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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
694
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October 1546.

317.

I!ern. 1546, 14. October.

Staatsarchiv Bern! Rathsbuch Nr. SSS, S. SS.

Vor dem Nathe zu Bern legen Boten von Neuenbürg eine Supplikation in Betreff des Herrn vonPrangin vor. Der Nath antwortet, die Versannnlnng sei nicht vollständig; man glaube übrigens, die Sachesollte ruhig gelassen werden und geheim bleiben bis zur Ankunft der jetzt abwesenden Nathsglieder von Bern(in. Herren"), dann werde man mit guten Worten ihnen begegnen.

Die betreffende Supplikation besteht wohl ohne Zweifel in folgendem Schriftstück:

Die vier Ministralen, Venner und Gemeinden von Neuenburg bitten ihre getreuen Burger (zu Bern)um Hülfe und Rath über folgende Punkte. Als vor einigen Jahren Einige von Cressier bei dem Herrn vonPrangin, dem Statthalter der Stadt und Grafschaft Neuenbürg, begehrten, er möchte ihnen einen Prädicantengeben, habe er sie angewiesen, mit einander in guter Freundschaft zu leben: dermalen sei ihm unzukömmlich,einen Prädicanten aufzustellen: wenn aber der Kirchherr, der damals da war, mit Tod abgehe, solle keinPfaff noch Mönch die Messe halten oder singen, sondern ein Prädicant das Wort Gottes verkünden. Alsnun um St. Michelstag (29. September) der Pfaffe gestorben, seien Einige von Cressier zu ihnen (Mini-stralen u. s. w.) gekommen und haben sie gebeten, den Statthalter zu vermögen, gemäß seinem Versprechenihnen einen Prädicanten zu geben. Das haben die Angesprochenen zum dritten Male gethan und es habe derStatthalter nicht abgeneigt zu sein geschienen. Als er aber zum vierten Mal hierum angegangen worden sei,habe er mit langer Rede erklärt, er habe das Verlangte nie versprochen; auf welches man ihm geantwortethabe, man werde die Sache seiner Zeit nachweisen. Als weiter mit ihm geredet worden sei, habe er eröffnet,ihm als Gewalthaber und Statthalter stehe allein zu, einen Prädicanten oder Pfaffen zu verordnen: er wissewohl, wen er wählen solle. Hierauf aber habe er ihnen sagen lassen, diese Gewalt komme ihm nicht zu,sondern ihrem obersten Herrn und Fürsten. Auf dieses habe man ihn nochmals freundlich gebeten, um desFriedens und der Nuhc wegen und zu Vermeidung böser Reden denen von Cressier seinem Versprechen gemäßeinen Prädicanten zu geben; dazu habe er auch Gewalt; die Collatur komme nämlich von deni Kloster St. Andresher; das habe das Wort Gottes auch angenommen und sei daselbst kein Mönch mehr. Es frage sich nun, obman den Statthalter nicht vor denen zu Bern mit Recht belangen könne und zwar in Kraft des Burgrcchts,welches klar besage, wenn die Grafschaft mit der Stadt Neuenburg oder umgekehrt Mißverständnisse bekomme,so sollen die von Bern die rechten Richter und Schiedleute sein. Man bitte die von Bern, ein freundliches Ein-sehen zu thun, weil es jetzt an der Zeit sei und Jesus Christus die Thüre geöffnet habe. Das Versprechendes von Prangin könne durch Ehrenleute genüglich nachgewiesen werden. Man hätte die von Bern früherüber die Angelegenheit verständigt, damit sie dem von Prangin freundlich schreiben würden; man habe aberbedacht, sobald solches geschehe, werde er hierüber denen von Solothurn schreiben, die nach ihrem Brauch undihrer Gewohnheit das Recht vorschlagen würden, dem man nicht hätte folgen wollen, sondern lieber den Rathderer von Bern erwarte. St. A. Bznn: Kirchliche Angelegenheiten tStvso: ohne Datum, Ueber- und Unterschrift;

die Qualifikation der Briefsteller bezeichnet der Eingang.