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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Januar 1547.

und Verträgen bleiben und aller unter ihnen entstandene Unwille soll aufgehoben heißen und sein.

Betreff des Verbots des Holzführens au schlechten Feiertagen wäre die Meinung und freundliche Bitte duBoten, weil der Gebrauch ein alter ist und die St. Galler anzeigen, daß sie Sonntage, Zwölfbotentage u»dandere hohe Festtage hiefür nicht beanspruchen wollen, sondern nur die schlechten Feiertage im Winter, ffmöchte der Abt sein Verbot in Gnaden aufheben und die St. Galler fahren lassen wie früher,das Schreiben des Landvogts im Thurgau und dasjenige des Abts von St. Gallen betreffend die Aufnahmder Kundschaften wegen des Spans zu Lütenheid erkennen die Boten der X Orte, der Abt von St. Gallen »»dder Landvogt sollen jeder zwei unparteiische Männer nehmen, welche im Beisein beider Parteien die Kundschaftverhören sollen. Würde der Abt oder der Landvogt bcglaubeu, daß die eine oder andere Partei Kundschaftstelle, die wegen Parteilichkeit oder aus andern Gründen als Zeugen nicht gebraucht werden können, sodie vier Unparteiischen erkennen, wer als Kundschaft zulässig sei; bei dem soll es dann sein Verbleiben hellt'Die gleichen Vier sollen auch versuchen, den Span in Freundschaft beizulegen; kann dieses nicht erfolgen, ^soll der Landvogt dieses und die Ursache, warum keine Vermittlung stattgefunden habe, den Obern beruht'damit diese für weitere Verhandlungen angemessene Weisungen ertheilen. Stistsarchw St. Gallen: Copwrb-md >ss, e

tl. Vor den Boten der zwölf Orte (ohne Untcrwalden) erscheint im Namen des Abts von St. GaltStoffel Schorno („Schorr"), alter Hauptmann desselben, und Heinrich zum Weißcnbach, Landamma»» s"Unterwalde», „von wegen" Hans Sigrist, des Raths zu Untcrwalden, Landvogts im Nheinthal, undeiiceu Kundschaftsbrief, ivie der Stadtschreibcr zu St. Gallen geredet habe, mau habe Beweise genug, daß ^Spanier zu Nheineck und Norschach seien. Dieser Rede wegen haben der Abt und der Landvogt bei dtRath zu St. Gallen verlangt, es solle ein Einsehen gethan und sie zur Rettung ihrer Ehre dieser Zulailleinschlagen werden. Das habe der Rath von St. Gallen „ringlich" geschätzt und nichts daraus wachstwollen, zuletzt aber erkennt, wenn der Abt und der Laudvogt sich nicht zufrieden geben wollen, so mögcnffden Stadtschreiber vor denen zu St. Gallen rechtlich belangen. Diese Rede sei nun aber dein Abt und dtLandvogt sehr beschwerlich; denn wären die Spanier zu Nheineck und Norschach gewesen, so hätte dasWissen und Bewilligung der Genannten geschehen müssen; sie hätten aber wohl gewußt, was für sie erfolgmöchte, wenn sie so ctivas gestatten würden. Sie bitten daher, ihnen beholfen und berathcn zu sein, ^sie zu genugsanier Verantwortung und Bewahrung ihrer Ehre kommen mögen. Die Gesandten derSt. Gallen erwiedern, sie seien zu einer Antwort nicht beauftragt; man habe angenommen, wenn dein llund dem Laiidvogt nach der ihnen schon ertheilten freundlichen Antwort etwas Weiteres anliege, würden ff'dieses denen von St. Gallen selbst anzeigen, die ihnen ohne Zweifel gebührende Antwort gegeben hätt^'Die Voten der zwölf Orte erkennen: Wer das Betreffende über den Abt und den Landvogt geredet hal^der habe die Unwahrheit gesagt und ihnen unrecht und ungütlich gethan, weil sie nichts Anderes geha»^haben, als was dem Abt als einein frommen Fürsten und dem Landvogt als einem Ehrenmanne zustän^gewesen sei und soll diese Rede niemand an Glimpf und Ehre schaden. Es siegelt der Laiidvogt zu BadG'Villaus Jmfeld, den 15. Januar (Samstag nach Hilarii). SUftsarchw St.«m: vocumont. mvuivimi, Vd. ios, s.

Im Zürcher Exemplar fehlt i; im Berner «, p, von 8 der letzte Satz, 4, >v; im Schwpzer Uliim Obwaldner in und i; im Glarner i und >v; im Basler und Schaffhauser fehlen v, v, t,I»—>v; im Freiburgcr fehlen v, v, k, Ic—in, p—i, vv z im Solothurner ebenso, mit Ausnaff'^daß i daselbst vorhanden ist; in beiden Abschieden fehlt der letzte Satz von 8; x aus dein Glarner; >dem Berner; « aus dem Schwyzcr und Glarner; nn aus dem Freiburger Exemplar.