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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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September 1546.

Zins mit ihm übereinzukommen. Denen von Lauis wird aufgetragen, sofort mit dem Landvogt zu d>»Bischof oder dessen Anwälten zu gehen und bei ihm auszuwirken, daß der Palast dem Landvogt zu Lehe»gegeben werde; wäre dies ohne Erfolg, so sollen sie gemäß ihrer Pflicht dem Landvogt eine angemessenBehausung verschaffen. Heimzubringen, ob man den Lanisern, wenn sie den Palast nicht erlangen, befehle»wolle, für den Landvogt eine Wohnung zu bauen, t. Der Gesandte des römischen Königs, Hans Melch"»Heggenzcr, begehrt Antwort auf seinen letzten Vortrag. Es wird ihm infolge Eröffnung der Jnstructione»dieser Bescheid: Man sei Willens, die Erbeinnng an dein König zu halten, sofern er sie auch an uns halt«»I<. Auch der päpstliche Gesandte, Albert Rosin, bewirbt sich um Antwort auf das eingelegte Breve und d»bezüglichen Vortrag. Es wird ihm erklärt, man sei entschlossen, weder mit dem Papst noch mit dem KaP'oder andern Fürsten ein Bündnis; aufzurichten, und halte auch nicht für nöthig, das Concilinin zu beschicke»'weil es verschoben sei; werde später ein anderes allgemeines Concil ausgeschrieben, so gedenke man auf weitesAnsuchen gebührende Antwort zu geben. I. Der Landvogt von Lauis hat geschrieben, ein Priester, And'»zu Biviova (alias Biviawa und Biniova) (?) habe einen gewissen Campana ohne alle vorgehendeerschossen, und da er zum Rechten nicht erschienen, so sei er als Mörder verrufen worden. Dagegen g'^Hauptmann Pocobello von Lauis im Namen jenes Priesters vor, Campana habe diesem gedroht und sei »dsein Haus gekommen, wo er dann geschossen worden ; er sei von seiner Wunde genesen und habe sich '»^dein Priester vertragen; dieser bitte daher, ihn zu liberiren. Weil nun die beiden Berichte einander so sehewidersprechen, so wird dein Landvogt befohlen, sich zu erkundigen, ob Campana lebendig oder todt, und »er an dem Schlisse gestorben sei oder nicht, und darüber auf nächstem Tag zu berichten. Heimzubringe'»»». Da in Deutschland ein großer Krieg ist und niemand wissen kann, wie derselbe ausschlägt, und ob m^vielleicht auch die Eidgenossenschaft angegriffen werde, so wird beantragt, eine Botschaft an den König »»»Frankreich abzuordnen und ihn um Bescheid zu ersuchen, messen wir uns zu ihm versehen sollten, wenn »»eangegriffen würden. Und da die Ansprecher auf allen Tagen mit Versprechungen hingehalten werden, so >»»'»dieser Botschaft in Auftrag zu geben, gütliche Bezahlung der Ansprachen zu verlangen oder unverzüglich^Recht. Da die französischen Tresoriers die Auszahlung der Pensionen immer lange verzögern, und neumiin den Orten viel Unruhen angerichtet haben, so sollte eine solche Botschaft mit dem König ernstlich Nücksp»»^nehmen, daß die Pensionen auf Lichtmeß, wie sie verfallen, bezahlt und die Eidgenossen nicht so umhergetriel'e»werden, wie es dieses Jahr geschehen; Heimzubringen, da einige Boten hierüber ohne Vollmacht, die and»»nicht gleich instrnirt sind. i». Der Landvogt zu Baden zeigt an, er habe dem burgundischen Herrn (Gesandt^auf dessen Begehren seinen Läufer bewilligt, um die Antwort der Eidgenossen dem Kaiser zu bringen; derselbesei mit dem Ehrenzeichen und der Farbe Untermaldens abgegangen, auf der Heimkehr aber zu Menuninge»verhaftet und 18 Tage zurückgehalten morden; sobald er, der Landvogt, dies erfahren, habe er einen ander»Boten nach Memmingen geschickt, um die Freilassung des ersten zu fordern; da er den Erfolg nicht ken»»'so bitte er um guten Rath. Antwort: Er solle noch einige Tage warten, bis der andere Bote (der,tö'nach) eintreffen könne; würde dann auch dieser zweite aufgehalten, so soll er denen von Memmingen d»^(hiefür vorbereitete) Schreiben der Eidgenossen durch eineil andern Boten zusenden und die darauf erfolge»^Antwort den Orten mittheilen. «. Weil keine dringenden Geschäfte vorhandeil sind, so wird jetzt eine and»'Tagsatzung nichtbenamset"; aber jedes Ort, dem etwas zustoßen würde, mag einen Tag ausschreiben, K»deil Vorschlag, welchen Lucern samint Zug auf dem letzten Tag gethan, betreffend die auf der Neuß verfallend»Bußen, ivird nun auf höhere Genehmigung hin beschlosseil: Wenn sich Lucern und Zug mit den'»^