Druckschrift 
4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
614
Einzelbild herunterladen
 

614

Mai 1546.

Gerichten indensclbigen" Gerichten die Ehe betreffend einVersprach" geschieht und ans demselben ei»Streit entsteht, so soll hierüber das Recht in oberläuterter Weise zn Solothnrn erfolgen. Wenn aber einePerson ans dein Solothnrnergebiet eine Person, welche m den hohen Gerichten derer von Bern und in de»nieder» derer von Solothnrn gesessen ist, nm die Ehe anspricht, so soll diese das Chorgericht von Bernbesuchen und die Citation ergehen wie oben bemerkt ist. Wenn eine Person ans derer von Bern hohen "»bNiedern Gerichten eine ans derer von Bern hohen und derer von Solothnrn Niedern Gerichten um solcheSachen belangt, soll das Recht zn Bern ergehen. Damit soll den Bunden, Burgrechten und Verträgen keinerStadt Abbrach geschehen. 2. Die von Solothnrn beschweren sich wegen des Briefs, de» man ihnen in Be-treff des Hochgerichts an der Sickern geben will, und verlangen, es soll am Ende desselben beigefügt werde»,daß die von Bern kein Hochgericht noch Landstuhlhie djsent" dem Sickern aufrichten wollen. Da solle"die Gesandten entgegnen, man habe bisher ermessen können, daß die von Bern freundlicher Gesinnung sc""'und dürfte ihnen daher vertrauen, daß sie an den, betreffenden Ort ohne Gefährde handeln würden;möge sich daher mit dem übersandten Briefe begnügen. 6. Der Span wegen des Holzes zu Burgdorf solldurch Boten beider Städte und solcher von Burgdorf besichtigt und darin freundlich gehandelt werden. 4. We>>"die von Solothnrn wegen des alten Prädicanten von Messen etwas anziehen, sollen die Gesandten entgegi""'die erwlothnrner mögen ihm das Beste thun und die Chorherren bestimmen, ihn ruhig zu lassen, in Betracht,daß die von Bern auf Verlangen der Solothnrncr ihn entsetzt haben. 5. Für das Gefängniß, das sie ""fdem Bucheggberg erstellen wollen, gicbt man ihnen Zeit bis nächsten Herbst, in der Meinung, daß wc»"inzwischen jemand gefangen wird, derselbe nach Halten geführt werde; und wenn man denselben gichte»dao Recht iiber ihn führe» will, er wieder hinauf in das Landgericht gebracht, da das Recht über ihn ergehc"lind er dein Freiweibel derer von Bern überantwortet werden soll. 6. Die Gesandten wissen, was sic Z"Attiswyl auf die Klage von Schultheiß Schluni wider den Vogt zu Bipp zu handeln haben.

St. A. Bern : Jnstructionsbuch v, k. »St.

1546, 12. Mai. Bern an Solothnrn. Die Boten von Bern, welche dieser Tage in Solothnrn wäre»,haben Bericht erstattet, was daselbst geredet, gehandelt und verabschiedet worden sei. Man lasse es dabc>bleiben und schicke hierbei den in Betreff des Hochgerichts am Sickern abgeredete» Brief und erwarte hin-wieder den entsprechenden Solothurns. S.. A. B°rn: Deutsch MM-nbu-h u. s. °°-

Anstände t» der Redaction des betreffenden Briefes wurden vermittelst der Missive Berns an Solothw'»^ St. A.Bern: Deutsch Missivenbuch 55, S. 67. ausgeglichen. Man vergleiche auch dc"

Abschied vom 5. Juni 1546. ^

2tt7.

Sol'otyurn, Biet (?). 1546, 11. Mai.

Kantonsarchi» Tolothut»: Pergamenturkundc.

Gesandte (Vermittler): Bern. Jacob Wagner, Vcnner; Hans Huber, beide des Raths.

Vor den benannten Gesandten, als auf Verlangen der Parteien vom Nathe der Stadt Bern abgeordneten Schiedlenten, erscheinen im Namen der Stadt Solothnrn: Urs Schlnni, Schultheiß, Bartholom"Stölli, des Raths, Hans Scheidegger, Vogt am Lebern; sodann für Biel: Valerius Göuffi, Meier, Nan""^Philipp, Bischof zn Basel; ferner Niklaus Wyttcnbach, alt-Venner, Rudolf Nebslock, Bürgermeister, H""'Hafner, Venner, Namens der Stadt Biel. Die Parteien sind in Mißverständnis; in Betreff ihrer gG^"seitigen March bei dem alten Wasser. Die streitige March wird an Ort und Stelle besichtigt (und beschriebe")