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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Februar 1547.

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""seitig vorgehen und jene Leute an Leib, Ehre und Gut bestrafen sollen. Wenn sich auch diese zuerst angewendet haben, so sei das doch keine fremde Stadt. Die von Bern bitten daher nochmals freundlich,uian dem Vertrag nachkomme. Wenn das nicht der Fall sei oder wenn man vermeine, der Spruch seiwenig erläutert, so sollen jene, welche noch leben, der Obmann oder Zugesetzte, denselben besichtigen; ver-">ge man, daß an die Stelle der Abgestorbenen Ändere gewählt werden, so wollen ihre Herren sich dessenwidrigen. Wenn das nicht verfange, so wolle Bern bei dem Nechtbot bleibe» und mit denen von"bürg gemäß dem Burgrccht im Rechten verfahren. Die von Bern ermahnen daher, daß gegen denen vonwndsoa keine Strafen vollzogen werden, bis das Recht vollfuhrt und das Mehr gemäß dem Vertrag ergangen' Hum Zwecke des letztem verlangen sie, daß ihnen Boten nach Grandson mitgegeben werden; andernfallstzehren sie vor Räth und Bürger zn treten. II. (1. März). Vor Räthen und Bürgern wiederholen die BotenBern ihren gestrigen Vortrag. Jene antworten, man hätte sich dieses Anbringens nicht verschen, sonderngenommen, die von Bern seien mit dein an sie erlassenen ziemlichen Schreiben befriedigt. Vollständig irrig^ ^ Meinung, die von Grandson und Provence seien deßivegen bestraft worden, weil sie sich in Betreff^ Mehrs an die von Bern gewendet haben. Die Sache verhalte sich vielmehr so: Als die von Freiburg) ein Schreiben des Vogts vernommen hatten, daß Einige das Mehr verlangen, so habe der Rathkich kommen und verhöreu lassen, wer Urheber dieser Angelegenheit sei. Da hätten die^'essenden selbst bezeugt, sie seien allein daran schuld, die Gemeinde habe von der Sache nichts gewußt.^ Vertrag besage nun, wenn eine Kirchhöre frei aus sich selbst das Mehr verlange/ so möge sie dasselbe^"'^»im als sie wolle. Dadurch sei eine Sonderpractik einzelner Personen ohne Vergünstigung der"Achten ausgeschlossen. Beinebens sei angezeigt worden, wie die Prädieanten die „andern" (Evangelischen)'l Aachlassung der Primizen (bevorzugen) und andere Practiken üben, die dein neuen und alten Vertrage^ kaufen. Darum habe man sie, zwar gnädig und nicht nach ihrem Verdienen, bestraft, als Leute, die" Städte gegen einander gereizt und wider den Vertrag gehandelt haben. Die von Frciburg seien tiberzeugt,'" die Altgläubigen sich ähnlich benommen hätten, würdeil die von Bern sie auch bestraft haben, ohne^ '"B etwas darnach zu fragen. Sie halten daher jetzt noch das Nechtbot für ungerechtfertigt. EineUlMlng des Vertrags und eine daherige mit großen Kosten verbundene Berufung von Obmann und^Besetzte,! u,wöchig, da er klar genug sei, es wäre denn, daß sie „um alle Handlung wollen auch

'' andere besichtigung geschehen lassen". Den Vertrag wolle man halten und das Mehr ergehen lassen,'eine ganze Kirchhöre frei aus sich selbst und „unangewiesen" dasselbe verlange, während jetzt nur einigeZn bellte sich dessen vereinbart und unterwunden haben. Man bitte daher freundlich, den Handel

i ^ "'km und Freiburg bei seinem Recht bleiben zn lassen und die Strafen ebenfalls nicht zu beanstanden,Hab" freilich vorbehalten müsse, noch einige Andere, die ihren Eiden entgegen Practiken getrieben

^ auch „och zur Rechenschaft zu zieheil. Beharre Bern auf seiner Meinung, so möge es Freiburg mit">ord Streit walte, wer das Recht zuerst zu ergreifeil habe, so sei früher darauf hingewiesen

"'"/ daß wnu diese Frage vor gemeine Eidgenossen wolle kommen lassen.

Der im letzten Satz enthaltene Gedanke ist bei der Fassung des Originals nicht über jegliche Unklarheit

erhaben.

Am 2. März berichten die Gesandten von Bern vor dem dortigen Nathe über ihre Verrichtungen,nachdem sie angeführt, wie Frciburg zn verstehen gegeben habe, daß es mit der Bestrafung fnrfahren »volle

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