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September 1545.
Art Gemeinsame mit ihnen haben. 15. Mit den Knechten und Mägden sollen sie sich nicht befassen, dieselbenweder dingen noch entlassen, sondern in dieser Beziehung soll beobachtet werden, was der Landvogt und derPrior verfügt. 16. Des Abts und des Convents Siegel und die Briefe sollen in ein Behältniß gelegt werden,zu welchem der Landvogt anstatt des Bischofs zu Constanz und des gnädigen Herrn von Sanct Gallen, auchbeider Länder Schwyz und Glarus einen Schlüssel haben soll; ebenso sollen der Prior und Convent einensolchen haben, damit dem Gotteshause nichts verkauft oder verwahrloset werde. 17. Jedem, der Priester ist,soll wie von Alters her (jährlich?) ein Fuder Wein gegeben werden, womit sie sich begnügen sollen; danebensoll es mit Bezug auf Essen, Trinken und Bekleidung wie bei den alten Herren gehalten werden. 18. Wen»Junge in das Gotteshaus aufgenommen werden wollen, so sollen sie sich nach der Verordnung richten, die mandiesfalls noch erlassen wird. 19. Dem Prior und ihrem Oberherrn sollen sie in allen ziemlichen und billigenDingen, sie mögen hier genannt sein oder nicht, gehorsam und gewärtig sein. 20. Der Bischof von Consta»;,als Ordinarius des Gotteshauses St. Johann, der Abt von St. Gallen und beide Länder Schwyz und Glarnsals Schirmherren desselben, behalten sich vor, diese Artikel nach ihrem Gutsinden zu mindern oder zu mehre»,je nach Gestalt der Sache und je nachdem der Convent sich haltet.
^ tsi-Ao im Schwyzer Exemplar als Archivtitel: „Die lctst satzung dem gotzhus sant Johann gemachtzu Liechtensteig 1545".
241.
Ziern. 1545, 3. September.
Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. 293, S. 306; JnstructionSbuch V, t. 210: Solothurnbücher A, S. 19.
I. Vor Verordneten des Raths zu Bern eröffnen Boten von Solothurn, eine Gesandtschaft dererBern habe zu Solothurn angezeigt: 1. Die von Bern beschweren sich, daß das Hochgericht (in der HerrschtVipp?) ans ihrem Gebiet stehe und verlangen dessen Entfernung. Sie bitten nun freundlich, dasselbe bleibenzu lassen wie seit Altem her. 2. In Betreff des Hochgerichts zu Zollikofeu hätten die von Bern sich beklalstwegen der Gefangenen, die da gefangen und hinweggeführt werden. Sie bitten, daß mau diesfalls zurmeidung größerer Kosten das Beste thue. 3. Anbelangend den Nechtshandel zu Messen zwischen dein P^'dicanten und den Chorherren hätten die von Bern die Kundschaft nicht reden lassen. Sie bitten, diese Z"verhören, damit der Handel ausgeführt werde. 4. Wenn die von Bern Beschwerden gegen die von Solothi""haben, möge man mit diesen auch reden und verhandeln. Es wird geantwortet: 1. In Betreff desgerichts bleibe man bei dem früher gegebenen Bescheid; wenn dasselbe auf dein Gebiet derer von Bern sb'b^bliebe, wäre es diesen nachtheilig. 2. Wegen des Landgerichts zu Zollikofeu bitte man, es bei dem frühesVortrag der Boten von Bern verbleiben zu lassen. Wolle man der Kosten wegen mit denen vonverhandeln, so sei man hiezu geneigt; andernfalls lasse man es auch diesfalls bei der frühern Antwobewendet sein. 3. Den Handel des Prädicanten zu Messen sollte man auf freundlichem Wege erledigt",wie sich der Propst dessen „zum theil" begeben. 4. Sonst haben die von Bern keine Klagen wider Solothnt",mit Ausnahme wegen der Kosten der Gefangenen, betreffend welche man gemeinschaftlich ein Einsehen thun sost^
II. „Berednus mit Solothurn". Wiewohl der Rath zu Bern den Vortrag des Nathsboten von So"thuru verstanden und sich diesfalls seiner Antwort „entschlossen" hat, so hat er nichtsdestoweniger auf Verlangt"