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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1547.

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^esthalb wird dem Lemdvogt zu Baden befohlen, vor dein nächsten Markt in Zurzach ausrufen zu lassen,bei hoher Strafe niemand vor dem Tag des rechten Marktes etwas kaufen, verkaufen oder bestellen solle,'^ber viel noch wenig, sondern jedermann den (offenen) Markt abwarte. Uebertreter sollen wie von Altersbestraft werden, und das Gekaufte der Obrigkeit verfallen sein. Heimzubringen, damit jeder sich vor Schaden^ Hilten wisse. Ii.. Der Bischof von Constanz trägt vor, er werde von einigen seiner Mistgönner beschuldigt,er, als der Kaiser letztes Jahr in Deutschland Krieg geführt, ihm und dem römischen König empfohlen^ e, ihren Zug gegen die Eidgenossen zu richten, um ihnen Alles wieder abzudrängen, was vor Jahren demHan-z Oesterreich zugehörig gewesen. Er habe sich destwegen auf diesen Tag verfügt, um sich zu verant-^Ue», und bezeuge bei Gott, dast ihm mit solcher Verdächtigung Unrecht geschehe, da doch er und die Stift^ Hab und Gut itt der Eidgenossenschast haben; auch sei ihm solches vom Kaiser nie zugemuthet worden,wäre es je geschehen, so hätte er sich gewist nie daran betheiligt. Da er schoir vor anderthalb Jahren,^ der Firmung und anderer Amtsgeschäfte wegen in den V Orten gewesen, in gleicher Weise ver-"Winpst worden sei, habe mau aus seiner Verantwortung befunden, daß ihm ungütlich geschehe»; desto^hr beschwere ihn das neue Gerücht; denn wo er erführe, daß der Eidgenossenschaft ein Nachtheil möchte^befugt werden, würde er sich nicht bloß für verpflichtet halten, sie zu warnen, sondern persönlich, bei Tag^'d Nacht, so viel immer möglich handeln zu helfen, um solches abzuwenden. Er bitte daher, solchen undReden kein Gehör zu leihen, sondern die Verleumder zu behafteu, damit er, wo es uns gefalle, sichliege» dieselben mit gründlicher Wahrheit verantworten könne, so dast man sehe, daß er und die Stift zu^ Zeit die Wohlfahrt der Eidgenossen zu fördern wünschen rc. Antwort: Man wisse von dieser Ver-'^blüupfung nichts, wolle jedoch seine Erklärung in den Abschied nehmen, die den Herren ohne Zweifel wohl^ buken werde; er möge in seinem gnädigen und guten Willen verharren; dann werde er auch die Eidgenossen, 'eltivillig finden, ihm jederzeit ihren dienstlichen und nachbarlichen Willen zu erkennen zu geben. I. Die(ZIMidten vm, Zürich eröffnen, es habe eine Frau, ihre Bürgerin, die in ihrer Stadt gestorbeil, einen^ biten ^ Grafschaft Baden hinterlassen, welchen dann die Erben verkauft haben; der Landvogt zulUt unterstehe sich aber, den Abzug davon zu nehmen, lind zwar unbillig, da bisher in der Eidgenossen-" lind in der Stadt Zürich gemeiner Brauch gewesen, dast das Gut verabzugt werde, Ivo eine Person^ liehe und der Erbfall falle, ohne Rücksicht auf das Gebiet, wo es liege. Zürich bitte daher, den Landvogt^"weisen. Dieser antwortet, es sage ein Artikel im Urbar, wer etwas in der Grafschaft Baden erbe und^ barauz ziehen wolle, sei den Abzug schuldig, er thue denn mit Brief und Siegel dar, daß an dem Ort,^°bi>l ex Gut ziehen ,volle, von den Allgehörigen der Grafschaft Baden, wenn sie dort ein Erbe her-ziehe», kein Abzug genommen werde; weil nun aber Zürich den Abzug von denen zu Baden nehme, so^be er den Abzug auch gefordert; er wolle aber gern thuu, was mau ihn heiße. Erkennt: Weil Zürich^ ^bzug nehme, so soll ihn der Landvogt von dem berührten Zehnten auch bezieheil, und hinfür das Gut^llbzugt werdeil, wo es gelegen ist. i»». Der Comnienthur der Johanniter-Häuser Tobel und Feldkirch,"ltcr Adam von Schwalbach, schreibt: Da einigen Prälaten und Gotteshäusern im Thurgau, als Rheinau,^üzliugru, Fischiugen und St. Katharinenthal, jährlich die Klosterrechnungen abzulegen erlassen worden, undMit Bewilligung des Ordens und der Eidgenossen das Halls Tobel verwalte wie frühere und andere^»»nenthure, die dergleichen Häuser besitzen, nicht wie ein Vogt; und da zu Tobel von Alters her nietMliig gegch^ worden sei, so würde es ihm spöttisch ausgelegt werden, wenn er nicht ivie andere Com-" iure gehalten würde, als ob man seiner Regierung und Verwaltung nicht trauen dürfte; er meine aber,