586 Januar 1546.
Die Namen der Bmier Gesandten aus dem dortigen Rathsbnch Nr. 295, S. 17 nnd 18 vom 26,'»^28. Decembcr 1545. In der bezüglichen Instruction, St. A. Bern: Jnstructionsbnch 1), 1.241),Camcrer nnd Steiger.
Die verhandelnde Behörde Genfs wird in dem Nathsrcgister, ungeachtet offenbaren Wechsels, »'^immer genannt.
Die den Gesandten von Bern unterm 4. Januar gegebene Instruction geht dahin:
Sie sollen denen von Genf anzeige», man sei über die unterm 10. Dccember 1545 durch Hans Nudovon Dicßbach nnd Michael Augsburger mit den Verordneten der Stadt Genf ans Heimbringen angeno»»»"»"'''Artikel gesessen und habe Folgendes beschlossen: 1. Betreffend die Sicherung der Stadt Genf mit M»»"""Bollwerken, Gräben und Andern» sei den Gesandten Vollmacht gegeben, mit denen von Genf die Stadt Z»besichtigen und bezüglich der schwach erachteten Stellen mit jenen zu berathschlagen, daß das für die Gegen»"')'Nöthige gethan »verde. 2. Die von Genf wollen die Unterthanen von St. Victor und Chapitrc zur Ergänztder Bollwerke und Grabe»» anhalten. In dieser Beziehung sollen die Gesandten mit den genannten Und»thanen reden, daß zwar der Vertrag von Basel diese Znmuthung nicht zugebe; »veil aber die Stadt Be»»auch Leib und Gut zusetze, so solle» die Gesandten benannte Unterthanen ebenfalls vermögen, das Beste Z»thun; doch solle» sie mit Speise und Trank verschen »verde» so lang sie arbeite», und soll das dem Verü'^unschädlich sein. Wegen des Tansches zu Gaillard bleibt es bei der von den Gesandten gegebenen An»»»' ,in Betreff Schleifung einer Mauer ec. sollen die Gesandten die Stelle besichtigen und Bericht erstatte»'
9. In Betreff des Geschützes und der Munition finde man, die von Genf seien mit Geschütz auf R»l"»"und mit Steinen gnt versehen, mit Bezug auf das Pulver sollen sie trachten, mehr und mehr zu sä»»»»''Auf die Bemerkung, daß die von Genf zwei Karthaunen nöthig hätten, finde man, die von Genf hadffgroßes Geschütz genug und es können mit kleinem Geschütz die „plattes forniies und understerkunge» d»'belagerung" so gut vertheidigt werden als mit grobein, mit dein viel Pulver verbraucht »verde; doch ff'die von Bern sich erboten haben, Leib und Gut darzu zu setzen, so wolle man ein oder zwei große St»mit dem Zusatz, Munition und andern» Bedürfnis; bewilligen. Kohle und Holz im Gebiete derer von ^Nff"(„ircn") zu kaufen wird denen von Genf nicht verwcigcrt. 4. Alan soll, zumal jenseits des GcbirgS, g"'Kundschafter halten. 5. Die Schiffe belangend sei man mit den» betreffenden Artikel ciiiverstanden, ffindessen den Gesandten Vollmacht, diesfalls mit den Genfer» zu verhandeln. 6. Prädicanlen oder »»d''"Leute, Weiber oder Kinder, die nicht wehrtanglich sind, aus der Stadt zu verschicken, soll den» Haupt»"""'des Zusatzes, seinen Rüthen und den Genfern überlassen sei». (Ein namentlich im Eingang nicht ganz lb»"'Satz). 7. In Betreff von Verräthercien sollen der Hauptmann, seine Näthe und die Genfer ein Einsts"lhnn. 8. Anbelangend die Frage, ob die Banditen von „Gigue»)" fPeney?) ans dem Land zu weisen st»"'sei denen von Bern unbekannt, daß „Ninich" sich auf ihrem Gebiet befinde; »venu aber die Genfer je»»»»mit Namen anzeigen, »verde man den» Vertrage gemäß handeln. 9. Es wird nöthig sein, die Stadt lÄcn»mit Salz, eichenen Pfählen, und wenn das Geschrei andauern sollte, mit andern Provisionen zu verschaff
10. In Betreff des Zusatzes findet man, da die Stadt Genf von bedeutendem Umfange ist und die Genst'laut Bericht nur 1500 Alan» aufbringen können, daß diese» nnuoch 2000 Mann beigegeben werden stlst»'»in» die Stadt zu beschütze»», bis die von Bern mit der Macht kommen, sie zu cntschütten. Diese Mannst»'»cbst dem Hauptmann und der Mannschaft derer von Genf soll unter dem Hauptmann derer von Bern »»dessen Rüthen stehen und ihnen Gehorsam schwören; es scheint nämlich sehr unthunlich, mehr als einen Ol»»!in einem Zusatz zu haben. Der zu ernenncnde Oberst wird, wo es nöthig ist, den Magistrat oder de»Hnnptmnnn der Genfer über sein Vorhaben berichten. Daneben wird der Rath von Genf in bürgerlich»»'Sachen nach wie vor seine Gewalt behalten und üben, sowie überhaupt diese Maßregel der Stadt lZemweder jetzt noch in der Folge an ihren Freiheiten, Satzungen und Ordnungen einen Nachtheil bringen st ffAlan ist der vollen Erwartung, die Mitbürger von Genf werden dieses nicht ungnt aufnehmen, da d»'von Bern »veit »»»ehr zur Sache setzen und wagen, nämlich ihrer Aller Leib, Ehre, Gut, Stadt und Land'