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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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November 1545.

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204.

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Verhandlung zwischen Solothnrn und d.m ^seh s ezofmeister; Simon von Nömerstal.

Gesandte-. Bischof von Basel. Erasmus Swgelm , ^ g^den Dörfer Ettingen und Tcrwyl

Die von Solothnrn forderten, daß der B>icM ". Reichenau pfandswcise auf die von Solo-

ewpfange, indem dasselbe von. Bischof von Konstanz, ats . ^ sichun hierüber dessen Gesandte

Arn gekommen sei. Im Namen des Bischofs v°" Bischof von Constanz

v°r dem Rathe zu Solothnrn; die Sache wäre eme Mu g. ^ Basel sich nicht weiter einlassen;

geschrieben, ohne Einwilligung des gemeinen CapU. - we . er Folgendes in Betracht: Die

°s geschehe das nicht ans Verachtung derer v°>> Sulothur., genannten

^rbeinung zwischen dem Hause Oesterreich un cn ^ - deshalb sollen diese beiden unparteiisch sein

Parteien zum Recht vor die Bischöfe von Basel um > ^ ^ kmze Zeitvergriffen med ange-

A keinem Theile sich anhängig machen. Zudenr sir v ^ ^ Bafel inöchte keinen Anlaß geben,

Wt"; der Bischof verlange, daß man dieselbe answar e ^ ^st^ sie

^ seiner wegen die Erbeinung gebrochen wurae.^ ^ Fortgang gewinnen, so könnte der Bischof

vorgenommen, wozu er aber weder Fug uoch 'Rech g ' Basel oder Andern geben, worüber sich die

v°n Basel, wenn er Lehen hätte, solche ebenso denen vo - ^ ^ ^ Solothnrn auch vom Bischof

v°n Solothurn auch beschweren würden; endlich sin es . ^ ^ mit Rücksicht aus die Erbeinung,

^ohen empfangen, daher gebühre ihm nicht, von ^ue" Z unschädlich sei. Der Rath antwortet'. Mit

wer Versicherung geneigten Willens in Allem, ^eser ^ Dörfer vo.n Bischof vo.i Consta.,z

Bewilligung des Kaisers haben die von Solothnrn das . ^ ^er Abt in der Reichenau gestorben

und Herrn der Reichenau als von dem rechten Lehen )c.u . ^ Lehen längst empfangen sollen und es

»sithar zu miner Herren Händen kommen , so hätte ^ dara.ls

'vare dasselbe nach Lehenrecht verwirkt; aber "us ^ u s^er empfangen worden wäre. Der

«-setzt, sondern würde es gütlich haben lsingelM lassen, we gegeben habe. Man glaube

Erbeinung sei das um so weniger nachthe.lrg, a S er ' vermöge und laut Inhalt von Br.es und

A)er, bei dem zu verbleibe.., was das 'Rchenim ^ ^ Lehen en.pfangen, da er es vou dem

^egel der Zeit zu erwarte»; doch soll der ^.si)os , Bischofs 1. eine Abschrift der

A der Reichenau auch empfangen habe. Darauf veua g ^ empfangen würde, dieses der Erbein.n.g

kaiserlichen Verwilligung; 2. eine Bescheinigung, daß .v.n persönlich oder durch einen Andern

U'Machtheilig sein soll; 3. fragen ^°b der -.siNlMe oder für sich selbst emps^

^sangen könne, und ob letzterer es un Namen . gebe n.an weder eine Abschrift noch etwas

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öderes,dwpl si uit gern wollten surgeben, ^ ^ Bischofs thnn; 3^ wenn das Lehen empfangen

'verde, wolle man einen Schein geben, daß solches