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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1547.

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Neuenbürg. 1547, c. 9. Juni ff.

Verhandlung einer Botschaft von Solothurn und andernStädten" mit dem von Prangin, Statthatder Grafschaft Neuenburg.

Gesandte: Solothurn. Niklaus Wenge, Schultheiß; Georg von Wühl, Stadtschreiber.

'Wir müssen uns auf die Mittheilung folgender Acten beschränken:

1) 1549, 9. Juni (Donstag Corporis Christi.) Die Gesandten von Solothurn an ihre Obern.früh seien dieStädt" bei einander versammelt gewesen, weil jedermann sich beklage, daß man wegenSäumnis; des Herrn von Prangin rechtlos sei. Man sei dann räthig geworden,Statuten" zu machen. ^Allem aus verlangte man gemeinsam die Vollmacht dcSHerrn" zu sehen. Dieser habe dann eine Vollungvon der Gräfin selig vorgelegt, bemerkend, von dem neuen Grafen habe er noch keine erhalten; dervon Pinguillon habe ihm die frühere Vollmacht bestätigt, bis er ihm eine andere sende. Dieser Herr heaber dem Prangin eine Vollmacht gesendet, in welcher, wie Etliche gut wissen, ein Artikel enthalten war, ^Prangin nicht annehmen wollte, wcßhalb er diese Vollmacht zurückgeschickt habe, in der Hoffnung, er wer^eine andere erhalten. Man sei berichtet, das; seine Nollmachtuf die grafschaft gestellt" sei, doch s^ ^Stadt Solothurn die Protection und Gewalt in Betreff derer von Landeron und Grissach vorbehalten; ^wegen habe der Herr diese Vollmacht nicht annehmen wolle». Es sei zu besorgen, er gebe dem HerzogUnrichtige vor, was Schaden bringen möchte; wenn die guten Leute anir" Gnade kommen müßten,man bedenken, wie es um sie stehen würde. Die Gesandten glauben daher, die von Solothurn s^beförderlich eine Botschaft zu dem Herzog schicken und ihm die Angelegenheit erklären; vielleicht, daß sieVollmacht erhalten könnten, als der Prangin, z. B. die Ermächtigung, in Eid zunehmen, Schirmherren wzustellen und für Anderes, zumal die von Landeron und Grissach ganz willig zu denen von Solothurn si>Man möge nichts versäumen; vielleicht, daß beim Herzog Einiges zu erlangen sei, nachdem er sich in si»'Schreiben, welches der alt-Stadtschreiber Wohl finden werde, soweit eingelassen habe.

K. A. Solothurn: Bürgerliche Schreibe» von 15««U-ob, k- >

2) Einige Aufschlüsse gibt die Instruction vom 11. Juni für Hertwig an den Herzog von Guisc. ^Gesandte soll eröffnen: 1. Zwischen Bürgermeister, Rath und Gemeinde zu Landeron nebst ihren Zuge")"von Grissach und denen von Solothurn sei vor vielen Jahren mit Vorbehalt der Herrschaft, Obrig 'Herrlichkeit und Gerechtigkeit ein Burgrecht geschlossen worden, welches von den Eidgenossen, weiland

der Herrschaft Neuenbürg, und dann von der Frau von Longueville bestätigt worden sei. Das verbindvon Solothurn, ihre Mitbürger bei ihren alten guten Gerechtigkeiten und Gewohnheiten zu beschirmen,sei daselbst seit einigen Jahren her erheblicher Span entstanden, Weil zuerst die Stadt Neuenbürg, da»u ^und für andere Flecken die lutherische Lehre angenommen und mit Hülfe des Gubernators, des HcN'U ^Prangin, die von Landeron und Grissach von ihrer alten Religion zu drängen gesucht haben, zu wem)-Zwecke verschiedene Wege, auch Verhandlung mit denen von Bern und die Beschickung von Prädicww ^doch umsonst, angewendet wurden, da die von Landeron und Grissach beim alten Glauben zu verbleibenschlössen seien; zu diesem Ende hätten sie auch den Beistand derer von Solothurn angerufen. Die ^ .sei zeitweilig in Ruhe gestanden, bis nach dem im letzten Herbst erfolgten Tode des Kirchhcrru vondie Kirchgenossen daselbst den Gubcrnator um einen andern gebeten haben. Das habe der Gubcrnator »weigert und die von Grissach mit guten und auch andern Worten zur Annahme eines Prädicantcn bcu'^.wollen. Das sei ihm nicht gelungen, weil in der Pfarrei nur etwa Vier oder Fünf der neuen Re ^zugethan seien. Indessen habe die Angelegenheit zu einigen Unruhen geführt, wie das dem Fürst