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November 1546.
Kirchhöre in der Grafschaft Sargans gelegen sei und in dieselbe gehöre, doch vorbehalten das Gericht dBSchloß Wartau und dem Dorf Gritschins innert Etter, und vorbehalten für jeden Theil die Grafsch^Sargans und das Haus Wartau, die Eigenleute, wo immer die sich befinden und wie immer sie gena»^werden. Aus diesem Briefe schließen die von Glarus, die von dem Schlosse Wartau seien nicht „landzüging'weil Wartan in der Grasschaft Sargans liege; weil ferner die von Wartau als zur Sarganser Landsgeniei»^gehörig neben dem Eid, den sie denen von Glarus thun, als Grafschaftsleute den sieben Orten schwöretweil sie ferner im „lantrats Hochengerichten", wenn man ihrer („deren") bedarf, gebraucht werden, ß'B"den Landammann vorschlagen helfen und zu Zeiten der Landammann auch aus der Kirchhöre Wartau gen>B'men worden sein soll. 2. Einen Spruchbrief mit dem Eingang: Ulrich, Freiherr von Sax, Herr vo» ^Hohensax, Martin Pfpl, des Raths zu Schmyz, alt-Vogt im Gaster, und Ulrich Landolt, des RathsGlarus, alt-Landvogt zu Baden, als bevollmächtigte Boten der sieben Orte, datirt auf Montag nach(28. Juli) 1511, welchem gemäß sich die Grafschaft Werdenberg mit de» Grafschaftsleutcn von Sorgasdie unterhalb dein Schollberg im Wartauer Kirchspiel sitzen, in Betreff der Steuer verglicheil hat;wurde dabei vorbehalten, wenn Leute aus der Wcrdenberger Grafschaft hinaufhcirateu mit Leuten, die zB'Schlosse Wartan gehören, daß diese dann auch mit Leib und Gilt zum genannten Schlosse gehören s^'wie von Altem her, gemäß des Vertrags. 3. Einen auf dem Schlosse Sargans liegenden Brief der ^Orte vom Jahre 1492 handelnd über einen Span zwischen den Grafschaftsleuten von Sargans und Nidberg,dieser schließt mit der Bemerkung, daß jedermann seine Theilung wie von Altem her vorbehalten sein4. Einen Urbar, welcher über eine Theilung eigener Leute handelt, welche zwischen Graf Wilhelm von S"')gans und dem Haus Wartau in Beisein der Eigenleute beider Parteien ans St. Johann und Paul (26. Ju"'-1469 vorgenommen wurde; hier sind Leute vertheilt worden, welche zu Maienfeld, Nattel, in der KirchhofSargans, Weißtannen, zu Plums (Plöns) in der Melser Kirchhöre, zu Gurtnatsch ebendaselbst, zu Wallenst^und zu Mels im Dorf gesessen waren. Alle die genannten Flecken liegen nun oberhalb dem Schollbergder Grafschaft Sargans, außerhalb dem Kirchspiele und der Herrschaft Wartau. Ebenso erscheinen Theilung^,welche zwischen Freudenberg und Nidberg und dem Schlosse Wartan getroffen worden seien, wie das All^der genannte Urbar enthalte. 5. Einen Kaufbrief, vermittelst welchem Graf Hans von Mosax Schloß ^Herrschaft Wartau mit den Eigenleuten in und außer diesem Schloß denen von Lncern verkauft hat, datb"auf Samstag vor Allerheiligen (30. October) 1485. 6. Einen Kaufbrief von 1493, mit welchem dieLucern in gleicher Weise Schloß und Herrschaft Wartau mit den Eigenleuten an Mathis von Castelw^verkaufen. 7. Einen Kaufbrief von 1498, womit der von Castelwart das Schloß Wartau mit seinen cigclB'Leuten in und außerhalb des Schlosses den Herren von Hewen zu kaufen giebt. 8. Endlich den Kausl'B"von 1517, mit welchem die Herren von Hewen das Schloß Wartau und dessen Eigenleute in gleicherdenen von Glarus verkaufen. Ans diese Briefe gestützt behaupten die von Glarus, es sollen ihnen ^außerhalb dem Kirchspiel Wartau gesessenen Leute des Schlosses Wartau nicht vorenthalten werden; dieLucern werden ihnen nichts verkauft haben, das nicht das Ihrige gewesen sei. Es sei ferner bekannt,die Erben des Schultheiß Mintsch, der zu Sargans gesessen war, den Fall an das Haus Wartau gcg^haben. Ebenso sei ungefähr vor sechs Jahren von den Erben des zu Mels in der Grasschaft Sargans ob^halb dem Schollberg wohnhaft gewesenen Gorius Mintsch der Fall mit Recht bezogen und geleistet wor^Sodann haben die eigenen Leute des Schlosses Wartau, die oberhalb dem Schollberg in der Grafsa)^Sargans wohnen, zum Beweis ihrer Leibeigenschaft nach daselbst gewohntem Gebrauch stets den Leibschi^