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August 151S.
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Küßtmchl (am Zürichsee). 1545, 11. August (Dimstag uach St. Laurenz).
Stiftüarchiv Eiigelberg.
Gesandte: Zürich. Haus Haab, Burgermeister; (Zugezogene) Felix Peiger; Lieuhard Holzhalb und HeinrichKramer, beide alter und neuer Vogt zu Küßnacht, alle drei des Raths; Hans Escher, Unterstadtschreibcr zuZürich. (Für) Luceru, Schwpz, Unterm aldeu Ob- und Nidwalden Konrad Stulz, Statthalter zuNidmaldcn.
Der große Zehnteil zu Küßuacht gehört dem Hause Küßnacht, die Quart davon aber dem GotteshauseEngelberg. Nun sind aber ungefähr zweiundfüufzig Jucharte Reben, Aecker und Wiesen da und dort vertheilt,von denen die Herreu von Engelberg keine Quart bezogen, sondern von welchen seit Altem her der ganzeZehnten an unser lieben Frauen Pfruud zu Küßnacht gegeben und zu Händen des Hauses Küßnacht eingesammeltwurde. „Und aber beiden theilen darin allerlei irrung, gefahren und abzugs begegnet". Dieses zu verhindernhaben die Obern, Schirm- und Kastenvögte beider Parteien, nämlich die von Zürich im Namen des HausesKüßnacht, und Lucern, Schwpz und Unterwalden wegen des Gotteshauses Engelberg mit Zustimmung desAbts Barnabas und des Convents eine gütliche Unterhandlung vorgenommen, für welche (Behufs Vertretungder Parteien) die von Zürich dem Amtmann zu Küßnacht, Jacob Nordorf, und die Herren von Engelbergdem Heinrich Stulz, Conventual und Schaffner daselbst Vollmacht gegebeil haben. Nachdem die Gesandtenals freundliche Unterthädiger die Beschwerden und Anliegen der Parteien angehört hatten, haben sie folgendesgütliche Uebereinkommen vermittelt. Die benannten zweiundfünfzig Jucharte sollen künftig in den großenZehnten gehören und die Herren von Engelberg hievon, wie von andern Zehnten ebenfalls die Quart empfange»-Dagegen soll für unser Frauen Zehnten der Amtmann zu Küßnacht jährlich „allein und besunder zu herbstzP"vom ganzen Zehnten „ußer der trotten ab der trotten ab der rennen" vierundvierzig Eimer Weins, Burger-cimer, mit dem Sinnzuber gemessen, vorwegnehmen; vom Nest fallen dann dem Hause Küßnacht drei unddenen von Ellgelberg ein Theil zu. Würde der Zehnten eines Jahres nicht so viel Wein ertragen, daß dievierundvierzig Eimer voraus dem Haus Küßnacht ausgerichtet werden könnten, so sind die Herren von Engelbergdiesfalls keinen Ersatz schuldig, sondern soll das Haus Küßnacht diesen Abgang au sich selbst haben. DieserVertrag soll dem Halls Küßnacht und den Chorherren zum großen Münster in Zürich an dein übrige»Zehnten, den sie in der Kirchhöre zu Küßnacht haben, ohne Schaden sein. Nachdem diese Vereinbarung vo»deil Anwälten beider Parteien angenommen worden, wurde dieselbe von Bürgermeister Haab Namens derervon Zürich und von Konrad Stulz Namens der drei Orte besiegelt. Abgedruckt w G-schichtssr-und, Bd. xxx, s-«''-
23V.
Wer». 1545, 21. August.
Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 2SZ, S. sso.
Vor dem Nathe zu Bern legen Voten von Genf eilte Instruction vor und eröffnen: 1. Behufs derErhaltung ihrer Stadt haben die von Genf den Zoll auf die Kaufmanilsgüter erhöht; sie bitten, sie hieb^