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December 1546.
nnfrüntlichs ze handlen, allein das recht, anders nie gesinnct, init begär glicher gstalt onch thun. 3. Uf ^(?) anzug ze Baden red . . . abgangen, ze Baden rat han, antwurt pittend in. h. nit zu argem usnän owschnell fürgfaren (am Nand: wider die andern), an (?) rat gfundcn in. Herren nit zu Nachteil, int z'böszu Unwillen ufnän, thun wie sy gsinnt, handlich zerleggen, als s>) wol können".
Die von den Solothurner Boten vorgelegte Jnstrnction ist vielleicht folgende, unter Ungewissemfür Georg Hertwig iind Urs Snri erlassene: Schon früher haben die von Solothurn dnrch Bote»Schriften die von Bern angegangen, daß sie in dem Handel zwischen dein Gnbernator und der Stadtbnrg weder gütlich noch rechtlich etwas handeln möchten, welches dem Bnrgrccht, das „sp" mit denenLanderon und Grissach haben, oder dem NechtSbot, welches „inen" und dem Herrn von Pranginworden sei, zuwider und ihren Burgern schädlich wäre. Die von Bern („sy") haben hierauf denen »Solothurn für den Fall, daß diese meinen, daß jene (die von Bern) unbefugt handeln und nicht fürfalstsollten, das Recht dargeschlagen. Die Gesandten sollen nun denen von Bern anzeigen, es sei nie diederer von Solothurn gewesen, sie von altem Herkommen, Brief und Siegel zu drängen, und inSbeson^smögen sie in Streitigkeiten zwischen dem Gubernator und der Stadt Neuenbürg nach altem Brauche hande^daher lasse man das erfolgte Rechtsbot in seinem Werthc bleiben. Sofern aber diese gütliche oder rcchw ^Verhandlung die von Landeron und Grissach berühren möchte, glaube man, weil diesfalls „inen" nndst^Landvogt das Recht geboten und von dem Landvogt angenommen, auch diesfalls ein rechtlicher Tag bestuw ^worden ist, so solle hierüber nichts Nachtheiligcs verhandelt werden und wolle man diesfalls neuerdings >Recht vorgeschlagen haben. Was immer diesfalls der Gnbernator der Stadt versprochen hätte, könne st iverfangen, weil er nicht befugt sei, zum Schaden der Freiheiten und des alten Herkommens und namststdes Glaubens solches zu thun; da solches auch Wider Wissen und Willen derer von Landcron und Grillsterfolgt und dein Landfriede» entgegen wäre, so sollen jene bei dem guten langen Posseß belassen wer stDie Gesandten sollen daher die von Bern dringend ersuchen, beholfen zu sein, daß ihre Burger von Lwmstund Grissach vor Gewalt beschirmt werden und beim Recht verbleiben mögen; auch möge man inder gefährlichen Zeitläufe sich die Stadt Solothuru lieber sein lassen als den Herrn von Prangi» "Andere, die solche Unruhe stiften.
K. A. Solothurn: Abschiede Bd. S7, zwischen der Instruction vom 7. December und dem Abschied von diesem Tag'
Wenige erhebliche Aufklärung geben folgende sachvcrwandte Acten:
1) 1546, 16. December (Sonntag vor Thomü). Vor dem Rathc zu Solothurn berichtet der alt-Sst^schreibe» (Georg Hertwig) über seine Verrichtung zu Bern. Alis seine Instruction sei ihm geantwortet "wststsie lassen die von Solothurn bei ihren Burgrcchten bleiben und bleiben ebenfalls bei den ihrigen; wolle ina" ^andere Antwort, so möge man morgen vor Rath kommen. Darauf habe er mit dem Herrn vongeredet, daß man vor Austrag des Rechtens nichts vornehme. Dieses hätten „sp" aber nur mit Bezug st,Tag zu Bern verstanden. Auf Ansuchen des Boten sei nach gehabtem Verdank geantwortet worden, ,-st^wollen nichts vornehmen, ohne vorher denen von Solothurn zu schreiben. Der Rath beschließt hierauf,Beru zu schreiben, sie hätten auf beide Botschaften „klinfügen" Bescheid gegeben, man verlange eine cnd ^Antwort. An den Herrn von Prangin wird geschrieben, da der alt-Stadtschreiber verstanden, er wolleauf das Recht stillstehe», er aber doch zuletzt sich vorgenommen, sich zu berathen, so möge er sich erklw"
ob er das Recht, das ihm angesetzt worden, annehmen wolle. A.A. Solothurn: Rathsbu-h Nr. 41, S.so?, ^
2) 1546, 22. December. Bern an Solothurn. Sein Schreiben vom Sonntag (19. December) ^man verstanden und sich des Vortrags seiner Boten und der ihnen gegebenen Antwort nochmals ew'stLetztcrc sei darin bestanden, daß man die Gesandten fragte, ob sie außer ihrer Instruction keine wr> st^Aufträge hätten. Als sie dieses verneinten, habe man ihnen sagen lassen, sie mögen morgen früh vor st>von Bern vortreten, worauf sie aber verritten seien, was man nicht erwartet habe. Da nun mit dem lc) ^