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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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620
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620 Juni 1546.

II. Hierauf hat man die Ordnung der gemeinen Weidgesellen der drei Städte Bern, Freiburg und Solothm»,welche auf der Fischer Meyentag den 12. (13.) Mai (Montag nach der Auffahrt) 1510 zu Frciburg angenommenund 1524 (30. Mai) zu Bern bestätigt worden ist, verlesen und sodann die Meinungen und Beschwerdenaller genannten Boten angehört. Auf dieses wurde denselben angezeigt, sie mögeil nun, um mehrere Kostenzu vermeiden, heimlehren, man werde die Sache beratheil und eine Ordnung erstellen. III. Dieses geschahdann auch auf den 8. Juni durch die eingangsbeuannteil Gesandten von Bern und Solothurn, welche einein 18 Artikeln bestehende Fischerordnung aufstellen; siehe Note. IV. Diese Ordnung will mau auch denenvon Freiburg mitthcilen und sie angehen, dieselbe anzunehmen und die Ihrigen gemäß dem letzten Artikelanzuhalten, derselben nachzukommen.

Zu III. Der Inhalt der betreffenden Ordnung ist folgender:

1. Damit in den fließenden Gewässern die Fische geschirmt und der Same nicht verwüstet werde, dürfen dieMeyengarn" bis nach Mcyenried und von da nach Nidau mitsamt demMäscher" nur sechszehn Klafter langsein, wie das jetzt in Hebung ist: weiter hinab »lögen je nach Gestalt der Wässer noch zwei Klafter zugegebenwerden. Ans der Saane sollen die Meyengarn mit dem Mäscher auch nicht länger als 16 Klafter sein. Uebertreterdieser Verordnung büßen 5 Pfund, drei der Herrschaft, in welcher die Uebertretung geschieht, und zwei dem Amt-mann des betreffenden Orts. 2. DieKriesseren", welche den Abgang der Fische sehr beförderten, sollen gänzlichabgestellt sein und zwar bei 10 Pfund Buße, die Hälfte der Herrschaft und die Hälfte gemeinen Weidgesellem3. Damit die Fische aus dem Thunersee den rechtenSchwank" haben, soll der Graben daselbst vom 1. MärZbis St. Martinstag (11. November) offen sein und die Schwellen so tief stehen, daß die Fische sich nicht daranstoßen, bei 8 Pfund Buße, zu vertheilen wie in Artikel 2 gemeldet ist. 4. Bei erstgemcldter Strafe dürfen dieAare, Saane, Sense, Emme und andere dergleichen Gewässer, ebenso alle freien Bäche weder mitüberwachen,giessen, abschlachen, häfter, sliessen, vögk, rüschen, noch mit wedenen ziechen" geschädigt werden. Doch mag dieoberste Herrschaft oder ihr Amtmann einmal im Jahr erlauben, die Wedenen zu ziehen; doch soll man wederKörbe noch Rüschen setzen,sover, daß söllichs an den orten der wassern" und außer dem Laich geschieht,unddaß die rüschen nit vättich haben". 5. Wer in einem Gießen ein Fach inachen will, der soll den dritten Theikdes Gießen in der Mitte offen lassen, damit die Fische den Durchgang haben, bei einer Buße von 8 Pfund, Z»vertheilen wie oben angegeben ist. 6. Kein Weidmann soll weder ob noch unter 9 Klafter weitnachfachen",damit niemand gestört werde, bei 8 Pfund Buße wie oben. 7. Zur Verhinderung der vielen Streitigkeiten, diefrüher derjenigen wegen entstanden sind, dieyschcn" wollen, ist festgesetzt, wenn Einer ischcn will und einenJsch" für sich allein gesetzt hat und dann Andere kommen, in der Meinung, mit jenen theil und gemein zu haben»so mag der, welcher die Besatzung des Jsches gethan hat, jenen mit ihm theil und gemein zu haben gewährenoder nicht, gleichviel ob er Schiff und Geschirr habe oder nicht; wer aber im Anfang bei der Besatzung gewesenist und theil und gemein haben will, der soll dieser Verordnung nachkommen. Daneben soll keiner, der ischen will,einen Jsch am Abend, sondern am Morgen besetzen und sofort verarbeiten (ufwerken") und nicht drei oder vierTage anstehen lassen. Wer kein rechter Weidmann ist, soll den, der einen Jsch besetzt hat, unbeirrt fischen lasse»und dessenBesetze" weder mit Steinwerfen noch sonst hindern, daß die Fische fliehen, bei 10 Pfund Buße, halbeder Herrschaft und halbe den Weidleuten. 8. Die Rüschen undWartolf", durch welche die halbgewnchsencnJscher nicht kommen mögen, ebenso die Schlagnetze, die man auchKlingeren oder Rürstangen" nennt, sind ganZabgestellt, bei 10 Pfund Buße. Man mag indessen diese Netze über Nacht setzen, insofern man dagegen nichtstreibt oder rür(t). 9. Der Laich der Formen dauert von St. Gallentag bis 8 Tag nach St. Martini; derjenigeder Barben von Anfang bis Mitte Brachmonat; derjenige der Aeschen Während des ganzen Märzens; derjenigeder Alanden den ganzen Mai; die Nasen aber haben keinen Schirm. Die übrigen der obgenannten Fische aberdürfen während der angezeigten Laichzeit nicht gefangen werden, bei 8 Pfund Buße, zu theilen wie oben angegebenist. 10. Bei gleicher Buße sollen keine Fornen, Aeschen und Barchen gefangen werden, die kleiner sind, als das