December 1546.
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Muthwillen des -Nerr» von Prangin »omhaft machen und bemerke», daß. wenn Gleiches sich wiederholte, dievon Solothnrn ihre Bürger gcmäß den. Burgrccht und aus schuldiger Pflicht bei ihrem Recht beschützen müßte».Die Gesandten sollen hicbei' die von Bern ermahnen, die Burger derer von Solothurn. die auch Burger dererv°» Bern seien, bei Recht. Briefen und Siegeln, die letztere zum Theil mit andern Eidgenossen gegeben undbesiegelt haben, beschirmen zu helfe». Man erwarte diesfalls keinen Abschlag und fordere ihre freundlicheAntwort. Immerhin aber möge man bedenken, was die Folge wäre, wenn Gewalt gegenüber Recht, Bünden,Burgrcchtcn. Brief und Siegeln und dem Landfrieden vorgezogen werden sollte. Endlich sollen die Gesandtendie von Bern bei den gcschwornen Bünden und dem Burgrecht zum höchsten ermahnen, ans die von Solo-thnrn ei» getreues Aufsehen zu haben, wenn sie durch weiteres gewaltthätigcs Vorgehen des Herrn vonPrangin veranlaßt werden sollten, zum Schutze derer von Landcron und Grissach Gewalt mit Gewalt zu
hindern. K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 27, zwischen der Instruction siir den Abschied vom 7. Dccember
und dem Abschied dies-L Datums.
2) 1546, 11. Decembcr. Bern an Prangin. (Verlängerung dcs Rcchtstags.) Heute habe eine Botschaftvv» Rathen und Bürgern derer von Solothurn eine „tapferlichc" Klage wider de» von Prang», vor denenvon Bern geführt und letztere gemahnt, erster» zu vermögen, von seinem Vorhaben abzustehen. Wenn der vonPrangin diejenigen bestrafe, welche die zwei Prädicantcn geschlagen haben, und mit der Verweisung dev Eaplawovon Grissach fürfahre und dabei den von ihm eingesetzten Prädicantcn in Schutz nehme und solcher Art Gewaltbrauche und sich nicht dcs Rechts bediene und bei dem Ncchtsbot, das er angenonimen habe, und bei Briefuud Siegel und dem Landfrieden nicht bleibe, so wollen die von Solothurn solches mit Gewalt wehren, weß-halb sic tzw von Bern zu getreuem Aufsehen ermahnt haben. Die von Bern haben sich zu freundschaftlicherVermittlung erboten. Man verlange daher, daß Prangin Alles ruhig lasse und den Ausgang dcs Rechtserwarte SV A. Born: Deutsch Missivcnbuch ?, S. 410.
Z) 1546, 11. Dccember. Obiges an Solothurn. Sein Schreiben habe man erhalten und auch seinefreundliche Bewerbung verstanden, mit welcher verlangt werde, daß Bern entgegen dem Burgrecht zwischenSolothurn und der Herrschaft Neuenbürg und entgegen dem von Solothurn gegenüber Bern und dem Guber-»ator von Neuenbürg gcthancn Ncchtsbot weder rechtlich noch gütlich etwas vornehmen solle. Dar, RcchWbotviln, welches die von Solothurn „vcrschiner jarcn" wegen der Besetzung der Pfarre zu Landcron denen zuBern erlassen haben, lasse man in seinem Werth verbleiben. Was aber die Forderung betreffe, daß die vonBern zwischen dem Gubernator und ihren Mitbürgern von Neuenbürg weder rechtlich noch gütlich verhandelnfollten. werden die von Solothurn wissen, daß Bern mit der Herrschaft und Stadt Neuenbürg ein Burgrecht habe.Dem zufolge habe Bern die Gewalt, bei Anständen unter den genannten Parteien dieselben vor sich zu citirenund freundlich oder rechtlich zu scheiden, wie es die Vorder» auch gethan haben. Das sei auch von den Eid-genossen der zehn Orte mit Brief und Siegel bestätigt worden, wobei man zu verbleiben gedenke. Sollte aberSolothurn auf seiner Meinung beharren, so wolle ihm Bern hicniit gcmäß der Bünde das Recht angebotenhaben liiiäom S. 4IZ.
4) 1546, 13. Dccember (Montag uf Lucia). Vor dem Rath zu Solothurn berichten Vogt Graf undPvs Suri, was zu Bern verhandelt worden sei. Alan habe ihnen geantwortet, da die von Solothurn meinen,die von Bern sollten zwischen dein Landvogt und den „Bürgern" nicht verhandeln, so schlagen sie denen vonSolothurn das Recht dar und mahnen sic bei de» Bünden, nichts Unfreundliches zu beginnen.
^ 7 7 i ^ ^ Solothurn: Rathsbuch Nr. 41, S. 406.
5) 1546, 15. Dccember. Solothurn an Bern. Wegen des Handels, der sich zwischen dem Herrn vonNeuenbürg und den Seinigcn erhoben hat. „daß s>) für s>) zu recht müssen konimen und darum das rechtfiirgeschlagc», lassen in. h. darby beliben." Was aber den Herrn von Prangin und die von Landcron undGrissach anbelangt, glaube» die von Solothurn, daß es vor sic kommen sollte! denn als der Herr ihnen einenPrädicantcn geben wollte, haben die von Solothurn auf Anrufe» derer von Grissach ihm das Recht sür-geschlagen...' vermöge des Burgrechts; man verlange, es hiebet bleiben zu lassen; würden „sy" dnrwiderHandel», obwohl „inen" früher das Recht fürgcschlagen worden sei, so Wolle man dasselbe wiederum ange-boten haben, denn' die von Grissach begehren nichts Anderes als das Recht.
K. A. Solothurn- Nathöbuch Nr. 41, S. 508.