Druckschrift 
4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
760
Einzelbild herunterladen
 

700

Januar 1547.

Appenzell sollen auch nicht dulden, daß die Ihrigen des Abtes Amtleute schmutzen und schinähen, sonderndiesen Schutz und Schirm geben. Wenn diese Amtleute in Betreff der Fälle Streit bekommen, sollen dievon Appenzell ihnen berathen und beholfen sein und ihnen gutes und beförderliches Recht ergehen lassen,wie das jeder Obrigkeit gebührt. Wer dagegen außer Land und Letzi von Appenzell zieht, in welche Städte oderLänder das sei, und da mit Tod abgeht, die sollen der Eigenschaft entledigt und ihre Erben den Fall nichtzu geben schuldig sein. Wer aber aus dem Laude Appenzell auf das Gebiet des Abtes zieht, der soll inBetreff der Fälle und Anderem wie andere Gotteshausleute des Abtes gehalten werden. Ebenso sollen die-jenigen, welche aus der Landschaft des Abts oder anderswoher in das Land und innerhalb die Letzi Appenzellziehen, den Fall entrichten laut dem Vertrag. Das soll dem Abt und denen von Appenzell an ihren Frei-heiten und Gerechtigkeiten, Verträgen, Briefen und Siegeln in all ander Weg unnachtheilig sein. BeideParteien nehmen dieses an ihre Obern zu bringen. Man empfiehlt ihnen, auf nächstem Tag Antwort zugeben, «v» Die Gesandten von Appenzell verlangen, daß der Abt von St. Gallen die Straße im Sittcrtobelmache und verbessere. Nachdem man hierüber auch die Gesandten des Abts und der Stadt St. Gallen ver-nommen und diese sich geäußert hatten, daß kein Theil die betreffende Straße zu machen schuldig sei, wirdbefunden, es sollen sich alle Parteien gütlich vereinbaren, einander zu helfen, die fragliche Straße zu ver-bessern und zu machen; kann das nicht geschehen, so mögen sie diesfalls das Recht gebrauchen. Dil'Gesandten der Stadt St. Gallen melden den Gruß ihrer Oberu und erwähnen, es sei ihnen ab dem letztenTage zu Baden von den Boten der IV Orte eine Missive zugekommen, in der sie aufgefordert worden seien,auf diesen Tag in Betreff einiger Angelegenheiten Antwort zu geben. Man werde sich nun erinnern, wwauf der frühern („vorverschiner") Tagleistung die Botschaft der Stadt St. Gallen sich in Betreff ihrerungehorsamen Leute hinreichend entschuldigt und verantwortet habe; hiebet lassen sie es bewenden. Dabeibemerken sie insbesondere: 1. Wenn es heiße, zu Norschach hätten sich Einige gegen den Vogk oder dessenAmtleute mit gewehrter Hand gestellt, so befassen sie sich Mit dieser Angelegenheit nicht, denn ihren Ober»sei unbekannt, wie die Sache sich zugetragen habe; wären die Ihrigen der Obrigkeit gehorsam gewesen, stwären sie zu Hause geblieben. Die drei Hauptleute, welche sich aus ihrer Stadt hinwegbegeben haben, seiennoch nicht zurückgekehrt; sowie man sie betrete, werden die Obern sie nach ihrer Ordnung und Satzungbestrasen. Die ungehorsameil Bürger seien von den Obern auf das Nathhaus berufen und ihnen angezeigtworden, daß sie das Bürgerrecht verwirkt haben, und diejenigen, welche Rathsglieder gewesen, ihrer Sleib'entsetzt scieil, wobei man sie einen Eid schwören ließ, zu erwarten, welche fernere Strafe man ihnen auf'legen wolle. 2. Es heiße, es seien Einige mit aufrechteil Fähnchen in ihre Stadt gezogen; es werde sichaber nirgends zeigen, daß dieses von den Ihrigen geschehen sei. Wohl seien zwei Fähnriche aus Sargans u>stToggenburg in die Stadt gekommen; die haben aber die Fähnchen um die Stangen gewickelt gehabt, st"'»ins Wirthshaus gegangeil und haben da um ihren Pfenning gezehrt. An einem Abend „unter Licht" st'Leonhard Erler mit Einigen unter offenem Fähnchen in die Stadt gezogen; das sei ohne Wisseil der Ober»gescheheil. 3. Es werde gemeldet, wie Einige aus ihrer Stadt den Ihrigen entgegengezogen seien. Via»wisse niemand, der dieses gethan Hütte, es wäre denn, daß Weiber und Kinder ihren Männern und Väter»entgegen gegangen wären. Die Gesandten bitteil freundlich, ihre Obern hieinit für entschuldigt zu halte»-4, Die Gesandten der Stadt St. Gallen eröffnen ferner, wie sie einen namhafteil Gewerb mit der Leiniva»^haben, wozu ihre Färber vieles Holz brauchen, welches sie in Töbleru und an rauheil Orten hauen. D»sie dasselbe nicht während des Sommers zuführen können, weil man sie nicht über die Güter fahren lasst-