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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1547.

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377.

Lucern. 1.747, 15. Juni (Mittwoch nach Corporis Christi).

Staatsarchiv Luccr«: Actenband Nr. 6S (Luccrn »nd III Länder).

Verhandlung zwischen Luccrn und Nnterwalden, Ob- und Nidwaldcn.

Gesandte: Nnterwalden. (Heinrich zum) Weißenbach, Ammann; (Simon) am Grund, Vogt, vonbivalden; (Melchior) Wilderich, Ammann von Nidwalden.

Vor Schultheiß und Rath und dem großen Rath, den man nennt die Hundert der Stadt Luceru, eröffnet^ Vathsbotschast von Nnterwalden im Namen ihrer Obern: 1. Sie beklagen sich in Betreff des Korukaufs,M oft unsauberer Kernen verkauft werde; wenn auch die Hodler oben in den Standen saubere Waare haben,^ sti (of^ in der Mitte und unten unsauberer Kernen, wodurch die Ihrigen betrogen werden. Sie bitten^)er vorzusorgeu, daß das Getreide und namentlich der Kernen wohlgeläutcrt und sauber verkauft werde.' Sie bitten, das Ankcnhaus eine Stunde früher als das Kaufhaus zu öffnen, damit die Ihrigen, die^istcnthcils Anken auf den Markt nach Lucern bringen, während dieser Stunde den Anken verkaufen undü» neben den Andern Kernen kaufen können. Wenn zuerst das Kaufhaus geöffnet werde, so laufen dieUri und Schmilz herein und kaufen das Beste, und wenn die Unterwaldner während dieser Zeit deme>> abwarten müssen und dann erst zum Kornkauf kommen, so müssen sie den schwächsten Kernen kaufen.^ beschweren sich dessen um so mehr, als die von Nri und Schwyz denen von Lucern nichts, dagegen die" ^waldner ihnen den Anken zuführen. 3. Lucern habe verordnet, daß keiner, weder Heimische noch Fremde,als zehn Zentner Anken, ebenso mehr als zehn Mütt Kernen und zehn Mütt Haber kaufen dürfe.^ an möglich, solle man jedem gestatten, sechszehn Zentner Anken zu kaufen; mancher Ehrenmann verkaufeNnnlich gor,, frinSeunti" Anken auf einmal, was bei jener Verordnung unmöglich sei. Sollte die letztereI nicht abgeändert werden wollen, so bitte man, daß dieselbe dann auch mit Bezug auf den Getreidckaufi nufrechtgehalten werde. 4. Es sei eine Neuerung darin: wenn jemand in Nnterwalden Anken kaufe undNstlbcn über den See zum Nächsten nach Küßnacht führe, so beziehen die von Lucern einen Zoll wie bei^ Stadt; sie bitten, hievon abzustehen. Der Rath zu Luceru beschließt hierauf und antwortet: Zu 1. Da, ^ bisher geschworne Getreide- und Kernenschauer hatte und in der Folge haben werde und vor Langem" Mandat ausgegangen sei, daß die Müller den Kernen sauber röllcn, und die Hodler und Landsäßenselben sauber, gut und währschaft auf den Markt führen sollen, bei Strafe, und zwar wenn nöthig nichtM am Gut, sondern auch am Leib, so werde mau das Alles beobachten, in guter Hoffnung, es werde denenNnterwalden (unfern l. a. Eidgnossen") und denen von Lucern zum Nutzen gereichen. Es sei nun aber^'gekommen, baß die von kleinen und großen Näthcn erwählten Gctreideschauer Hodler oder Landsäßen,^ unsauberes Gut gehabt, bestrafen wollten; da hätten dann Müller oder Andere von Nnterwalden, welcheu>gs oder sonst um kleines Geld kaufen wollten, darein geredet, warum man strafen wolle, der Kernen seigut und recht und sauber genug, sie haben ihn gekauft. Das eröffne man den Gesandten von Nntcr-häü ^ Meinung und bemerke dabei, wenn jemand sich beklage, die Hodler oder Landsäßen

den Standen sauberen, in der Mitte und unten aber unsauberen Kernen, so sollen sie dasgeschwornen Schauern, die im Koruhause umhergehen, oder dem Schultheiß anzeigen; finde man