Mai 1546.
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könne sie Alters halb nicht ausführen und so sei dieselbe ans Viret übergegangen, wofür er die von Bernuni Urlaub gebeten und solchen erhalten habe, wie Alles das die von Strnhburg aus seinein mündlichenVortrage verstehen werden. Bern bitte nun freundlich, Viret anzuhören und ihn mit Schriften an die Kur-fürsten, Herren und Städte des schmalknldischcn Bundes oder in anderer Weise zu fördern, damit beim Königvon Frankreich für die armen verfolgten Christen einige Erleichterung erlangt und sie nicht so jämmerlichburchächtet werden. St. A. Vena Deutsch Missivcnbuch ü, S. -IS.
1546, 10. Mai. Basel an Straßburg. Vor dem Nathc („uns") zu Basel haben Wilhelm Farel undPeter Viret, Zeiger dieses Briefes, um eine Fürschrift an Straßburg für die Waldenser in der Provencegebeten, damit ihnen von Seite der protestirenden Stände eine Förderung an den König von Frankreichgewährt werde, wie übrigens die von Straßburg von ihnen selbst vernehmen werden. Geneigt, dem gestelltenbesuch zu willfahren, bitte man frcundnachbarlich, den Benannten zu entsprechen, was ohne Zweifel den Wal-denser» zum Guten gereichen würde. ws°-«7.
Alan vergleiche den' Abschied vom 22. Mai 1545.
2»6.
Sol'ottjttNl. 1546, mich 8. Mai.
Verhandlung zwischen Bern und Solothurn.
Gesandte: Bern. Sulpitius Haller, Seckelineister; Peter Jmhag, Venner.
Wir haben folgende Acten zu notiren:
1) Die genannten Boten von Bern werden unterm 8. Mai beauftragt zu eröffne.! : 1. Die von Solothurnhätten sich über die Citation, welche Adeli Kadcrli von Koppingen wider Benedict ^aggin von Müsingen (.)bei». Chorgericht ausgebracht habe, mit ihrer Missivc vom 16. Januar 15-M (anstatt 1o46) sehr beschwert,worauf ihnen freundlich geantwortet worden sei. Damit nicht befriedigt, hätten d.e von Solothurn ihre ^«»her geschickt, über deren Vortrag nun Folgendes zu antworten sei. Bezüglich der Stationen vor das Che-geeicht halte man sich gegen die Angehörigen von Solothurn wie gegen andere Eidgenosien von Lucerii. Fre.-b"rg und anderwärtig/Nachbaren. di/sich dessen nie beschwert haben, so wi- auch d.e von Solothurn . herhiergegen nichts eingewendet haben. Solche Citationen schaden auch denen von SolMhurm mund Gerechtigkeit nichts, wohl aber ersparen sie ihren Unterthanen große Kosten. Nichtsdestoweniger wollr mdem Frieden zu lieb Folgendes vorschlagen: Wenn zwei Personen, von cnen eine in r» i ^ .
Gerichte,, derer von Solothurn. die andere in de» hohe» und Niedern Gerichten derer von Bern gesessen >sHG auf dem Gebiete derer von Bern die Ehe versprochen haben und hlcrauo Streit erwachK, so soll deCitation. wer immer als Kläger auftrete (doch bittlichcr Weise) vom Chorgericht derer vMder Rath zu Solothurn die Seinigcn hier Recht zu nehmen und zu geben anhalten. Ebenso ,oll eo im"'»gekehrten Falle mit Bezug auf den Rath oder die verordneten Richter zu Solothurn geschehen, doch .n.mer-hin in der Meinung, „daß das recht dasclbs gehalten und endliche urteilen ergangind und die partye» (nitt)wYter für frömbde geistliche gricht, als für den bischof von Constanz oder anderswo hrngew.sen werdend .Wenn zwischen zwei Personen,' die in den hohen Gerichten derer von Bern und in den Niedern derer vonSolothurn gesessen sind, sich gleiche Zusagunge». Ansprüche und Ansprachen wegen der Ehe zutragen, so ollendieselben wegen der hohen Gerichtsbarkeit, welcher die Religion und Reformation anhängt, vor dem Ehor-gnicht zu Bern gerechtfertigt werden; u.ld soll nur» an Schultheiß und Rath von Solothurn schre.be», daßsw in diesem Fall die betreffenden Leute anhcrwcisen. Wen» aber.zwischen einer Person m derer von ^ernu»d (oder?) derer von Solothurn nieder» Gerichten und einer Person in derer von Solothurn hohe» und medern