December 1545.
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Berges Rüstungen betrieben werden. Diese sollen dem neugewonnenen Lande derer von Bern und der^tadt Genf, vielleicht auch denen von Frciburg und der Eidgenossenschaft gelten. Bern habe daher einen^llszug angeordnet, um einen Znsatz nach Genf zu legen, damit derselbe einem ersten Andrang widerstehe,ui der Meinung, wenn er bedrängt würde, ihn mit der Macht zu eutschütten. Hierum habe man andern^genossen und Bundcsverwandtcn Kenntnis) gegeben; daß dieses nicht auch schon früher gegenüber Frciburg^schehcn stß sci nicht Folge schlimmer Absicht, und man bitte, dieses nicht zu verübeln. Durch eine nach^ abgeordnete Botschaft und auch von andern Seiten her habe man nun zwar erfahren, daß die Gefahr»in etwas verhindert habe; nichtsdestoweniger habe man für angemessen gefunden, in der Rüstung zuscharren und gutes Aufsehen zu halten. Das Verlangen derer von Bern sei nun, daß die von Freiburg^ 1 erklären, ob sie, im Falle dem neuen Lande Berns oder der Stadt Genf etwas Gewaltthätiges wiedcrführe,»>it ihrer Macht denen von Bern behülflich sein wollen. Sollte denen von Frciburg au Land und Leuten^»iliches zustoßen, so werde Bern mit Leib und Gut uud Allem, was es habe, ihnen beistehen. Für den" , daß die von Freiburg entsprechende Antwort ertheilen, Hütten die Boten von Bern Vollmacht, sich mit""l zu bcrathen, wie die Sache vorzunehmen sei; vorab aber verlangen sie, so bald wie möglich vor Rüthen^ Bürgern gehört zu iverden. Der Rath beschließt, mit Beförderung den großen Rath zu berufen,dc - Demnber, Postridie Thomas Apostoli). Näthe und Bürger antworten auf das gestrige Anbringen^ Boten von Bern, die von Freiburg werden Alles das, Ivos die Bünde, das Burgrecht, Brief und SiegelEhalte», sowie dasjenige, was den Mitbürgern von Bern in Betreff der Beschützung der neugewonnenen^ "bischen Lande zugesagt worden ist, getreulich, fromm und ehrlich halten und erforderlichen Falls mit demerstatten, wie es einer redlichen Herrschaft und biedern Leuten gezieme. Das haben die Boten von" im Namen ihrer Obern verdankt und dabei die Versicherung gleicher Gesinnung gegen Freiburg
Wiederholt.
^ Die Vornomen der Berner Gesondten ans der Berner Instruction vom 15. December 1545, St. A. Bern:^nstructionslmch I), k. 238.
271.
Wer, Aigle, Sitten, St. Moritzen. 1545, 21. bis 2l>. December.
Staatsarchiv Bern: Wallisbuch N, S. 257.
^sandte: Bern. Jacob Wagner, Venner; Hans Huber, beide des Raths. Wallis. Georg Summer-^ster; Hons Kalbermatter, alt-Landvogt der Landschaft Wallis.
I- Dieser Tag ist angesetzt worden, weil abermals Beschwerde geführt wurde, daß im Rotten Nene-lleberwehrenen geschehen. Nachdem die Gesandten Ort und Stelle besichtigt und die Vorträge^ Parteien, nämlich der Vögte und Amtslcute von Aelen und Monthey angehört, haben sie befunden, daßdenen von Monthey dem Vertrage von (9. resp. 23. April) 1540 zuwider ueue Wehren und Schwellen,R'r überzwerch" und nicht dem Land und den „Niken" nach und zwar wider den Willen beiderseitigererrichtet worden seien. Diese sollen (von einem bestimmten Zeichen hinweg) bis St. Mathis TagM ^^m lind wegen der Ilebertrctung sollen die von Monthey laut dem benannten Vertrag der Herrschafthundert Savoyergulden Buße verfallen sein. Folgen einige weitere Bestimmungen, denen gemäß auch