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December 1545.
200.
Mern. 1545, 12. December.
Staatsarchiv Bern: RatlMuch Nr. sat, S. 2S3.
Gesandte: Solothurii. S. Schlnni; Vogt (Konrad) Graf.
Die Boten von Solothnrn verwenden sich wiederholt beim Nathe zn Bern, er wolle des Hochgerichtwegen die Sache beim Alten belassen, wo nicht, einen Landlansch eingehen; wenn anch der nicht beliebe,„deß m. h. inen schyn geben, was (wann?) das jetzig erfnlet, daß m. h. mit dem iren nit dahin rnken". -bisFrenndschaft und eidgenössischer Liebe bewilligt der Rath, daß weder er noch seine Nachfolger an der betreffende"Stelle ein Hochgericht errichten werden; doch sollen die von Solothnrn voraus Brief und Siegel geben,vor abgeraten".
Es mag hier auszüglich die betreffende Vcrbriefung Solothurns folgen:
1545, 11. Dccembcr. Schultheiß und Rath der Stadt Solothnrn Urkunde»: Durch den Marchbrisizwischen beide» Herrschaften Bipp und Balm erzeige sich, daß der Landstuhl und das Hochgericht bei dcwSickern, dessen sich bisher die von Solothurn bedient haben, auf dein Gebiet und in den hohen »lud nieder»Gerichten derer von Bern stehen, welche wiederholt durch Schriften und mündlich die von Solothurn wMgangen haben, Landstuhl und Hochgericht zu entfernen. Dessen hätten die von Solothurn sich lange gewcigerin Anbetracht des langen Besitzes und sich erboten, einen Landtausch einzugehen, oder wenn denen von Ber»dieses nicht genehm wäre, möchten diese denen von Solothurn einen schriftlichen Schein geben, daß we>>»benanntes Hochgericht und der Landstuhl abgefault sein werden, die von Bern an dieser Stelle auchHochgericht errichten wollen. Aus Freundschaft und eidgenössischer Liebe sei dann von denen von Bern Ms'standen worden, daß Hochgericht und Landstuhl an der gegenwärtigen Stelle zerfaulen mögen, wogegen d>evon Solothurn für sich und ihre Nachkommen versprochen haben und anmit versprechen, an der benanntenStelle weder zu richten noch Landtag zu halten; und wenn Hochgericht und Landstuhl abgefault sind, rvcdrrhier »och anderswo auf dem Gebiete derer von Bern, in ihren hohen und nieder» Gerichten weder Hochgerw)noch Landstuhl zu errichten; wogegen die von Bern wie obbemclt versprechen, ihr Hochgericht auch nw)dahin zu versetzen. St. A. Berin SolothilriibUcher Nr. l. r. Sl».
Die entsprechende Urkunde von Bern für Solothurn, ebenfalls mit dem Datum vom 11. Decembcr »»
Ä. EolotHuNl. Pergamentbrief mit dem Siegel von Bern-
Die Briefe sind, wie es scheint, auf den Anfangstag der letzten Verhandlung rückdatirt worden.
Der Vorname Grafs aus dem Solothurner Nathsbuch Nr. 39, S. 596.
270.
Ai'eilntt'g. 1545, 21. und 22. December.
Ka»to»Snrch!v Arcibiirg! Rathsbuch Nr. liZ.
Gesandte: Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, alt-Schnltheiß; Hans Rudolf von Graffenried, Ve .n.cr-. (.. . Dcccmber ^ho.na Apostoli). Die Gesandten von Bern eröffnen vor dem Nathe zu FreibMö,M ^bern seien vcrlassigt worden, daß sich jenseits des Gebirges spanisches Volk sammle und auch diesseits