September 1545.
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der genannten Voten einige Rathsglieder bezeichnet, um mit den Gesandten niederzusetzen, ihre BeschwerdenZu verhören und eine freundliche Unterredung zu pflegen, auf Hintcrsichbringeu an die Obern jedes Thcils.^ wird nun Folgendes verhandelt: 1. In Betreff der großen Kosten, welche mit den-Gefangenen im Land-gericht ZoUikofen, wo die von Solothuru die Niedern Gerichte haben, aufgetrieben werden, ferner ^betreffend dieFertigung dieser Gefangenen aus diesem Landgericht nach Halten in die Grafschaft langen und wegen derZüchtigung und llebcrgabe derselben wird beredet: Da die meisten Kochen wegen der Bewachung der Gefangenenaufgelaufen sind, so sollen die von Solothuru zu Schnottwyl ein Gefängniß errichten, ^zn dasselbe sollen dieBetreffenden gelegt werden und sobald solches geschehen ist, soll es dem Freiweibel verkündet werden und dieEllchtigung, Fertigung und Ueberlieferung vor sich gehen, wie das Alles der von Rudolf von Cham, Stadt-schreiber zu Zürich, und Jtal Reding, Landammann zu Schwpz vermittelte Vertrag vermag. 2. Der Abzug!°ll gleichförmig gefordert und gegeben werden, nämlich von zwanzig eines; dabei soll aber Gnade und NachlaßEltens der Herrschaften nicht ausgeschlossen sein; ferner sind hier jene Abzüge vorbehalten, über welcheBriefe und Siegel vorhanden sind. 3. In Betreff der gestohlenen Pferde und Rinder soll jedermann gewarnt'"erden, so zu kaufen, daß er es nicht entgelten müsse; wer nämlich ein ihm gestohlenes Pferd oder Rindtreten mag, durch wie viele Hände dieses auch gegangen wäre, dasselbe soll ihm ohne Entgeld nueder zu-gestellt werden; doch sollen vorab die aufgelaufenen Kosten bezahlt werden. Hiebet sind die Städte, Gerichte""b Zwinge, die besondere Gerichte und diesfällige Freiheiten haben, vorbehalten, e» wäre denn, daß sie diese^dnung auch annehmen wollen. 4. Der Handel des Propsts und Capitels von Solothuru gegen den Prü-bicanten von Messen soll der Ruhe und des Friedens wegen gänzlich aufgehoben sein, so daß er keiner Partei"was schaden soll. Weil genannter Prädicant ohne Wissen und Bewilligung derer von Bern in das RechtMathen ist, soll er den Chorherren an die Kosten fünf Gulden geben; doch sollen diese gebeten werden, ihn,wegen seiner Armut diesfalls Gnade zu beweisen. Ferner soll der Prädicant von da entfernt und verwarntwerden, die Chorherren unangetastet zu lassen und mit Bezug auf seine Worte behutsamer zu sein. DieHerren der Stift Solothurn, als Collatoren dieser Pfründe, sollen einen andern erneuneu und zur Prüfung"ach Bern schicken. 5. Beide Städte sollen Nathsboten abordnen, den Zehntenstrcit zu Lenguau und GrenchcnS" besichtigen und beizulegen, was den, Vogt an, Lebern und dein Schilltheiß zu Büren nicht gelungen ist.
Das Hochgericht an der Sickern nebst dein „Landst.il" wollen die von Bern aus Liebe und Freundschaftdaselbst bleiben, verfaulen und in Abgang kommen lasse.,; doch sollen die von Solothurn fernerhin daselbstweder richten noch Landtage halten, und wenn Hochgericht und Landstuhl abgefault sind, daselbst nichts der-gleichea mehr aufrichten und denen von Bern hiernm Brief und Siegel geben.
I ist dem Nathsbnch, II de», Jnstructionsbuch eigen; das Solothurnbnch N enthaltet nur II 1.Das formelle Verhältnis; beider benützten Qucllenstücke zu einander ist nicht sattsam klar. Offenbar walteteeine erste Verhandlung zwischen den Gesandten und dein Rath. Ucbergcht diese das Rathsbuch oder solltesie dort irrig als Verhandlung zwischen den Boten und Verordneten des Ruthes bezeichnet sein? Beide ge-nannten Quellen, das Nathsbnch auf S. 311, das Jnstructionsbuch am Schlüsse des ausgezogenen Textesbeinerkcn, am 4. September habe der Rath (Jnstructionsbuch: Schultheiß und Räthc) diese Artikel genehmigt.