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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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732 December 1546.

Rechtbot den Prädicmitcn eingeführt habe; wenn er die Wahrheit und seine Zusagen gehalten hätte, so wäreder Prädicant nicht geschlagen worden! hieran sei er (der Herr) schuld und sollte nicht so hoch über die Thäterklagen, „dan in. h. es nit für gut." Darauf habe Herr Wunderlich eröffnet, ihr Herr habe ihnen befohle»,sie sollen sich im Glauben gleichförmig machen; das wollen sie thun, doch niemand dcßwcgen drängen. Ä»fdieses haben die Gesandten „im" weiter angezeigt, wie er versprochen habe, ohne Recht keinen Prädicantenaufzustellen. Darauf habe der von Prangin anzeigen lassen, wie „m. h." nach Bern geschickt hätten und e>"gütlicher Tag angesetzt worden sei. Bis auf diesen Tag zu Bern soll die ganze Sache angestellt bleibe»!der Caplan möge (inzwischen) Messe halten und diejenigen, welche den Prädicanten geschlagen haben, solle"sicher sein bis zum Austrag des Rechten oder (bis) man wisse, wer Kläger sein soll. Nachdem die Gesandte»diese Antwort denen von Landeron mitgetheilt hatten, haben diese gebeten, man möge sich dieses Handels an-nehmen, damit man ihnen keinen Prädicanten gebe. n. A. Solothurn: Rathsbuch Nr. ti, s. sos.

Z) 1546, 19. December. Solothurn an Prangin. Forderung um Antwort, ob er einverstanden sei,Bcstehung des Rechts, wofür auf den 9. Januar 1547 Tag angesetzt sei, in Grissach keine Acndernnge"vorzunehmen. Da er Klüger sei, Weil er den Zustand der Dinge ändern wolle, so habe er den Obmann ausdem Rathe von Solothurn zu wählen. K.A. Solothurn: Missivcnbuch nur -47, S. Mg. (Französisch»

Man vergleiche die Missivc von Prangin an Solothurn vom 22. December, beim Abschied vom 1^und IL. December 1546.

335.

Wern. 154k, 11. December.

Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 208, S. 270.

„Dm poten von Solothurn, Konrad Graf und Urs Surr anzeügt des rcchtspots halb. Darus geanbwurt, kein befelch ze haben, achten aber wol, daß mit (nit?) der Meinung beschäche ze versperren das. - ?"(unklar)." Sie legen beim Nathe zu Beru ihre Instruction vor, gemäß welcher sie verlangen, daß die vo"Grissach und Solothurn bei Recht, Brief und Siegel belassen und nicht mit Gewalt gedrängt werden. Dab^mahnen sie, vermöge Bund- und Burgrecht, auf sie ein getreues Aufsehen zu haben. Der Rath antwortet,die Sache sei ihm leid; die von Solothurn sollen aber nicht so vieles darauf setzen, denn es wäre hart,wenn jemand Unterthanen gegen die Herrschaft unterstützen und sie nicht bestrafen lassen würde. Die vo"Bern („m. Herren") stehen auch in einem Burgrecht; man erbiete sich, freundlich in der Sache zu handeln,gelinge die Güte nicht, so möge das Recht walten.

Behufs einiger Ergänzung fügen wir auszüglich folgende Acten an:

1) Die von den Boten übergebcne Jnstrnction geht dahin: 1. Zu Bern daran zu erinnern, wie Sol"'thurn jüngst seine Botschaft daselbst gehabt habe, um anzuzeigen, daß der Herr von Prangin ungeachtet viel-sältiger Rechtsbote zu Grissach die Kirche aufgebrochen und einen Prädicanten aufgestellt habe, wie die Z"Bern Alles dessen dnrch den alt-Stadtschrciber berichtet worden seien. Letzten Mittwoch nun habe der Herr m'»Prangin wiederum, entgegen seiner Zusage, welche er der zu ihm nach Neuenburg abgeordneten Botschwderer von Solothurn gcthan hat, entgegen seinem Eide, den er denen von Landeron und Grissach, Bürger"derer von Solothurn geleistet, sie bei den alten Bräuchen bleiben zu lassen, ohne Rücksicht auf den Land-frieden und entgegen dein Mehr und allen Rechtsboten einen Prädicanten hingeschickt und diesem zu predigtbefohlen. Wenn hiedurch bewogen die von Grissach vielleicht gewaltige Hand angelegt haben, so sei das dew"von Solothurn in Treuen leid; doch möge hierüber das Recht walten. Immerhin aber müssen sie solche"