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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juli 15-15,

Wie auf dem Tag zu St. Moritzen (9, Juni 1544), so haben auch jetzt die Schiedrichter die Parteienaugesucht, ihnen ihre Anstände in der Freundlichkeit zu entscheiden zu überlassen, was jene gethan haben, dochdaß es geschehe mit wissenhafter Thäding und auf Hintersichbringen an die Obern. 1. Die Abgeordnetenvon Bern als Kläger führen an, wie „kurzverrukter" Tage der Diener des Herrn von Maxilli im ^?eertrunken sei; den habe die Frau von Maxilli, in Abwesenheit ihres „Huswirts" in Frankreich, besichtigenund nach Landesgebrauch aufheben lassen wollen. Hiergegen habe der Vogt von Evian im Namen derervon Wallis Einsprache gemacht, den Leichnahm aufgehoben und hiemit in die Herrschaft des von MaP^eingegriffen, worüber sich derselbe und die von Bern als seine Obern beschweren. Die Abgeordneten vonWallis glauben, der Vogt von Evian habe mit Recht gehandelt; die Herrschaften Maxilli und St. Paul, du'früher zusammengehört haben, seien so vertheilt worden, daß die hohen Gerichte ausschließlich nach St. P»»^jetzt der Landschaft Wallis, gehören, daher der Herr von Maxilli daselbst nichts vornehmen dürfe, was d»hohen Gerichte angehe, Alles gemäß den Theilungsbriefen von 1516 und 1467, denen gemäß der Herr vonMaxilli die Uebelthäter in seiner Herrschaft wohl möge vom Leben zum Tod verurtheilen, dann aber soll ersie dein Herrn von St. Paul überantworten. Sonst wolle man in die Herrlichkeit des Herrn von Maxllbüber seine eigenen Leute und Gitter zu Maxilli und Moutigny nichts einreden. Wenn die von Bern <v»Abschied) zu St. Julien den Herrn von Maxilli vorbehalten haben, so verstehe sich das nur, so weit je»?rRechte habe. Nun habe er ohne Zustimmung („Gehüll") der Fürsten und zuwider ihren Statuten vor kurze»Jahren ein Hochgericht erstellt, zu dem man über Lehen, Stege und Wege der Landschaft Wallis gelange»müsse; das sei ihnen unleidlich, er solle für eine solche Befugniß Brief und Siegel weisen; See und Straße»seien Regalien, die ihm nicht zuständig seien. Es wird nun eine „Inhibition" von Aymo, Grafen vo»Savoyen, dann ein Marchbrief zwischen St. Paul und Maxilli von 1530 und 1509, die der Herr vo»Maxilli eingelegt hat, verhört. Die Gesandten von Bern antworten, der Herr von Maxilli sei ihr Lehewmann, „als das land ingenomen worden"; er sei noch im Besitze seines Hochgerichts; der zu St. Julie»gemachte Vorbehalt begreife nicht bloß die Person des Herrn von Maxilli, sondern seine Herrschaften, hohe»und Niedern Gerichte, daß er dieselben dazumal und jetzt noch unter derer von Bern („ihrem") Schirm undObrigkeit behalten könne; alte Verträge, Theilungen und Gewahrsamen seien durch Aenderuugen, die derKrieg herbeigeführt habe, entkräftet worden. Damals (beim Krieg oder Abschied von St. Julien) seien dieHerrschaften St. Paul und Maxilli unter denen von Bern („an irein gemalt") gestanden; wenn später derHerr van St. Paul die hohen Gerichte von Maxilli nicht leiden mochte, so hätte er damals die Stadt Ber»billig ansuchen und begrüßen und nicht den Herrn von Maxilli fortwährend im Besitz lassen sollen. W?»»er aber jetzt noch Klagen gegen den Herrn von Maxilli habe, solle er denselben vor seinein ordentlich?»Richter (Bern) besuchen; dieser Tag sei nicht wegen der beiderseitigen Theilungen angesetzt worden; sie hoff?»also bei den eingelegten Gcwahrsamcn, insbesondere bei der oben angemerkten jüngsten Limitaz von 15^zu bleiben; im Uebrigeu beiden Thcilen an ihren Lehen und Leuten, die einer auf dem Gebiet des ander»hat, unschädlich. Die Boten von Wallis wiederholen weitläufig ihr Anbringen und führen des Ferner»aus, wenn der von Maxilli bei seiner behaupteten Marchung bleiben könnte, so würden die HäuserBlonay und Lugrin und andere, die nie dazu gehört haben, auch darin begriffen werden, welche aber derHerr vo» Maxilli selbst nicht anspreche. Darauf beschließen die Zugesetzten, morgen auf den streitigen Pl»^zn reiten und daselbst von jeder Partei sechs Zeugen und alle Gewahrsamcn zu verhören und dann, we»»möglich, eine freundliche Marchung („Untergang") gemäß dein zu St. Moritzen erlassenen Abschied zu thu»-