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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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592 Februar 1546,

und Trommel und Pfeifeverhallen" sollten. Das werde ihnen sonst nirgends zugcmnthct; so lassen die vonBern, welche wie die von Zürich in Krieg zu ziehen verboten haben, die Leute mit aufrechten Zeichen und(klingendem) Spiel durchziehe». Wie man von den Alten vernehme, sei das Unterschlagen der Zeichen auchnie gebraucht worden und es wurde dasselbe auch für unehrenhaft gehalten; im umgekehrten Falle würde»sich die von Zürich dieses auch nicht gerne gefallen lassen; sie bitten daher, ihnen den Durchpaß frei, ohnealle Bedingung zu gestatten. Dabei werde man den Durchzug nach gewöhnlichen Tagreiscn fördern und nie-mand ungehorsam machen, «. In Betreff der Schpgen und Staglcn zeigt beider Orte Botschaft an, daßin der Grafschaft Utznach, wo man diese Dinge bereite, gemäß dem Begehren derer von Zürich vorgesehenworden sei; wen» fernere Klagen vorkommen sollten, werde wieder mit Treuen darin gehandelt werden-4, Anbelangend de» Kälberkauf habe der Bote (er") Seitens derer von Schwyz keinen Austrag; ivaS aberGlnrus betreffe, soll es keinen Mangel haben. 5. In Betreff des Heus und der Streue versprechen beideOrte beförderlich in den Herrschasten Utznach und Gaster die Landsatzungcn zu lesen und ein gebührlichesEinsehen zu thun und die von Zürich dessen zu berichten. St. A. Zimch - Ac,->. .n°naus.

:i) 154«, 15.Octobcr. Landammann und Näthc von Schwyz und Glarus an Zürich. Der Verlansvon Heu, Streue undBuiv" (Dünger) aus einem Lande habe mit dem feilen Kaufe nichts gemein und köw»nicht gestattet werden, damit die Güter innützlichem buw" erhalten werden und die armen Lcntc sich daransernähren könne. Was aber den feilen Kauf angehe. Vieh. Anken, Käse, Ziger und dergleichen, was ans de»Gütern erzogen und gemacht wird, denen von Zürich zugehen zu lassen werde nicht gehindert. Doch wen"jemand von Zürich eigene Güter auf Staffelried und im Gaffer habe, dem wolle man gestatten, Hc»Streue, was auf diesen Gütern wächst, hinwcgzuführen und nach seinem Belieben zu gebrauche».

St. A. Zürich: Acten Kornkaus-

27».

^ucern. 154l», 5. Februar.

Gemeineidgcnössischer Tag der XIII Orte.

Die in den nachfolgenden Noten unter Ziffer 1) mitgethciltc Missive stellt diesen Tag der Xlll Or"außer ,Zweifel, wenn auch sonst keinerlei Abschied desselben bis jetzt aufgefunden Worden ist. .Höchst w»h>scheinlich steht auch die unter Ziffer 2) und 5) erscheinende Thätigkeit der französischen Anwälte! das unterZiffer lz notirte Schreiben der Xl Orte und die unter Ziffer 5) und «) angedeutete Wirksamkeit der VII lN'trmit diesem Tage iu nahen, Zusammenhang. Alle hier folgenden Schriftstücke stehe» in der Lucernersaniiul»»Sden Abschieden vom Jahre 154«, die indessen erst mit der Instruction für den Tag von, 12. April beginnen,unmittclbar voran.

1) 154«, 5. Februar.Der drizzechen orten der Eidgnossschaft des alten punds hochdütschcr »atio»rathsbotschaft jetz zu Luccrn verstimmt" an den König von Frankreich. In den, von dem König »"Hans Wunderlich gerichteten Schreiben stehe, sobalddie zit der Pensionen vcrrukt", sollen die Hauptle»"'welche im Piemont gedient haben, ohne ferner» Aufzug bezahlt werden. Da nun diese Zeit erschienen, d»sGeld aber nicht erlegt worden sei, und man bisher immer von einem bestimmten Ziele zum andern,denen aber keines gehalten worden, die Hauptlcutc gegenüber den Knechten beschirmt habe, nun aber d"'ffsich nicht weiter aufhalten lassen, so seien die Hauptlcute vor den Boten erschienen und haben gebeten,es dringend nothwcndig sei, sie mit einer Fürschrift an den König zu untcrstützcn, damit sie um ihren woh>verdienten und so lange ausstehenden Lidlohn bezahlt werden, da ihnen unmöglich sei, sich länger herumziehe»lassen. Da ihre Bitte gerechtfertigt sei, man sie vor den Knechten nicht mehr zu schirmen wisse und dengehörigen Unterstützung schuldig sei, so bitte man den König freundlich und begehre ernstlich, er wolle d»»an Hans Wunderlich erlassene Schreiben in Erfüllung gehen lassen, damit die Unsrigcn bezahlt und d"