Juni 1547.
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Wiedens Satzung geben, indem ihre bezügliche Vorschrift schwach ist und die Friedbrecher leicht bestrast^rden. Mui soll heimbringen, ob man ihnen diesfalls die Landrechte der Orte oder das von Lauis oder^tzWrus vorschlagen oder sonst gütlich in der Sache handeln wolle. Die Bellenzer Satzung schreibt nämlich^ ' welcher Frieden bricht soll 100 Pfund den III Orten als Buße verfallen sein; wer sich parteiel soll umPfund bestraft werden. Die Lauiser Satzung schreibt vor, wer den Frieden bricht und Einen blutrunsbüßt 25 Kronen; ebenso wer sich parteiet. Auf Hintersichbringen einigen sich die Boten zu folgendeinUschlag Satzung: Wer in der Grafschaft Bellenz freventlich den Frieden bricht, der soll Stadt und, Hab und Gut verloren haben bis auf Begnadigung der Obern. Die Orte sollen ihre diesfällige^">>cht einander beförderlich berichten, v. Die von Uri zeigen ferner an, sie seien Willens, ihr Schloß zu^ etwas besser zu bauen, was nöthig sei. Sie bitten die beiden andern Orte zu gestatten, daß zumgk >n Zwecke der Grafschaft Bellenz eine ziemliche Steuer auferlegt werde; das Nebrige wollen sie dar-^Uin ^ ^ Betreff der Kosten des Harfeuschlagers, der Warnungen von Mailand gebracht und in UriP Gulden verzehrt hat, wird erkennt, die von Uri sollen die Kosten berechnen und am nächsten Tagberichten; dann will man sie zu gleiche» Theilen bezahle», v. Mit der Verantwortung, welche^ ex Ghiringhelli vor allen III Orten gehalten hat, will mau sich begnügen und „im das gloubsam ver- -!doen (vorgeben?), daß man im wol vcrtruwe". Würde sich aber mittlerweile dieser Angelegenheit wegenzutragen, es betreffe ihn oder Andere, so soll das hierin nicht begriffen sein, sondern in diesem Fall^ Ulan fteie Hand haben, die Schuldbaren nach Verdienen zu bestrafe». Dem Commissar wird geschrieben,^uiögr auf die Bitte des Peter Marter denjenigen, welcher dessen Sohn umgebracht hat, verrufen. Peter' ^er Ghiringhelli zeigt an, die von Codeburgo halten Banditen oder Fremde in ihren Häusern und es sei^ wenig Glltes zu erwarten; er bitte, daß man dieselben verweise oder zur Tröstung anhalte. EndlichKurier, die von Codeburgo hätten im Laufe einiger Jahre mehrere Todtschläge begangen,iva^ vier oder fünf solcher geschehen seien, einige mit Beimessern, andere anders, und sei zu besorgen,
' fich serner ereigne. I». Da Alesius Tutsch stets mit einer geladenen Büchse herumgeht und nicht gut^ ^ bedünkt die Bote» gilt, wenn dem Commissar oder der Widerpart erlaubt würde, ihn^ oder lebendig zu handhaben, damit der Ruhige und Gehorsame vor ihm sicher sei. l. In Betreff des^erd" Ferons (Vcronns?) ist den Boten auf Johanni befohlen. 1^. Dieselben Boten sollen nach
odex'^^ Grasen erkennen, weit» jemand („neislicher") gefehlt und den Zoll nicht entrichtet („entragen")^ den Eid nicht gehalten hätte, den er geschworen hat, als ihm die Licenzia geworden ist. I. Die Ver-^^^ung des Vogt Würsch in Betreff des Fähnrich aus Bollenz und sein Begehreil des Kostenersatzes soll^ Vote heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwort geben. «». Vogt Würsch bringt einen AnzugAi/" ^ Fwu, „so die vogt ir kiuden sp die mutter begerend uSzestüren und dann die kind zu versorgen",bchlu den Boteil auf St. Johanustag zu befehlen, die nächsten Freunde der Kinder zu einer bezüg-
Verathung zu veranlassen. Was diese dann gut bedünkt, will man ihnen vergünstigen.
I und in aus dein Nidwaldner Exemplar.
Zu j. Nach dem Namen Franz Veronn fügt der Nidwaldner Abschied ein: „von wegen er sin väterlichhat ufgeben".