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Februar 1547.
hat geschrieben, er habe den (voll Leimen), der die Eidgenossen gescholten, vor ein Malefizgericht gestellt u»dbestrafen lassen, wie der Landvogt zn Baden bereits den Orten gemeldet. Nachdem man die Kundschaft u»dden ganzen Proeest verhört hat, läßt man es dabei bleiben; dem Jacob Nych ivird geantwortet, er »w«?ernstlich darob halten, daß dergleichen Schmachworte von den Seinigen nicht mehr gebraucht werden.gegeil sollen die Grenzorte bei den hierscitigen Anstößern verschaffen, daß sie sich beruhigen „und nu'lN^wyter tröwen". «. Es sind einige schwere Klagen über Joachim von Nappenstein zn Pfyn, gt»a>^Mötteli, eingelegt ivorden; weil aber niemand weiß, von wem sie kommen, so wird Uri beaustragt, bei du»Nathssrennd, (der sie in Umlauf gesetzt), sich genall zu erkundigen, wer ihm die Artikel zugeschickt ha^«I. An den Marschall und die Regenteil der Grasschaft Burgund wird geschrieben, es sei gegen dieeilmng, daß den Eidgenossen freier und feiler Kalls verweigert werde; man glaube das auch nicht verd»^(„beschulst") zu haben, und bitte sie, dieses Verbot wieder aufzuheben und darüber schriftlich zn antwol'tcU'Heimzubringen. Der Bote von Lucern zeigt an, Hans Jacob von Hertenstein sei wegen Schulden fluchtgeworden, sein zurückgelassenes Gut sei zu der „Schuldner" (Gläubiger) Handeil in Verwahr genoiww"und diesen ein Nechtstag ans Montag vor Mittefasten (14, März) angesetzt. Das soll jeder Bote hci>»bringen, damit die Berechtigten zu jenem Tage sich einfinden können; es soll dann aber jeder einen begüw'bigteil Schein mitbringen, wie die Lucerner in solchen Fälleil an seinem Wohnort gehalten würden, do»^man Gegenrecht halten könne, t. Zivei Meyer (Brüder) von Wichen in der Grafschaft Baden klage»,sie durch Brandstiftung um ihre Häuser, Vieh und andere Habe gekommen seien, und bitten umstütziliig. Heimzubringen, um ihnen ans dem nächsten Tag zu verabfolgen, was jeder Obrigkeit gefälligK-. Die drei Städte Bern, Freiburg und Solothurn beschweren sich darüber, daß man sie auf demTage von der Festsetzung der Neisstrafen im Thurgau ausgeschlossen habe, und verlangen ihren MitanW'indem sie beim Erlaß der Gebote und Verbote auch mitgewirkt haben; denn Ivo etwas bei Ehre und ^Leib und Gut verboten ivorden sei, könne man einem Uebertreter wohl den .Kopf abschlagen lassen, wiein etlichen Orten früher geschehen und ferner vorkommen möge; darum sei das eine malefizische Sache-Jahreil schon sei solcher Neisstrafen wegen ein Span erwachsen und deßwegen ein NechtStag »ach Z»stw^angesetzt ivorden. Die VII Orte haben dann auf das Recht verzichtet und den drei Städten die streitigNeisstrafen verabfolgen lassen, was in den alten Abschieden gefunden werde. Deßgleichen seien sie mitgestsst^als man des Zutrinkens, Schwörens und anderer Dinge wegen Verbote für den Thnrgau gemacht ha^,wofür sie sich auf die Abschiede von 1532 und 1533 berufen; sie bitten daher freundlich, siebleiben zu lassen, oder wenn man jetzt keine Vollmachten hätte, es heimzubringen, indem sie davon »'^abstehen werden. Die VII Orte erwiedcrn, nach ihrer Ansicht gehören die Neisstrafen im Thurgau ihN"allein, da sie stets die Mannschaft gehabt, zc. (Wiederholung vom 10. Januar «). Daß die dreibei Erlaß der Verbote mitgehandelt haben, komme nur daher, daß man sie nicht gern um jeder Sache will^ausstellen wolle; so werden denn auch sie von den Amtleuten gefragt und in den Abschieden genannt, w»-aber dem Recht nicht nachtheilig sei; der Nechtstag zu Zofingen sei darum ohne Erfolg gewesen, weil ei>»^Orte ihre Botschaft nicht dahin geschickt haben; es sei dann den drei Städten etwas von den Neisstnck^aus Freundschaft verabfolgt worden, wie denn ein Abschied von Lucern lauter sage, daß inan sti>u"solche Strafen für diesmal bewillige, doch den VII Orten an ihrer Freiheit und GerechtigkeitSie bitten also die drei Städte recht dringlich, sie bei den Neisstrafen und dem alten Herl,bleiben zn lassen und es nochmals heimzubringen. Dies Alles wird in den Abschied genommen, »w ^
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