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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
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Januar 1547.

Weidgang wie früher; hätte jemand so etwas mit Gefährden gcthan, fo soll darüber erkannt und den Ober«geschrieben werden.

Dieser „Abscheid gehaltener Appellaz" ist in zwei Exemplaren vorhanden. Das eine enthält indcsse»nur die Artikel »—v, dagegen am untern Rande der ersten Seite das Verzeichnis; der Gesandten; de»andere Exemplar enthält alle Artikel. Die Artikel i>—v sind nicht in beiden gleichförmig redigirt. Wege»der etwas klareren Redaction haben wir für unfern Text jenes Exemplar benützt, welches nur diese dreiArtikel enthaltet. Nach Andeutungen des andern betheiligt sich bei ir neben Beroldinger und a Pro auchUri als Ort und soll dieses nach Schwyz berichten, ob der gefaßte Beschluß ihm gefalle; und bei v wirderwähnt, daß Zanet de (del) Candera wegen Falschmünzerei bestraft worden sei.

343.

1547, 8. Januar (Samstag nach der hl. drei Königen Tag).

Ktittlvnöarclnv Solothnrn: Geheime Sachen. KatttvnSarchiv Freilnirg: Nneingebundene Abschiede.

Die Schultheißen und heimlichen Näthe von Freibnrg und Solothurn „thnnd kundt offcnlich und bekennenmcncklichem mit disem briefe", daß sie, bei Betrachtung der in deutscher Nation und besonders in der Eid'genossenschaft des Glaubens halb entstandenen Zwietracht, woraus bereits allerlei Sönderung, Unwillen, Krieg.Blutvergießen und andere Nebel gefolgt und noch ferner zu besorgen, soweit daß die zwei Städte mit de»V Orten und der Landschaft Wallis sich in einem Vurgrccht vereinigt haben zur Aufrechthnltung ihres altenchristlichen Glaubens, und ferner mit Rücksicht darauf, daß ihre lieben Eidgenossen und Mitbürger von Bernsich im Glauben gesondert, sich auch sonst wegen der Grenzlandschasten bisweilen, „villicht in Vertröstung wermachte", gar unfreundlich und dem bestehenden Burgrecht nicht gemäß verhalten, um sich und ihre Landeund Leute bei dem wahren angezweifelten Glauben zu beschirmen und einander gegen unbillige Gewalt, dawider die Blinde und gebührlichen Rechte gegen die eine oder andere muthwilliger Weise versucht werde»möchte, (was Gott der Herr verhüten wolle), laut der gegenseitig eingegangenen Pflichten Beistand u»dRettung zu beweisen und in; Hinblick auf ihre Lage einem unvorhergesehenen Ncberfall zu begegnen u»deinander zu helfen bis die Mitbürger von den V Orten ihre Hülfe schicken könnten, mit reifer Erwägung st^über die nachfolgenden Artikel vereinbart haben. Nachdem sie sich vor einigen Jahren über etliche WortzeickMund deren Bedeutung bcratheu (Abschiede Bd. IV 1 o, S. 631), in solchen Zeiten aber Briefe der P»^wegen nicht sicher gefertigt werden können, und dabei sonst ctwelches Mißverständnis; zu besorgen gewest»,so haben sie zuletzt dieselben sammt dem angehängten Verednißbriefe aufgehoben, so daß solche weiter niflü»mehr gelten sollen, und an deren Statt die folgende Meinung gesetzt: Da die Umstände je und je ungleulsind, die Zeichen und ihre Bedeutung also anch geändert werden müssen, damit man ihren Unterschiedbeiderseits erkenne und mit Vernunft und tapferem Nathschlag einander Zuzug leisten könne und durch kei»eUnordnung gehindert werde, so hat man beschlossen, neue Wortzeichen zu machen, und zwar von drei Metalle»,von jeder Art zwölfe, nämlich von Zinn, Kupfer und Messing, mit den Buchstaben I» auf einer und 8 ansder andern Seite. Die zwölf Stücke von gleichem Metall sollen nur Eine Bedeutung haben: Die von Z»"'ein getreues Aussehen, da zu besorgen stehe, daß Bern etwas Böses vorhabe gegen die Stadt, woher da»Wortzeichen käme; die von Kupfer, daß die Widerpart mit einem Fähnchen und mittelmäßiger Gewalt auf