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von einem so geladenen Schiffe 2'/e bis 3 Gulden bezahlt morden seien. Deschalb hat man mit dem Bot?»van Lucern (wieder einmal) ernstlich geredet und verlangt, daß die Obrigkeit den Schultheiß Flcckenstein u»dHans Knab anhalte, die Güter zu „verglcitcn", die ihren Geschäftsgenossen gehören, und dem Geleiter überdie eigenen Güter ein Verzeichniß zu geben, damit derselbe misse, was vergleitet werden müsse; geschähe dasnicht, so sei dem Geleiter befohlen, die Güter zu Hinterhalten und den Landvogt zu Baden zu benachrichtige»,der dann die Schifflente weiter ausforschen soll, „damit unsereHHerrcn" (Schluß! — nicht ferner betröge»werden?) Rechnung der Vögte. Es erhält jedes der VIII alten Orte: Von dem Landvogt nn Thurg»"von den hohen Gerichten 65 Gl. 11 Sehl. Pfg., von den Niedern Gerichten 25 Gl. 2 Sehl. Pfg-;Landvogt zu Baden 38 Pfd. Bader Währung; vom Landvogt im Sarganserland 32 Kronen 20 Dickpfeinng^'vom Landvogt im Nheinthal 58 Gl.; dem Landvogt im Freien Amt muß man noch (wie viel?) herausgebe»'von Joachim Mötteli 24 Pfd. Bader Währung; von dem Zins aus Westenhofen 7 Kronen; vom Stadhof(zu Baden) 3 Gl. 2 Btz., vom hintern Hof 15 Kronen; ans der Geleitsbüchse zu Mellingen 7^2 Pfd. BadUWährung; aus der Geleitsbüchse zu Vremgartcn 39 Btz. in allerlei Münze; ans der Geleitsbüchse zu Koblenz1 Pfd. 10 Sehl.; aus der Geleitsbüchse in Zurzach 14 Schl.; aus der Gelcitsbüchse zu Klingnau 14 Sehl.: ans der Geleitsbüchse zu Baden 22 Sonnenkroncn 4 kaiserliche Kronen 16 Dickpfennige 20 Ps^Bader Währung, 27 Schwyzer Btz.. 16 Churer Btz., 22 Btz. in Lucerner Schillingen, 7 Doppel-Marcelle,6 Schnapphahncn, 27 Constanzer Btz., 7>/2 Btz. Freibnrger Münze, 11 Btz. Zürcher Münze, 11 Btz. allelb'Münze; Erbeinnngsgeld von der Grafschaft Bnrgnnd 75 Kronen, x. Die Gesandten von Appenzell erwähne»in langen Worten ihrer Anstünde mit dem Abt von St. Gallen: 1. In Betreff der Fälle von jenen Persone»/welche sich ans dein Lande Appenzell anderswohin begeben und von denen sie beglauben, sie seien keinenzu geben schuldig. 2. Sie meinen, der Abt sei pflichtig, eine in seinen hohen und Niedern Gerichten gelege>»Straße in seinen Kosten zu bessern und in Ehren zu halten. Für den Fall, daß der Abt nicht gütlich »'beiden Punkten entsprechen wollte, bitten sie um Rath, wie und vor wem sie mit ihm an's Recht koun»^sollen, da ihre Herren die Sache ohne Recht nicht aufgeben werden. Auf dieses legt der Abt einen »bte»besiegelten Brief, der über die Fälle und Eigenleute eine Erläuterung gibt, und andere Briefe vor, und begla»^bei denselben verbleiben zu können. Die betreffende Straße brauchen nur die von Appenzell und St. Gallc»,welche dann auch bisher dieselbe unterhalten haben; der Abt sei hieran nichts zn leisten schuldig; einzig wc»"die von Appenzell an der Straße gearbeitet haben, habe der Abt ihnen etwas Wein und Brod zukon»»^lassen, wozu er jetzt noch erbötig sei. In Anbetracht, daß bei den schwebenden Zeitlänsen Rechtsstreite vc^mieden werden sollten, findet man, jede Partei soll zwei unparteiische Männer nehmen, woher sie will, »»^versuchen, diese Späne in Freundlichkeit zu vertragen, wofür man sie ernstlich ermahnt und gebeten habc»wolle. Sollte dieses nicht erfolgen, so mögen sie den Handel wieder zn Tagen vorbringen, wo man ih»c»wieder Antwort geben wolle. Den Gesandten von Appenzell wird angezeigt, sie möchten ihre Obern verständige»/daß inzwischen nichts Unfreundliches gegen den Abt und sein Gotteshans vorgenommen werde; sie wisse»/was im gegentheiligen Falle einige Orte (die vier Schirmorte) zu thnn pflichtig seien.
Ludwig Crivelli von Lauis und Baptista Cixia von Mailand, als Factoren und Anwälte desronymns Novelasia und seiner Genossen zn Mailand, haben eröffnet, wie benannte Gesellschaft viele K»ustmannsgütcr durch die Eidgenossenschaft führe. Da nun aber die Zeitumstände mißlich und sich immer chUkriegerisch gestalten und unlängst in der Eidgenossenschaft einige Waaren niedergelegt worden seien, so verlange»sie zu wissen, ob sie mit den ihrigen sicher seien, in welchem Falle sie diesen Weg stets mehr benützen werde»/