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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Januar 1547.

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und gegen die Stadt ziehe, woher das Zeichen koimnt; dann soll die Stadt, der dieses Zeichen zukommt,^>ch mit einem starken Fähnchen ausrücken und der andern zu Hülfe ziehen; die zwölf Stücke von Messing» bedeuten, daß die Berner mit aller Macht auf seien nnd die Stadt, die das Zeichen schickt, beleidigenkommt dasselbe, so soll das empfangende Ort auch von Stund an mit ganzer Macht aufbrechen, auf"v Gebiet von Bern rücken, um die andere Stadt zu retten und ihr Lnft zn schaffen; wäre aber der Wider-so groß, daß mau nicht weiter vordringen möchte, so müßte man rückwärts ziehen in eine sicheretellung, bis die V Orte auch herbeirückeu und die Heere sich vereinigen könnten; in solchem Falle hätteothurn, laut der srüheru Abrede, den V Orten durch Boten oder andere Wortzeichen Anzeige zu geben,Millich Ms ab dem Hause Wartenburg bei Ölten. Weil jedoch in solchen Läufen die Pässe und

' wßen gehütet werden, so daß die Boten, welche diese Wortzeichen zu tragen hätten, aufgefangen und hinter-imci, werden möchten, so ist, damit hieraus kein Jrrthum und Fehler erwachse, verabredet, auf die Wort-^lchen Punkte und Tttpsleiu zu machen; das erste Stück von jedem Metall soll indeß keines haben, und wenn^ solches Stück einer der beiden Städte zukäme, so wäre daraus zu entnehmen, daß es das erste von dem^ essenden Metalle sei; käme aber „das andere", mit dem Punkt I. gezeichnet, so soll daraus verstanden werden,^ eines vorausgeschickt, und, wenn nicht abgegeben, aufgefangen worden; Ivo aber eines mit zwei, drei^ Mehr Punkten käme und die vorausgehenden nicht übergeben („gcantwurt") wären, so hätte mau jedesmal^us zu vermerken, daß die vorgehenden Hinterhalten worden, die Straßen also verwahrt seien und man""bere aufsuchen müßte; doch sollen die letzten, die eilf, und die ersten Stücke, die keine Punkte tragen, (imAigens immer die gleiche Bedeutung haben. Bei dieser Abrede sollen nun beide Parteien für sich und^ Nachkommen bleiben, sich genau daran halten, ungehindert durch das, was mau Hiewider einzuwenden^ Zu erdenken müßte; Alles in guten und aufrechten Treuen, kraft dieses Briefes, der zweifach und wörtlich. "chlautend ausgefertigt und mit dein Handzeichen des Stadtschreibers von Freiburg, Petermanu von Clery,'^'irt wird. Datum :c.

Der Ort der Verhandlung ist nicht angegeben, wird aber Wohl Freiburg oder Solothurn sein. Das^olothurner Original führt (von gleichzeitiger Hand) den Titel: „llfgerichtc verkhomnns zw(üschcu) Fryburgund Solothurn der Wortzeichen halb, was dieselben bedüte» sc. 1547". Im Freiburger Act (eine Copic)sind die Schlußzeilen, welche als Siegler Georg Hertwig, alt-Stadtschreiber und des Raths zu Solothurn,Zeichnen und das Datum enthalten, in Dinte und Schrift dem übrigen Text nicht vollkommen gleich.

344.

Jittden. 1547, 10. Januar (Montag vor Hilarii).

Lucer»! Allg. Absch. U.l, k.SSS. Staatsarchiv Zürich - Abschiede Bd. 17, c.S; Tschudische Abschicdcsammlung XII, Nr. 410.

Staatsarchiv Bern-Allg.cidg.AbschiedclW.S.»SS. Landesarchiv Schwnz: Abschiede. Landesarchiv «bwalden: Abschiede.Kantonsarchiv Basel- Abschiede 1547 und 4S. KantonSarchtv Areiburg! Badische Abschiede Bd. Ib.

Kantottöarcliiv Solvthiiri»: Abschiede Vd.L7. ÄantviiSa»ci)iv Sciiasfhcnlsett: Abschiede.

cv Gesandte: Zürich. Johann Haab, alt-Burgermeister; Jtelhans Thmmffen, des Raths. Bern. PeterJohann Pastor, beide Venuer und des Raths. Lucern. Heinrich Fleckenstein, alt-Schnlthciß; Hans^ Raths. Uri. Kaspar Jmhof, des Raths. Schmilz. Anton Aufdermaur, des Raths. Unter-^ ben. Heinrich zum Weißenbach, Laudammann. Zug. Christian Merz, des Raths. Glarus. Hans

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