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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juli 1545.

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bevor beide Städte in der Sache berichtet gewesen seien. Man sollte hierüber gemeinschaftlich ein EinsehenAn. Insbesondere glauben sie, sobald die Gefangenen „inen" zubekanut sind, sollen sie mit Leib und Gutihnen überantwortet werden und sie nur die Kosten für das Essen der Gefangeneu und für den NachrichterSU tragen haben 3 Urs Leinann habe eine Tochter aus dem Gebiet derer von Bern zur Ehe genommen,sich aber dann so ungeschickt mit ihr benommen, daß sie sich veranlaßt fand, sich wieder zu ihren Verwandtenbegeben, worauf ihr Mann verklagt und citirt worden sei, i.r der Meinung, es möchte gelingen, sie wiederSU vereinigen. Auf das hätten die von Solothurn geschrieben, es sei unstatthaft, Leute aus den NiedernBerichten zu citiren, sondern es solle Urs Lemann da gesucht werden, wo er gesessen sei. Die von BernUber meinen, daß ihr Verfahren Gewohnheit sei, zumal an den Orten, wo ehre Religion angenommen wordensei- Da Urs Lenmnn die Frau mit Stoßen und Schlage» mißhandelt habe, wollen die von Bern, daß dies-es (bei ihnen) das Recht walte; sollte jener dieses nicht anerkennen wollen, so werde es gleichwohl ergehenund er möge den Erfolg gewärtigen. 4. Da durch diebische Leute beide Städte in Kosten kommen, sobegehren die von Bern, es möge diesfalls eine Ordnung gemacht werden, wie solches auch gegenüber Frei-burg geschehen sei; wenn Rosse oder Anderes gestohlen wird, möge jeder zusehen, daß er so kaufe, wie er hoffen^rf, dabei zu bleiben; wenn aber gestohlenes Gut wieder entdeckt wird, durch wie viele Hände es auch^gangen wäre so soll es dennoch ohne Entgelt seinein Eigenthümer wieder zukommen. 5. In Betreff desZehntens zwischen Lengnau und Grenchen wollen die von Bern beim bisherigen Verhältniß verbleibe»; dieArchen betreffen den Zehnten nicht, Berit sei im Besitz und sei daher nicht nöthig gewesen, ihnen das RechtZuschlagen; auf Verlangen wollen sie aber den Span besichtigen, ö. Anbelangend die March in derHerrschaft Bipp glauben die von Bern, es ergebe sich soviel, daß das Hochgericht derer von Solothurnbedeutend im Gebiete derer von Bern stehe, weßhalb sie verlangen, daß es auf Solothuruer Boden zurück-gezogen werde' sie wünschen, man möchte diesfalls einen gütlichen ,^-ag bestimmen. II. (28. Juli, Dienstag"ach Jacobi.) Der Rath von Solothurn entgegnet: I. Betreffend den Knuchcl von Tschäpach schreiben zwar^ Verträge vor, daß die von Bern wegen der hohen Gerichte niemand aus den nieder» Gerichten citiren°ber büßen dürfen Da aber Knuchel gutwillig eine Vergütung zu leisten angelobt hat, so läßt man diesesAchehen, in der Meinung, daß solche Eingriffe mit Citationen nicht mehr erfolgen. Sollte Knuchel aber dasRecht anrufen, so müßte man ihm dieses angedeihen lassen. 2. Die von Bern beglauben, wer im Land-gericht Zollikofen gefangen wird, soll nicht gleich nach Wangen gefertigt, sondern in benanntem LandgerichtEisen behalten werden bis Austrag des Handels, und wenn er dann denen von Bern zuerkennt sei, dort-hin geliefert werden. Es geschehe nun aber in bester Meinung, wenn die Gefangenen ab dem Bucheggberg"ach Halten gebracht werden; dadurch werden die Kosten, über die sich die von Bern so sehr beklagen, ver-ändert, weil es leichter sei, die Nebelthäter einzig in einem Thurm zu speisen, als daneben noch Einen oderZwei, welche die Gefangenen, wenn sie auch au Eisen geschlossen sind, bewachen müssen. Die Verträge ver-bieten nicht, jene von einem Ort an den andern, nämlich vom Bucheggberg in die Herrschaft KriegstettenS" fuhren, wenn sie nur nicht aus den hohen Gerichten derer von Bern und den nieder» derer von Solo-thurn entfernt werden. Jenes sei auch Hebung gewesen, bevor der Thurm zu Halten vom Wetter ver-kannt worden sei; sei dann aber einige Zeit unterblieben, weil der Thurm baulos gewesen sei. Man bitte,^ bei der jetzigen Hebung verbleiben zu lassen; wenn die Gefangenen zu Kriegstetten denen von Bern rechtlichSUerkannt werden, mögen sie dieselben nach Belieben nach Bern oder Wangen führen. Das peinliche FragenAr Foltern sei' nach dem Zeugnisse der Alten auch früher ohne Beizug der Amtsleute derer von Bern