April 1546.
Olingen in der Stadt Baden getödtet. Vom Gericht gemeldter Stadt wurde Kambli von des Küfers Freundschaft" ^ ig erkennt, doch verfügt, daß sein Hab und Gut den Obern auf deren Gnade hin verfallen sein soll,^'^itten der Burgermeister Lavater von Zürich, der Vogt Ulrich von Schwyz, ferner des Kamblis Vater7 verwandte, man möge ihren: Sohn und Freund, in Betracht, daß er zur Gegenwehr genöthigt wordenarm sei, die Buße erlassen. Nach Verhör des bezüglichen Urtheils hat man den: Kambli die Strafe"Gnaden geschenkt, doch soll das jeder Bote heimbringen und auf nächsten: Tag anzeigen, ob seinen Oberngefällig sei. I». Ein Gesandter des Bischofs von Constanz eröffnet, auf letzter Jahrrechnung sei erkennt"^den, der von Hallwyl (solle, möge?) die Friihmesserpfriindc zu Ermatingen einen: Meßpriester verleihen.^ ^ei dann geschehen. Nun aber wollen die von Ermatingen den: betreffenden Meßpriester die Schlüssel^ ^"^istei nicht geben und ihn: nicht gestatten, Messe zu halten, obschon der Landvogt von (zu) Frauenfeld" hierum ernstlich ersucht habe. Der Gesandte bitte daher dringend, mit denen von Ermatingen zu ver-fassen, daß sie den: Priester die Sacristeischlüssel übergeben, aus dem Kirchengut dei: Altar bezieren, die^"ate und was zu einem Priester gehört, beschaffen und den Sigrist anhalten, daß er den: Priester in:behülflich sei, wie das der Landfriede vorschreibe, damit der letzte Wille der Stifter erfüllt werde,rauf erwiedert der Schreiber von Ermatingen, er habe zwar von der Gemeinde keinen Auftrag, wolle aber^"»och sgge^ die Sache sich verhalte. Das erfolgte Urthcil beschlage die Gemeinde Ermatingen nicht;^ Messe begehre dort niemand; die Kirche sei sehr arm, so daß die Gemeinde ihrcrwegen noch 700 Gulden'^u („verzinsen") müsse, und vermöge daher nicht den: Verlangen zu entsprechen. Die Botschaft des'Ichofs entgegnet, wein: die von Ermatingen die Schlüssel zur Sacristei den: Priester übergeben, den SigristMten, daß er ihn: diene, und den Altar bezünden, so wolle der Bischof Kelch, Meßgewand und Altartücher^ Die Voten erkennen, da die Gesandtschaft des Bischofs das genannte Anerbieten gethan, so sollen
k Sacristeischlüssel den: Priester übergeben werden, den Sigrist soll man ihn: dienen lassen und aus den:t^ugnt dei: Altar zieren und bezüuden. Die Gesandten von Zürich und Bern haben aber hiezu nicht^ unim und wollen hierin nicht begriffen sein. i. Der Landvogt in: Thurgau meldet, es seien einige Prä-^'Uen gestorben; nun wollen die Gerichts- und Lchenherren, unter denen sie gesessen, den Haupt- und"'lMdfall beziehen; er glaube, dieser würde eher den Obern gehören und bitte um Weisung, wie er sich zufüllen habe. Die Gesandten von Zürich und Bern beglaubeu, es sei früher erläutert worden, wenn man" den Meßpriestern keinen Fall nehme, so soll mau auch von den Prädicanten keinen beziehe,:. Es wirdGlossen, jeder Bote soll das heimbringen und sich bei seinen Herren erkundigen, wie die Sache bisher^"lten worden sei. Ii. In dem Anstand zwischen den Edelleutcu und Gerichtsherreu in: Thurgau undBischof von Constanz, den: Domcapitel, den: Dompropst und den Gotteshäusern daselbst betreffend den
„ - und die Kosten, welche für Bestreitung der in verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten mKh:g gewordene::Ausgaben den letztgenannten Parteien auferlegt wurden, wird erkennt: 1. Mau betrachtet, daß d:e Edelleute""d Gerichtsherren den betreffenden Bruch und Kosten auch sich selber und den Gememdeu aufgelegt undseinen gebührenden Antheil bezeichnet haben. Würde mau die Summe auch vermindern, so würde dasdie Anlage eines neuen Bruches zur Folge haben. Deswegen soll die belaugte Partei in Mouatsfr.st7' von den Edelleuten und Gerichtsherreu ihr aufgelegten Bruch entrichten. 2. Die Edelleute und Gerichts-haben mit denen von Frauenseld wegen der Hauptmanuschaft, des Fähnleins und anderer Aemtcr^Htet. Wenn es nun zu Krieg käme, so sollen die Edelleute und weltlichen Gerichtsherren den Hauptmann,^"rich, Lieutenant und andere Aemter in ihren Kosten erhalten, wie die Stadt Frauenseld es auch gethan
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