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April 1546.
seieil ihm vom Zollcr (der Stadt) 4 D. Zoll gefordert worden. Ungeachtet der Knecht sich darauf berufehabe, daß das Pferd in der „Fryheit" gekauft wordeil fei, sei der Zoller auf seiner Forderung bestände»/worauf der Knecht, unter Vorbehalt der Rechte seines Herrn, ihn bezahlt habe. Der Abt glaube nun, solchesei den Sprüchen und Verträgen zuwider und die von St. Gallen sollten von dieser Forderung zurücktrete»'2. Vor Zeiten und Jahren seien die Dienstboten, Hof- und Gottcshausleute des Abts in der Stadt zu Hinterfüße»angenommen worden und haben daselbst gewohnt; ebenso Bürger der Stadt zur Sommerszeit außerhalb»»!der Landschaft des Abts. Nun vernehme derselbe, daß einigen seiner Leute, die den Hintersitz in der Stadtbegehrt habe», derselbe abgeschlageil wordeil sei. Das veranlasse den Abt, auch die Bürger in seiner Land»schaft nicht sitzeil zu lassen. Wenn aber Eiller in des Abts Landschaft eigene Güter habe, und daselbst ft»»„Lust" suche, das sei ihm gestattet, doch dürfe er keine eigene Hausräuche („husräche") haben, sondern i»zu essen und zu trinken in eine Taferne gehen. Uebrigens sei der Abt des Willens, Sprüche und Vertragszu halten und wie seine Leute in der Stadt gehalten werde», also ivolle er auch die Bürger auf ft'»"Landschaft halten. Der Rath antwortet: 1. Den Zoll wolle man dermalen bestehen lassen wie er stehe »»^später weiter darüber nachdenken; immerhin solleil Sprüche, Briefe und Siegel, die den Zoll betreffen, auftt^erhalten bleiben. 2. Nor Jahren sei man allerdings gewohnt gewesen, den Dienstboten, Hof- und GottesHausleuten des Abts den Hintersitz auf geivisse Zeit zu gewähren. Dazumal aber seien diese Leute denboten und Verboteil derer von St. Gallen gehorsam gewesen. Seither habe sich die Aenderung im Glaubezugetragen. Da nun der Vertrag von Wyl besage, daß jeder Theil den andern bei seinem Glauben belasse»solle, so könne man den Hintersitz nicht mehr aufrechterhalten, weil diejenigen, welche ihn begehren,ihrem Glauben nicht abgehen wollen. Mit der Zeit werde das „och dannen gan"; immerhin wollen d»'von St. Gallen ihr Recht vorbehalten haben. Betreffend den Hintersitz ihrer Bürger auf der Landschaft ^Abts bei eintretenden Zufällen, z. B. bei sterbenden Läufen, oder wenn ein Burger sonst eine Zeit lawaus seine Gitter gehen oder sich des Vergnügens oder anderer Ursachen wegen zeitweilig dort aufhatwolle, glaube man, der Abt werde das nicht abschlagen, wie dieses auch Seitens der Stadt gegen seine A»gehörigen, z. B. Ludwig Zollikofer, Ulrich Meyer, des Gerlings Tochtermann, und Andere in diesem S«»»gehalten worden sei. Mail nehme an, der Abt werde beobachten, was zu guter Nachbarschaft diene »»insbesondere auch, was die Bürger seinen armen Gotteshausleuten jetzt in dieser großen Theurungerwiesen haben.
2»5.
Wern, Wttsel. 1546, c. 5. bis c. 10. Mai.
Verwendung für die Evangelischen in Frankreich bei den evangelischen Städten der Eidgenossenschaft'Es erübrigen folgende Acten:
1546, 5. Mai. Bern an Straßburg. Vor dein Rathe zu Bern sei Peter Viret, Prädicant zu Lausa»»^erschienen und habe vorgetragen, wie die armen Christen in der Provence abermals große Verfolgung leiden »>deßivegen Hülfe und Trost suchen müssen. Sie hätten deßwegen an Johann Calvin geschrieben, daß cr » ^Fleiß anwende und vor die von Bern gelange, damit sie ihnen gegenüber dein König von Frankreich beholfen >»berathen seien. Diese Mission habe Calvin übernommen, sei aber an der Ausführung derselben durch Kranverhindert worden und habe sie dann dem Wilhelm Farel, Prädicant zu Neuenburg, übertragen. Der»