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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
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761
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Januar 1547.

^ fuhren sie es, wie seit Altein her gebraucht worden sei, zur Winterszeit mit Schlitten und Karren anWerktagen und schlechten Feiertagen. Nun habe vor einiger Zeit der Abt bei 20 Constanzerbatzen ver-mit Schlitten oder Karren an Feiertagen durch sein Gebiet zu fahren. Dadurch erleide ihr Ge-werbe bedeutenden Abbruch. Da das angezeigte Führen des Holzes an den benannten Feiertagen nichtsNeues, sondern auch unter den Vorfahren des Abts geübt worden sei, so bitten sie, den Abt zu ver-"h'gen, von seinem Verbot abzustehen und wie früher fahren zu lassen; man beabsichtige nicht, dieses an^»»tagen, Zwölfbotentagcn und andern hochzeitlichen Festen, sondern nur an schlechten Feiertagen zn thun,dwuit das Gewerbe nicht stillgestellt werden müsse. Hierauf antwortet der Gesandte des Abts, alt-Haupt-wann Christoph Schorno, er lasse das Anbringen der St. Galler sein was es sei, habe hiebet aber Folgendesöu bemerken: 1. Als Hauptmann Studer, Hauptmann Vonwyler und Andere Unterthanen des Abts ungc-^sani gemacht und weggeführt, habe sie der Abt nach ihrem Verdienen bestrafeil wollen. Nun aber halten'w sich in der Stadt St. Gallen auf und werden Nachts da ans- und eingelassen, so daß der Abt sie aufhinein Gebiete nicht betreten könne; der Abt beschwere sich dessen und glaube, daß die von St. Gallen seine^gehorsamen Leute aus ihrer Stadt verweisen sollen. 2. Sodann macht der Gesandte aufmerksam auf denTn'vel und Muthwillen, der zu Norschach verlaufen lind wie Einige mit ihren Fähnchen in die StadtGallen gezogen seien. Dabei läßt der Gesandte ein Empfehlungsschreiben verlesen, welches Doctor von^"it einem Bürger von St. Gallen an den Kriegsrath nach Lindau gegeben habe. 3. Ferner legt derGesandte schriftlich vor, was vor einiger Zeit durch den Blirgermeistcr und einige Nathsglieder mit dem Hof-meister und Kanzler des Abts geredet worden sei; ferner wie die Thorwächter, als der Abt in die Stadt^Mn wollte, aufgestanden und die Gewehre ergriffen haben, wenn auch dem Abt weder mit Worten nochMh Werken im Weitern etwas Leides zugefügt worden sei; ferner wie die St. Galler den von HertcnsteinLuccrn, als er mit einigen Weibern zu St. Gallen an das Thor kam, „gerechtfertigt" haben, und ohne^'wissm des Bürgermeisters nicht einlassen wollten; wie sie ferner jeden, der zum Abt reiten wollte,^rechtfertigt hohen, und als einige Prälaten gekommen, sie solche nicht einlassen wollten, wogegen sie aber^ugeu uon Augsburg, Lindau und anderswoher in der Stadt Aufenthalt gewähren, lieber solches beschwereder Abt und glaube, die von St. Gallen seien hiezu nicht befugt, mit ernstlicher Verwendung dafür, daßMan sie hievon abweisen wolle. 4. Das Verbot, über welches sich die St. Galler beschweren, sei nicht ohnerjache erfolgt. Dem Abt sei aber diesfalls nicht anher verkündet worden, weßhalb der Gesandte hierüberruien Auftrag habe; indessen verlange er die Sache in dem Abschied an seinen Herrn zu bringen. Die von^ Gallen erwicdcrn: 1. Die Hauptlcute Studer und Vonwyler haben einige Zeit um ihr Geld in derStadt gelebt, seien da ein- und ausgegangen und haben niemand Nachtheil zugefügt. 2. Wenn jemand Be-hlwerde gegen Doctor von Watt habe, so werde derselbe gebührende Antwort geben. 3. Die übrigen Artikel. srüher und jetzt genugsam verantwortet worden; ihre Obern wünschen mit dem Abt in aller Freund-dmst und guter Nachbarschaft zu leben. Die Boten der Eidgenossen (IV Orte) erkennen: 1. In Betreff des^ -storschoch verlaufenen Frevels und Muthwillens mag der Abt die Schuldigen, wenn er sie in seinem^'iete betreten kann, nach ihrem Verdienen bestrafen. 2. Die von St. Gallen sollen die Hauptleute Studerhhd Vonwyler und andere ungehorsame Angehörige des Abts aus ihrer Stadt verweisen und ihnen keinenuern Aufenthalt gewähren. 3. Wenn kunstig jemand, es seien geistliche oder weltliche Personen, zum Abt'h das Gotteshaus zu reiten begehrt, den sollen die von St. Gallen ungerechtfertigt und ungehindert hin-^^n lassen und beide Thcile sich alle Freundschaft und gute Nachbarschaft erzeigen, bei Briefen, Siegeln

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