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Juli 1545.
worden war, haben dieselben in folgender Weise einen freundlichen Ausspruch gethan: 1. Innerhalb denMärchen der Herrschaft Maxilli, wie diese hiernach beschrieben sind, habe die Stadt Bern die Landesherrlichkeüoder Souveränetät über den Herrn von Maxilli und seine Herrschaft; ihr soll die Religion (sie) und App»stlation gehören („dienen") und zu regieren zustehen; doch das ausgemarchte Dörflein Grandrivar soll »>üReligion, Appellazen, Souveränetät und aller Herrlichkeit denen von Wallis gehören. 2. Betreffend die La»d-straße am See und die Herrlichkeit auf dem halben See, soweit sich die Herrschaft Maxilli erstreckt, soü»»Bern und Wallis „unverscheidenlich" jede Obrigkeit zum halben Theile herrschen. Wenn daselbst Todtschlag^oder Anderes vorkommt, sollen die Amtsleute von Evian und Thonon sammenhaft dieses rechtfertigen, dem Ver-trag von Bex, betreffend die Abtheilung des Sees und Nöttens und andern Dingen unnachtheilig. Hiemit soll auchdie Uebergebung der verurtheilten Uebelthäter aus der Herrschaft Maxilli an St. Paul, die zehn Mann zu»'Panner, das Hochgericht und was die Herrschaft St. Paul in Folge der alten Theilungcn auf der HerrschastMaxilli an Rechtsamen hatte, hin und ab sein; der Herr von Maxilli bleibt bei den Leuten, Lehen u»dGütern, Herrlichkeiten, die er über dieselben „allein usserthalb siner Herrschaft marchcn, unter der landsch»stWallis souveränetät" hat, wie von Altem her; ebenso bleibt die Landschaft Wallis bei ihren Rechten übe»die Leute, Lehen und Güter in den Zielen der Herrschast Maxilli „sonderbar gelegen", so daß hier beideTheile zu gleichen Rechten, jeder über die Seinigen steht. 3. Um Mißverständnissen vorzubeugen haben stehspäter Bern und Wallis über einen Artikel, die Religion betreffend, vereinbart und denselben ebenfalls '»diesen Spruch stellen lassen; es geht derselbe dahin: Leute und Lehen, die der Herr von Maxilli außer sein»''Herrschaft in der Landschaft Wallis hat, die mögen bei ihrer Religion bleiben; welche Leute und Lehen übe»die Landschaft Wallis oder die Ihrigen innerhalb der Märchen der Herrschaft Maxilli hat, die sollen sich d»''Religion der Herrschaft von Bern, als derjenigen ihrer Landesobrigkeit, fügen. 4. Es folgt nun die Vc-schreibung der von den Schiedleuten untergangeneu March der Herrschaft Maxilli. Es soll dieselbe »>^Steinen ausgezeichnet werden. 5. Betreffend den Span zu Habere sprechen die Schiedleute: Diethanen, Leute, Lehen und Herrlichkeiten des Herrn von Lullin zu Habere, Megevette und Poche sollen u>üc»der Souveränetät der Stadt Bern, diejenigen des Abts von Aulph aber unter der Herrschaft dererWallis stehen und, wie in Betreff derer von Maxilli bestimmt worden ist, sollen die Unterthanen jedes Th»st'die Religion ihres Landesherrn befolgen und vor denselben appelliren. 6. Was der Herr von Lullin si>»Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten in seiner Herrschaft oder außerhalb derselben über Lehen, Leute, Güüü„Advenaires" und sonst vermöge seiner Gewahrsamen hat, und hinwieder der Abt von Aulph im Gebü»des Herrn von Lullin („hinder ime"), bei dem bleibt jeder Theil und keiner soll dein andern hierin Eintragthun. 7. Die Kirche zu Habere soll den Unterthanen des Klosters Aulph bleiben; den Unterthanen de-Herrn von Lullin soll auf der Herrschast und den Lehen des letztern eine neue gebaut werden. An diesesbezahlt die Landschaft Wallis wegen des Klosters Aulph 550 Florin, die Hälfte auf nächste Weihnacht, ^Hälfte über ein Jahr. Jede Partei erhaltet ihre Kirche in Ehren; was an erkauften Boden- oder „ablöstöZinsen und Zehnten der Pfarrkirche zu Habere gehört, soll dieser verbleiben und dem Abt zustehen; dagegen däLegate, nämlich die Meßstiftungen, Seelgerät und Jahrzeiten, welche durch die Unterthanen des von LnV''gestiftet morden sind, sollen hin. und ab sein und nicht mehr bezahlt werden. 8. Dieser Vertrag ist beid»»seitigen Unterthanen, Gemeinden und besondern Personen an Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten, Gütern, Wu'MWeid, Holz, Feld, Bräuchen und Gewohnheiten in anderer Hinsicht unschädlich. 9. Das Geleit in der Süazu Thonon ist gegenüber den Kaufleuten der Landschaft Wallis aufgehoben, nämlich für diejenigen, wstE