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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juli 1545.

womit die Bitte verbunden wird, die Sache dermalen hierbei beruhen zu lassen. Der Bote von Nidwalde»hat keine Instruction und will daher die Sache heimbringen. Ihm wird aufgetragen, seine Obern zu ver-anlassen, ihre Meinung bis Montag Abends den beiden andern Orten zuzuschreiben. «1. Da wegen Alessyund Octavian (Codeburgo) heute nichts Endschaftliches verhandelt werden konnte, so hat man wieder eine»Tag auf den 4. August nach Brunnen, daselbst zu früher Nathszeit zu erscheinen, angesetzt.

235.

Sotothurn. 1545, 27. und 28. Juli (Montag und Dienstag nach Jacobi).

KantvllSarchiv Solothurn: NathSbuch Nr. 39, S. 359.

Verhandlung zwischen Bern und Solothurn.

Gesandte: Bern. (Peter) Jmhag, Venner; Hans Huber; Eberhard von Nümlang, Seckelschreiber.

I. (27. Juli.) Vor dem Rathe zu Solothurn eröffnen die Gesandten von Bern: l. „Etliche", nämlich(Hans) Knuchel habe sich vor denen zu Solothurn („Minen Herren") beklagt, er sei nach Bern berufe»worden, wo man ihin wegen eines gestohlenen Nosses eine Buße auferlegt habe, worüber dann die von Solo-thurn nach Bern geschrieben und sich beklagt haben, daß man Leute aus den Niedern Gerichten dorthincitire. Die Sache verhalte sich nun so: Einer von Erlach habe ein Roß verloren, welches zu Bern gesunde»worden sei. Da seien genannter Knuchel und Andere, die das Pferd bei Händen gehabt haben, beruftworden, zu vernehmen, woher sie dasselbe erhalten haben. Da sagte Einer, er habe das Pferd von Schnewli»voit Taffersivyl (?) gekauft; dieser hinwieder zeigte an, ihm sei das Pferd von Knuchel auf einem freien Marktverkauft worden. Da der Knuchel in den hohen Gerichten derer von Bern gesessen sei, so habe man ih"berufen und verhört, worauf er angab, er habe das Pferd von (Simon) Tribolet von Erlach gekauft undzum Theil an Bezahlungsstatt angenommen. Da nun Knuchel gewußt hat, daß Tribolet nicht „statthast"sei, so hätte er ihm nichts abkaufen sollen, sondern hätte denken könneil, daß die Sache nicht recht zugienge-Man sei daher der Meinung gewesen, daß Knuchel dem, welchem das Roß gewesen war, eine Vergütungleisten sollte, weil er dasselbe theurer verkauft als gekauft hatte, ivas er zu thun versprochen habe. Ma»habe nun dem Freiiveibel aufgetragen, den betreffenden Betrag voll Knuchel zu bezieheil, aber nicht alsStrafe, sondern damit dein armen Mann an seinen Verlnrst etwas werde; man wisse wohl, daß man >»^lnand aus den Niedern Gerichten derer von Solothurn vor Gericht citiren und Bußen auflegen könne; st^bitten, bevor man so hitzig schreibe, möchte man sich zuerst um die Sachlage erkundigen. 2. Die von Solo-thurn hätten eiiüge Male denen von Bern freundlich geschrieben, aber gleichwohl angezogen, daß letzteredie Verträge nicht halten. Das müssen die Gejandten widersprechen; dieser Vorwurf treffe vielmehr die vo»Solothurn; denn wenn diese jemand in dem Gericht zu Zollikofen oder Wangen fangen, führen sie ihn »a^Halten in den Thurm, wo er ohne Beisein und Wissen des Amtmannes derer von Bern verhört und dabelgroße Kosten aufgetrieben werden, was insbesondere demjenigen Vertrag wiverspreche, der durch den Stadt-schreiber von Zürich und den Ammann Reding von Schwpz zu Stande gekommen sei. Die Gesandten ver-langen, daß dieses, was man bisher aus Freundschaft geduldet habe, künftig unterbleibe; übrigens >»o^man den Freiweibel vernehmen; man glaube nämlich, die bezüglichen Kosteil seien „verdachtlich" aufgetriebenworden, da solche durch den Vogt, seine Diener und Amtsleute mit Zehrung und Ncitgeld veranlaßt worden,