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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juli 1545.

geschehen; man verlange hiebei zu bleiben, zumal weil hierdurch auch die Kosten vermindert werden.indessen solche Kosten unziemlich aufgetrieben werden, sei man mit allem Fleiß bemüht, dieses abzustellen undhabe diesfalls auch schon Schritte gethan, wenn auch nicht immer mit Erfolg. Da aber die Verträge aus-weisen, daß die als malefizisch erkannten Gefangenen mit Hab und Gut dein hohen Gericht mit Vergütungder Kosten überantwortet werden sollen, so finde man billig, daß den Dienern, welche die Gefangenen ein-bringen, ihre ziemliche Zehrung, dein Vogt, Nachrichtcr und ihren Dienern und Geleitsmännern der her-kömmliche Lohn und den Gerichtssässen, welche ihnen dienen, ein Mahl (Mahlzeit) gegeben werde. 3. tlrsLemann von Lüstlingen könne nicht vor das Ehegericht citirt werden, sondern die eingeklagte Mißhandlunggehöre vor die Niedern Gerichte und wenn die Frau bei denen von Solothurn geklagt hätte, so würden diesegebührliches Einsehen gethan haben. Jetzt beklage sich die Frau über eine Sache, die den ehelichen Standbetreffe und daher dem geistlichen Recht zugeeignet sei. Obwohl nun solche Angelegenheiten bisher nicht vordie von Solothurn gekommen seien, so finde man doch nicht, daß ohne Begrüßung dieser die von Bern ver-möge ihrer hohen Herrlichkeit oder der Reformation hierüber citiren können, sondern daß jeweilcn vorersthinüber geschrieben und der Billigkeit gemäß gehandelt werden solle. Wenn aber Lemann zu ehelichesWerken untauglich sei, so «volle man ihn für diesmal „hiuuf" lassen, doch unbeschadet den Verträgen u»dder Gerechtigkeit derer von Solothurn. 4. In Betreff des gestohlenen Guts verlange man eine Abschristdes mit Freiburg getroffenen Uebcreinkommens, dann «volle man die Sache berathen und eine freundlicheAntwort übersenden. 5. Wegen des Zehntens Wischen Lengnan und Grenchen finde man, es sollten derSchultheiß zu Büren und der Vogt ain Lebern auf den streitigen Platz reuen und Biederleute beider Dörfer/die von der Sache wissen, verhören und verschaffe««, daß dieser Zehnte«« von beiden Seite«« genominen «verdewie von Alters her. Würden sie nicht einig, so soll die Sache «vieder vor beide Obrigkeiten oder vor welchesie zu Recht gehört, kommen. 6. In Betreff des Hochgerichts zwischen Bipp und Balin möge man der alte»Freundschaft beider Städte gedenken und in Betracht, daß dieses Hochgericht sammt der Nichtstätte über alle-menschliche Gedächtniß, ohne Zweifel aus Gründen, da gewesen sei, dasselbe da bleiben lassen.

Die Antwort des Rothes von Solothurn findet sich auch, völlig mit dein Rathsbuch übereinstimmend,in einer Missive Solothurns an Bern vom 28. Juli. St. A. Bern- solothnrnbitch-r n, s.

Der Name des Seckclmeisters und die Vornamen von Knuchel (oder Kunchcl? die Lesart ist unsicherund Tribolet aus der Instruction vom 8. Juli 1545. St.A.Bern: Instruction»^ v, c.

23k.

UrilMMt. 1545, 4. August.

LandcSarchiv Schwyz: Abschiede.

Tag der III Orte.

Dieser Tag ist zum Theil angesetzt worden wegen der Mißhandlung, welche sich der Commissai,der Schreiber und der Portuner mit Bezug auf die Portugalesen erlaubt haben, weßhalb sie auherberust"«vordcn und auch erschienen sind. Nachdem man ihnen alle Verloffenheit auf Grundlage der aufgenommenesKundschaft vorgehalten hatte, verantwortet sich jeder insbesondere, zum Theil mit der Kundschaft übereinstimmend,