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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juli 1545.

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i^as has man dünn wirklich vorgenommen. Hiebei behaupteten aber die Abgeordnet, n nun Wallis, ungeachtetdieses Untergangs gehöre denen von Wallis die „hoche landsherrschnng" auf dem Gestade des Sees und ausdein See selbst gegen Maxilli, wogegen Bern nur die Sonveränetät ans dem Land der ausgemarchten HerrschaftMaxilli beanspruchen könne; hiefür berufen sie sich ans einen Abschied von Bex, der ihnen die Oberherrlichkeitdes halben Nöttens und des Sees bis an die Dranse zueigne; sie glauben daher jetzt noch, zu dem ^>ee,seiner Straß, „zu den zachen mannen zur panner gan St. Paul und Zustellung der verurtheilten übelthätern"berechtigt zu sein. Die Boten von Bern entgegnen, sie hätten diese Einrede nicht erwartet und es wäredieser Untergang überflüssig gewesen, wenn es sich nicht darum handelte, die hohe Lande»herrschaft der StadtBern zu erkundigen; andernfalls hätte man die Sache dem Herrn von Maxilli und dem von St. Paul selbstiiberlassen können; der Abschied von Bex benehme dem von St. Julien nichts w. Die Parteien haben dann°uf Gefallen ihrer Obern zwar den Untergang der March „angenommen", doch wollten die Boten vonWallis ihre zuletzt angebrachte Einwendung ohne Recht nicht fallen lassen. Man beschloß daher, vorläufigdie übrigen Streitpunkte zu vernehmen, in der Meinung, es dürfte sich vielleicht ein Mittel finden, daß EinesUüt dein Andern könnte verglichen werden. 2. Es eröffnen die Boten von Bern, als Megevette („MegeveüU)und Poche (mit) den dem Kloster Anlph („Anlx") gehörigen Zinsen, Renten und Glitten übergeben worden,s°ien die Gerechtigkeiteil der Herrschaft Lnllin, deren Ober- und Landesherr Bern sei, zu Megevette, Pocheund Habere („Abercs") vorbehalten worden, nämlich die Straßen, „frömbling und was sich derglychenfindet". Begründung ihrer Ansprüche verlesen sie einen Schatznngsbrief um tue Herrschaft Lnllin vomJahre 1339, ferner eine Erkanntniß Wilhelms, des Herrn von Lnllin, vom Jahre 1426 und endlich eineInhibition von. Jahre 1347; aus Allen, den. ergebe sich, daß insbesondere Habere mit voller Herrschaft"°ch Lnllin gehöre. Anderseits eröffnen die Boten von Wallis eine päpstliche Bulle und andere Gewahr-ten betreffend den Kirchensatz zu Habere, auch einige „Ruf", die sie dorten gethan habe.., auch wie Pocheund Habere von „Hngan Delphin" i». Jahre 1320 an das Kloster Anlph gekommen seien, und andereB"efe mehr. Die Boten von Bern entgegnen, die Bulle von Papst Alexander und die Briefe der Bischöfeu°" Genf betreffend die Uebergabe des Kirchensatzes an das Kloster Anlph lassen sie eine Bulle und Prälaten-briefe sch^ welche de». Herrn von Lnllin, der die Beneficien von. Delphin, den. Landesfürsten, hatte, nichtschaden können; stets wenn ein Curat zu Habere gestorben sei, habe der Herr von Lnllin die Gnardi oderSchirm der Cur gehabt. Ebenso verhalte es sich mit der Admodiaz, welche ein Abt mit Bezug anst Opfer und Einkommen der Pfarre zun. Nachtheil eines Dritten nicht vornehmen konnte. Die Riife, welche^ Abt zu Habere in der Kirche gethan habe, möge er auch fernerhin thun, aber nur über seine Leute und^"ter, was°der Herrschast Lnllin nnnachtheilig sei; der Herr zu Lnllin, der alle Herrschnng auf den All-'u°nden, Fremdlingen und Straßen habe, thue seine Rufe auch ans freien. Platze und ...cht unter der Chor-chüre wie der Abt. Der Vertrag zwischen den. Delphin und Kloster gebe alle Straßen, Fremdlinge, auch^"cht und Recht über die Leute des Abts, wenn dieser sie nicht vollführen will, den. Herrn von Lnllin zu,uue auch das Sturmgeschrei oder die Lärmrnfe. Wenn der Abt die ..Assises" zu Habere gehalten und Ge-'°'cht und Maß der Seinigen gesekt habe, so sei zu bemerken, daß die Stadt Bern sich mit den Leuten des^ts und seinen Gerichten nicht zu schaffen mache. Die Transaction von 1413 benehme den. Herrn vonLnllin weder die Straßen, Fremdlinge noch Anderes, und vermenge die Sachen ebensowenig als die andernBriefe. Der Abschied von Bex behalte der Stadt Bern alle Herrlichkeit und Gerechtigkeit, die sie wegen^ullin zu Habere und Poche gehabt, klar vor. Nachdem der Handel endlich den vier Zugesetzten anvertraut