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Juli 1540.
gehören (allerdings) dem Abt van St. Gallen nnd den regierenden Orten. Durch die erfolgten Erkanntnissesei ihnen die benannte Befngniß benommen worden. Sie beschweren sich hierüber. Den vormaligen Anwältenhaben sie nur Gewalt gegeben, über die betreffenden drei Artikel zu antworten; wenn sie sich über Anderes/was die Öffnung betreffe, eingelassen haben, so haben sie hiefür keine Vollmacht gehabt. Sie seien deßhnlbvon Ort zu Ort gegangen, zu bitten, daß man ihnen das Recht öffne, was sie nun hier verlangen. DerAbt läßt Folgendes antworten: Den langen Anzug der Gesandten von Oberricd lasse er „ir red spn". Ansder letzten Jahrrechnnng haben die Anwälte derer von Oberried dein Abt ans alle Artikel, über die sie sichgegen ihn beschwert haben, im Rechten geantwortet, wie der diesfalls erfolgte Spruchbrief es klar bezeuge-Soweit dieser Sprnchbrief nichts vorschreibe, wolle der Abt die von Oberried von ihrer Öffnung nicht drängen-Er hoffe, bei dem erlassenen Urtheil verbleiben zu können und daß ihm die Kosten vergütet werden. DieBoten der Orte erkennen: Der Abt könne bei dem auf der letzten Jahrrechnung erfolgten Spruche verbleibenund sei derselbe zu Kräften erkennt. Da aber anderseits der Abt sich vernehmen ließ, daß er außer den ansbenannter Jahrrechnung behandelten Artikeln die von Oberried bei ihrer Öffnung bleiben lasse, so sollen si^bei dieser Öffnung verbleiben. Auf freundliche Bitte der Boten hat ferner der Abt bewilligt, daß die vonOberried, in Anwesenheit von des Abts Vogt und Ammann und Rathen von Oberried um „Manuzüchten"und andere dergleichen billige Sachen Gebote und Verbote setzen und anlegen mögen. Doch soll der Abtund der Landvogt im Nheinthal dieselben mehren oder mindern oder ganz aufheben mögen, nach ihrem Willenund Gefallen. Würden die von Oberried um irgend welche Sachen Gebot und Verbot nicht anlegen undaber der Abt und Landvogt solche zu erlassen nöthig finden, so mögen diese solches thun. Da bei letzterJahrrechnung die von Oberried den Abt in große Kosten gebracht haben, die er ans die Bitte der Nathsboten»achgelassen habe, die von Oberried aber seither wieder vor die Obern gekehrt und den Abt vor dieser Jahr-rechnung belangt und in große Kosten gebracht haben, so sollen sie dein Abt 20 Gulden an seine Kostenvergüten. Die vom Abt verlangte Urkunde siegelt Niklaus Jmfeld, Ritter und des Raths zu UnterwaldeN/Vogt zu Baden, den 17. Juli 1540.
St. A. Zürich: Gedruckte St. Galle» Documente VN, Iis, k. os. — Stiftsarchiv St. Gallen: tl/V 8, il 08 und Copialband los, k.M.
Regest bei Hardegger und Wartmann: Der Hos Kriesern, S. 101.
I»ß». Dein Landvogt im Nheinthal wird geschrieben: 1. Da Jacob BailNlgartner wider den Landfriedengepredigt haben sollte, seien deßhalb von dem frühern Landvogt Kundschaften einvernommen worden. Manhabe es nun bei der Verantwortung des Jacob Baumgartner bewendet sein lassen und ihm angezeigt, daßer sich mit dem Predigen bescheiden und dem Landfrieden gemäß halte. Der Landvogt möge ihn daherebenfalls für entschuldigt halten. 2. Der frühere Landvogt, Josef Grüuinger, habe angezeigt, daß unter seinerVerwaltung einige Todtschläge vorgekommen seien, und als man diese mit den Verwandten habe verthädigenwollen, seien einige entfernte Verwandte zu den nächst Gefreundeten gestanden und hätten sich viel unnach-giebiger („lätzcr") als diese benommen, weßhalb er für die Folge eine Erläuterung darüber begehre, welcheFreunde solche Todtschläge zu rächen haben sollen. Es sei nun die Meinung, daß nur Kinder und Väter,Brüder und Schwäger und welche „zu den andern kinden sind und alles, was den (der?) frieden bindt"/zu rächen und zu thädigen haben. 3. In Betreff der ungehorsamen hinlaufenden Knechte bleibe es bei demausgegangenen Verbot. Knechten aus andern Orten soll der Vogt einen Eid gebe», daß sie wieder heimziehe»und ihren Obern gewärtig sein wollen. Welche sich zu schwören weigern, die soll er gefangeil legeil bis sieden Eid leisten. Von den Knechteil aus der Herrschaft Nheinthal, die weggelaufen, aber wieder zurückgekehrtsind, soll der Vogt um die Strafe, die man aufsetzen lasse, Vertröstung fordern, und welche diese nicht leisten