December 1546.
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Schreiben bemerkt werde, die Antwort derer von Bern sei dnnkcl und man verlange heiteren, Bescheid, so"kläre man. das; denen von Bern der Span zwischen denen von Solothurn und ihren Burgern von Grissachu»d Landeron eines Theils und dem Statthalter von Neuenbürg andern Theils leid sei und mau williggewesen sei, denselben freundlich zu belegen. Da aber denen von solothurn, Grissach und Landeron diesesnicht gefällig war, so müsse man die Sache Gott empfehlen und sich mit dem begnügen, war, die von solothurnU" ersten Artikel der letzten Instruction angeboten haben, und sei gar nicht gesinnt, die von solothurn vonihrem Burgrccht, das sie mit dem Grafen von Neuenbürg und denen von Grissach und Landero» haben, zudrängen. Dabei erbiete man sich neuerdings zu freundlicher Unterhandlung und wünschte zu vernehmen, tvanimdieses Anerbieten nicht angenommen werde. Den Statthalter von Neuenbürg und die Bürger der StadtHobe man „einmal" freundlich vereinbart und crmahnt, nichts Gcwaltthätiges vorzunehmen, sondern demRechten gemäß Briefen und Siegeln den Gang zu lassen. Um das Gleiche möchte man die von Solothurn«"d ihre Bürger von Grissach und Landcron gebeten und ermahnt haben. St. A. V-... - Deutsch Ms,w-,.buchS.,es.
3) Sehr wahrscheinlich gehört auch hieher, was in folgender Missivc von einem Tag in Bern ent-halten ist:
1546, 22. December. Neuenburg. Ter Statthalter, Georg de Riva, an Solothurn. Antwort auf dar,Schreiben von Solothurn vom 7. December, welches eine Erwiederung aus die Missive des Statthalters vom2b». November war, betreffend wie die von Solothurn im Namen ihrer Burger von Gnssach mit demStatthalter das Recht brauchen wollen und deßnahen Tag angesetzt haben. Er hatte früher im Namen'«»es Herrn geschrieben, wenn nicht andere Frevel und „verirlichc" Handlungen durch c.n.ge von Grissachvorgefallen und die von Solothurn bei denen von Bern wivcr ihn Klage erhoben hätten. Auf „,ren" Bescheidhabe cr sich nach Bern begebe», in der Meinung, mit der Hülfe derer von Bern die Angelegenheit mit denenv°n Solothurn freundlich beilegen zu können. Da aber diese durch die Botschaft, die sie auf dem betreffendenTage da hatten, erklärte», i» der Freundlichkeit nicht verhandeln zu wollen, so sc, er zu einer Antwort aufihr Schreiben veranlaßt. Da sei nun zu bemerken, daß die von Solothurn, bevor sie die von Landeron zubürgern angcnoiumen haben, sich gegen den Grase» von Neuenburg durch ein Burgrecht verpflichtet ha en.(Es wird nun die letzte Erneuerung dieses Burgrechts mit dem darin enthaltene» Texte des Burgrechts von1503. siehe Abschied vom 11.—16. Mai 1544, wörtlich, mit Auslassung des Datums m das Schreiben""(genommen). Da nun in Gemäßheit dieses Burgrcchts die von Solothurn schuldig seien. Lc.b und GutZ" seinem Herrn zu setzen zu Schutz und Schirm seiner alte» Hcrkommcnheit. so werden sie doch diesen,stattthun und das Recht nach dein Inhalt dieses Burgrechts brauchen, wie sie m ihrem crstgemcldetcn Briefeselbst anerkennen. Grissach liege in der Grafschaft seines Herrn, die von Solothurn haben hier weder zugebieten noch zu verbieten, alle hohe Herrlichkeit, „geistlich und weltlich", gehöre seinem Herrn.^Der Buchstabedes Burgrcchts zeige nun klar, daß Alles, was sich in dieser Herrschaft zutragt daselbst gerechtfertigt tve,den(olle; was aber „(nit) in diser Herrschaft und der üwer» sich zutrag", das soll »ach Biel zu Recht komme».Da nun der Handel in dieser Herrschaft liege, so wolle der Statthalter denen von Solothurn h.er (zuNeuenburg) auf de» von jenen bestimmten Tag, Montag »ach hl. dre, Königen (t'i. ^anuar) , gemäß demNurgrccht zu». Rechten stehen; wenn es ihnen aber bis dahin zu lang gehe, so mögen sie durch den hm-konlinendcn Boten berichten, wodann der Statthalter diejenigen, welche zun, Gericht gehören, besanuneln tvollc.Gestern habe er das neueste Schreiben derer von Solothurn empfangen, auf welches m.t de», gegenwärtigenBriefe hinlänglich geantwortet sei. Schreib...»°.. Neuenbürg ,b°o-,«°o.