Juni 1547. 82 Z
brieflich mitgcthcilt worden sei. Ungeachtet aber letzterer denen von Solothurn und auch denen von Landcrongeschrieben habe, sein Wille und seine Meinung sei, die von Grissach mit einem Kirchhcrrn ihres Glaubenszu verschen, so habe das doch nicht zum Ziele geführt, vielmehr sei der Fürst bewogen worden, die Ange-legenheit bis ans die Anlnnst des Herrn von Pingnillon, des Herrn von Longucville Hosmeister, zu verschieben.Als dieser nun anhergekommen, sei der Hofmeister Pierre Ballier mit ihm nach Grissach geritten und habeihm eröffnet, die Meinung des Herrn von Guise sei, das; man mit dem Gnbernator rede, das; die vonGrissach mit einem Kirchherrn gemäß ihres Mehrs nnd ihres Glaubens versehen werden. Das habe derGnbernator nicht thun wollen, worauf der Herr von Pinguillon dem Pierre Ballier gesagt habe, die Pfarr-gcnossen von Grissach sollen einen geschickten, ehrlichen und ihnen gefälligen Priester Wählen, den soll PierreBallier einsetzen nnd seinen Namen nnd Zunamen ihm, Pingnillon, anzeigen, dann wolle dieser die rechteInstallation („Jnstütion") Seitens des Herrn von Gnise überschicken. Dasselbe habe er auch dem ali-^tadt-schreiben von Solothurn mitgethcilt. Hierauf haben die von Landeron und Grissach einen ihnen genehmenPriester angenommen. Aber sobald der Herr von Pingnillon vcrrittcn war, habe der Gnbernator Alles,was jener im Namen des Herrn von Guise verfügt und zugesagt hatte, „zurückgeworfen" und das Pfarrhaussainmt der Nutzung zu bezichen verweigert und sich merken lassen, er wolle einen andern Bescheid des Herrnvon Guise erwarten und bis St. Johannis müssen Alle in „ein kappen schlafen". Jetzt halte man die„Audienzen", an welche die von der lutherischen Meinung die Angelegenheit gebracht haben. Diese habenbcm Gnbernator gerathen, da er zugesagt habe, einen Prädicanten einzusetzen, so soll er dieses halten, zuvoraber versuchen, ob es gelänge, dieses mit dein Willen der Kirchgcnossen („ircin") zu Stande zu bringen,solches erscheine befremdlich an einem Amtmann und Diener, obschon der Gnbernator sich rühme, er stelleden Herrn von Longucville vor und habe volle Gewalt wie jener, wenn er persönlich zugegen wäre. Wasimmer der Gnbernator denen von Neuenbürg oder Andern wegen eines Prädicanten zugesagt habe, seikraftlos, weil ohne Willen und Befehl seiner Obern, der Herren von Guise und Longucville und der Leute vonGrissach, und zu Abbruch ihrer Freiheiten geschehen. Solche Gewalt, zumal wie sie auch durch Drohungenw Aussicht gestellt werde, können die von Solothurn in Gemäßheit des Bnrgrcchts, auch desjenigen zwischendem Herrn von Longucville und ihnen, mit Ehren nicht ertrage», sondern müßten Leib und Gut entgegensetzenund sich auch an ihre Eidgenossen wenden, wobei, wenn Andere widerstreben wollten, ein Krieg entstehen unddw ganze Grafschaft zerstört werden könnte. Um denen von Landcron und Grissach vermehrten Beistand zubewähren, möge dem Herzog gefallen, die Vogtci zu Landcron durch eine Admodiation oder sonst durch ein„Protection und Schirme" im Namen des Herrn von Longucville auf die von Solothurn zu übertragen,5° daß man die Leute im Namen des Fürsten sich schwören lassen könnte. Doch sei die Meinung, daß diesesunr so lange dauern sollte, bis die obwaltenden Zwistigkciten durch ein christliches Concil oder sonst beigelegtsein würden oder es sonst dem Fürsten gefallen möchte. 2. Früher habe die Bogtci zu Landcron, auch jeneZu der Zjhl, stets Ein Siegel gehabt, auch haben die von der Zihl denen von Landeron stets geholfen denBenner wühlen, wie sie auch mit ihnen gereist seien; das sei geschehen bevor der jetzige Gnbernator an dasAmt gekommen sei und während dessen Amtsvcrwaltung. Als nun aber letzthin die von Landcron eurenBcnner setzen wollten und solches denen von der Zihl anzeigten, habe der Gnbernator dieses verboten, obwohlbeide Parteien einig waren und die Frau von Longucville selig dieses bewilligt hatte, gemäß eines Briefesvu die von Solothurn nnd eines solchen an den Hosmeister, Pierre Ballier, den der Gubernator zu Händengenommen und seither behalten habe. Man bitte nun den Herrn von Guise, die von Landcron bei dem"Um Herkommen betreffend die Wahl des Venneramtes zu erhalten, in allwcg unbeschadet der Herrlichkeitbcs Herrn von Longnevillc. 3. Nachdem die Stadt Bern das von den Grafen von Neuenbürg gestifteteKloster St. Johann zu ihren Händen gebracht und Abt und Convcnt vertrieben habe, seien die von LanderonNun lange Zeit nicht ohne Schaden ihrer Seelen ohne Kirchherr gewesen und hätten nur zwei Caplänegehabt, schlichte einfältige Priester, weil sie bei dem kleinen Einkommen keinen gelehrten Mann, der das WortRottes verkünden mochte, bekommen konnten. Alle Zinsen und Gülten der Pfarrei beziehe nämlich die StadtBern zu ihren Händen, es wäre denn, daß man einen Prädicanten ihres Glaubens annehmen würde. Der