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April 1646.
hat, und der Bischof, Domcapitcl und Dompropst, die Geistlichen und Gotteshäuser nichts zu geben sch»^sein als was sie denen von Franenfcld gegeben haben. Wenn aber die X Orte mit Krieg behelligt würde"und die Laudgrafschaft Thurgau mahnten, sollen die genannten Herren und Gotteshäuser den Bruchwie vor Altem. Doch soll der Bischof von Constanz mit Bezug auf seine eigenen Leute und Nnterthane"in solchen Kriegen gehalten werden wie es früher der Braach mar. 3. Wenn die Edclleute und GerichtsherU"mit jemand Späne erhalten und darum das Recht brauchen wollen, sollen sie, bevor sie sich in das Rechteinlassen, alle Gerichtsherren, Geistlichen und Gotteshäuser berufen und ihnen eröffnen, um was es sich ha»db'Will dann einer oder mehrere mit ihnen in das Recht nicht eintreten, so soll voraus entschieden werden, R'diese mit den andern mithalten müssen oder nicht. Der, betreffend welchen dann erkennt wird, er müsse nichtmit ihnen vergriffen sein, hat dann keine Kosten zu bezahlen, aber von dem mit dem Recht Errungenen n»chnichts zu genießen. 4. Im Uebrigen verbleibt es bei beider Parteien Briefen, Verträgen und alteinkommen. R. Nach Verhör des Spans zwischen denen von Schaffhausen einerseits und Jacob Fulachcr Z"Osterfingen und Hans Wilhelm von Fulach, seinem ehelichen Vater, anderseits wird befunden, die von SchoibHausen sollen dem Hans Wilhelm von Fulach in ihre Stadt ein freies sicheres Geleit geben, damit er "Reinein Nathsbotcn von Zürich auf einem Tag daselbst erscheinen könne. Ebendaselbst soll sich, jedoch "RKosten der Parteien, der Landvogt von Baden einfinden, dem die eine oder andere Partei den Tag oitz"'zeigen hat. Dieser soll dann mit der Nathsbotschaft von Zürich allen Fleiß anwenden, den Anstand gü^beizulegen. Mittlerweile soll Jacob von Fnlach auch den Lehenherren, den Grafen von Lupfen, den Ha>^zur Kenntnis; bringen und sie bitten, zu bewilligen, daß der Anstand freundlich beseitigt werde. >»». I» ^Streit zwischen Franz von Pura („Puirea") von Lauis und den Anwälten der Saggyten (alias SacclM»)aus dem Herzogthum Mailand läßt man es gänzlich bei demjenigen Nrtheil bewenden, welches der Landowzu Lauis, Jost Freitag von Freiburg, erlassen und die Nathsbotcn der Eidgenossen bestätigt haben, unddasselbe nochmals in Kräften erkennt sein. Betreffend die Kosten sollen die Saggyten dein Franz von160 Kronen geben, i». Der Vogt zu Lauis hat den Ell Bell, weil er in dem Streit zwischen den Saggl^und dem Franz von Pura falsche Kundschaft gegeben, lange Zeit im Gefängnis; gehabt und sind diesfa^ungefähr 100 Gulden Kosten erlaufen. Der Vogt frägt nun, was er sowohl mit dein Gefangenen, alsBetreff der Kosten vornehmen soll. Das soll jeder Bote an seine Herreu bringen, die dann ihre Meim»^beförderlich denen von Uri zuschreiben sollen. Diese werden sodann hierüber den Landvogt berichten, der s^1dann dieser Weisung gemäß verhalten soll. «. Philipp Appian im Namen seines Vaters, Christoph App^trügt vor: Christoph Appian habe seine Tochter dem Peter Noset vermählt; die ihr gebührende Heimstethabe Raset von seinem Vater Hans Noset empfangen und Appian dafür Bürgschaft geleistet; auch haRAppian halbe Ehesteuer bezahlen müssen. Auf Verlangen des Appian habe dann der Landvogt von Luggarus,Joachim Bäldi von Glarus, erkennt, daß jener die Güter des Peter Noset, auf welche die Heimsteuer g"'schlagen worden sei, schätzen möge. Dieses Nrtheil haben die eidgenössischen Nathsbotcn auf der JahrrechmU'özu Luggarus zu Kräften erkennt, worauf die Schätzung auf Peter Rosets verkaufte Güter erfolgt sei. Rasder folgenden Jahrrechnung sei dann das benannte Nrtheil in einigen Punkten aufgehoben worden. Appia"meine nun, keine eidgenössischen Nathsbotcn seien befugt, das Nrtheil anderer abzuändern. Man will dosheimbringen und soll auf nächster Jahrrechnung zu Luggarus diesfalls jeder Bote die Meinung seiner HerreUeröffnen. K». Der Schreiber von Luggarus legt ein Nrtheil des dortigen Landvogts, Urs Sury von Solo-thuru, vor, folgenden Inhalts: Dominicus, der Sohn des Jacob Mydau, und Marte de Gratia» scieü