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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1547.

daß das Haus des Ordens wegen, der sich ohne Nuterlaß gegen die Ungläubigen ritterlich halte, nicht gering"'dürfe geachtet werden als ein anderes Gotteshaus, zumal die eidgenössischen Nathsboten und der Landlw'stim Thnrgan ohne Zweifel bezeugen können, daß er das Hans gut verwalte; er bitte daher, auch ihm duRechnung zu erlassen; er werde nichts desto weniger fortfahren, treulich hauszuhalten, den Eidgenossen, stoft sie es wünschen, genügenden Bericht geben und den Gesandten zur Klosterrechnnng die bisherige W'soldnng verabfolgen. Der Landvogt belobt die Verwaltung des Commenthurs. Fällt in den Abschied«i». Der Landvogt im Nheinthal meldet, er habe keinen Garten, dagegen besitze Polci Schreiber einen, derdem Vogt wohl gelegen wäre und derim" fünfzig Gulden gelten würde; dieser Schreiber habe aber ewLehen von den Eidgenossen, wofür er 1 Pfund 7 Schilling Zins gebe; wollte man ihm dasselbeeignen,so daß seine Erben es nicht mehr empfangen müßten, so würde er jenen Krautgarten zum Schloß kon»»"'lassen und jährlich von dem Lehen 0 Batzen mehr Zins entrichten. Heimzubringen. «». Ei» Gesandter nunMühlhansen zeigt an, seine Herren seien vor einiger Zeit durch ein Schreiben des Grafen von Hanau o»den 13. Juni nach Schlettstadt citirt worden, um einige kaiserliche Befehle zn vernehmen; sie haben dara»!geantwortet, daß ihnen nicht gebühre, ohne Vorwissen und Bewilligung der Eidgenossen dergleichen Tage z»besuchen; später habe der Kaiser selbst sie auf den Bundestag nach Ulm geladen. Sie bitten nun dringe»dum Rath (sie legen dabei ihre Freiheiten vor); denn seit sie Eidgenossen geworden, seien sie nie mehr ans duReichs- und Bundestage geladen worden; sie geben jährlich >00 Gulden Neichsstener, haben aber sonstdem Reiche nichts zn thnn. Ferner erscheinen Boten von Notweil, die eröffnen, der Kaiser habe sie ans d"'Bundestag nach Ulm geladen,wie ir denn das allen orten vorhin zugeschriben haben"; sie haben ihrem Gesandt"'den Befehl gegeben, nur anzuhören; er habe dann vernommen, daß der Kaiser wiinsche, einen Bund zwistst"allen Neichsständen aufzurichten, damit Friede, Ruhe und Einigkeit, auch Gericht und Recht erhalten n»d d"Ungehorsamen zum Gehorsam gebracht werden, was von allen Ständen unweigerlich zugesagt werdeneinige haben wohl eingewendet, daß ein solcher Bund nicht nöthig sei, da man einen gemeinen Landst'n'd"'und das Kammergericht habe, um Gericht und Recht, Frieden und Ruhe zn erhalten zc. Ihr Gesandt"habe von dem Cardinal zn Augsburg, als oberstein Commissar des Kaisers, Urlaub begehrt, aber nicht erhalt"',und sei dann sonst wieder heimgekehrt. Notiveil müsse daher die Eidgenossen bitten, ihm hierin freundlich Z"rathen, da es in ein solches Bündnis; nicht wohl gehen könne. Der Bote von Basel erinnert an das Schrei"'von dem Grafen von Hanau, das bereits ans dein Tage zu Solothnrn vorgelegt worden, und bittet um beziign"'Antwort. Es werden die Instructionen eröffnet, die alle dahin lauten, daß man gerne rathen wec^,was inen und uns zum nützlichsten und erschießlichsten sin möchte"; iveil sie aber (im klebrigen) nagt"sind, so bittet Basel dringend, die Sache nochmals heimzubringen. Darauf wird eine Zuschrift des Kost"verlesen, worin er berichtet, daß er durch göttliche Schickung alle obcrländischen Reichsstädte, außer Constaunterworfen, und die beiden Häupter des Aufstandes zum Gehorsam gebracht habe, den Einen durch Wall"'gemalt, den Andern durch ehrbare befugte Mittel, und in Sachsen und Hessen Alles so geordnet worden st"daß keine fernere Empörung zu besorgen sei, daß er daher von seinem Feldzug umkehren wolle, um einen ogemeinen Reichstag in Ulm zn halten und in deutscher Nation einen beständigen Frieden aufzurichten; d"Eidgenossenschaft solle sich auch ferner alles gnädigeil Willens und von seineil Unterthancn aller freundlich"'Nachbarschaft zn versehen habeil. Darauf hat man dem Kaiser geantwortet, man sage ihm für sein st'""',lichcs Erbieten hohen und geflissenen Dank und getröste sich zu ihm aller Gnaden, insonders daß er uns, da'Miteidgenossen, Verwandten lind Zugehörigen bei allen ihren Freiheiten gnädig bleibeil lasse. Man n"