso bitten die von Schwpz, die vonZürich wollen die zu Nussikon gelaufenen Kosten um Gottes willen dem Spital zu Utznach schenken.

Liechti von Höngg ist im Gefängniß des Landvogts von Baden gewesen, wodurch 11 Gulden 5'/nKosten erlaufen sind. Diese hat Liechtis Vater dem Landvogt, und als Liechti vor Recht gestellt wurde, de>^Untervogt und Landschreiber zu vergüten verheißen. Da diesem noch nicht stattgethan worden, so werden