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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juli 1546.

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was der Eidgenossenschaft zum großen Vortheil gereiche; man möge sie daher eines freien Geleits versichern;andernfalls müßten sie ihre Güter durch ein anderes Land führen lassen. Nachdem dieser Gegenstand ab demätzten Tage heimgebracht morden und nun auf diesem die Gesandten ihre Instructionen eröffnet hatten, wurde^e»l benannten Hieronymus Novelasia, seinen Mitgesellen und Dienern durch der Eidgenossenschast Städte,Länder, Märkte, Dörfer, Herrschaften und Obrigkeit, sie mögen einzelnen Orten oder der Eidgenossenschaftgmeinlich zugehören, ein freies sicheres aufrechtes lind redliches Geleit zugesagt und gegeben, vermöge demgenannte Gesellschaft bezüglich ihrer Personen und ihrer Güter ohne Gemalt und Veschiverung durch dieEibgenossenschaft wandeln und handeln und ihrem Bedürsniß und Gefallen gemäß kaufen und verkaufen inag.Vorbehalteil bleibt der Verkehr mit Pulver, Salpeter, Harnisch und was zur Kriegsführnng gehört. Sodannsoll die Gesellschaft sich geleitlich lind freundlich halten, Zoll, Nmgeld, Zehrung und Fnhrlöhne und was sieschuldig wird, gehörig bezahleil, und um Streitigkeiten vor derjenigen Obrigkeit in der Eidgenossenschaft Redund Antwort geben, vor der jene aufgelaufen, wie es nach gemeinen Rechten billig ist. Dieses Geleit dauertRs es von den Obern öffentlich widerrufen wird und darnach »och ein halbem ^zahr, so daß die Inhaber desGeleits über ihre dannznmal in der Eidgenossenschaft befindlichen Kaufmaimsgüter ohne Hinderniß verfügenZäunen. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Niklans Jmfeld, den 12. Juli.

St. A. Bern: Eunetbiirg. Abschiede V, S. S7. Copie einer besonder» Ausfertigung.

Ans dem letzten Tage ist durch den Entscheid der Boten der X Orte dem Bischof von Constanz,tzcin dortigen Dompropst und den beiden Stiften St. Johann und St. Stephan zu Eonstanz zu Gunsten derSchellente und Gerichtsherrcn in der Landschaft Thnrgau eine Summe auferlegt worden. Die erster» beglaubennun, mit Entrichtung dieses Betrages seieil mich olle andern älter» Forderungen abgethan und es sollen daheruiit der Ouittirnng dieser Summe auch alle übrigen Anforderungen gnittirt werden, und habeil daher den^treffenden Betrag beim Landvogt im Thnrgau hinterlegt. Die Gerichtsherreil und Edellente aber behaupten,sw haben um nichts zu guittiren. als um jene Summe, die ihnen zugesprocheil worden sei und die sie erhalten.Nenn Einige unter ihnen noch alte Kosten und Brüche zu fordern haben, so seien dieselben hierin nichtbegriffen. Die Boteil der X Orte erkennen, die Edlen und Gcrichtsherren haben nur für die gesprocheneSumme, welche sie empfangen, zu guittiren; haben die Parteien andere Ansprachen gegen einander und könnensie in Betreff derselben nicht gütlich einig werden, so bleiben beiden Theilen diesfalls ihre Rechte vorbehalten.Es siegelt der Landvogt zu Baden, Niklans Aufeld, den 13. Juli (Dienstag vor St. Margaretha).

St A MriS: Thurgauisch-S Abschiedbuch, I .lSl. - St. A. Bern: Thmgauer Abschiede II, S. ask. -KmitonSbibl. Thnrgau: Laudbuch i«4g, S. SSS.

ttt». Vor den Voten der VIII in der Herrschaft Nheinthal regierenden Orte erscheinen die Anwälte vonA»»nann und gemeinen Hoflenten des freien Sieichshofs Kriesscrn am Oberried und tragen Folgendes vor:Nachdem sich zwischen ihnen und dem Abt von St. Gallen einiger Zwist erhoben, habe der Landvogt imRheinthal, Josef Grüninger, des Raths zu Schmilz, ihnen angezeigt, sie sollen ihre streitigen Punkte schriftlichbe»l Abt mittheilen, dieser werde das Gleiche auch thun. Alis das habe dann der Abt Artikel ans einenZeddel gestellt, die ihnen beschwerlich gewesen seien; über dieselben seien Abgeordnete zu antworten beauftragtworden. Als dieselben aufnächstverschiner" Jahrrechnung erschienen, um sich vor den Boten der Eidgenossenöu verantworten, habe der Abt mehrere andere Artikel gegen ihnen vorgebracht, worauf von den EidgenossenErkanntnisse ergangen seien, welche ihrer Öffnung und althergebrachtem löblichen Brauch und Freiheiten ganzentgegen seien. Bisher nämlich haben sie in Betreff des Spielens. Tanzens, der Gotteslästerungen, desZutrinkens, ferner für den Schutz der Wälder, Wnnn und Wcid Gebote und Verbote angelegt. Die Bußen